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Kein Verfall von TVöD-Mehrurlaub nach Krankheit

Oft gehen tarifvertragliche Urlaubsansprüche über den Mindesturlaub hinaus. Dann fragt sich, ob der tarifliche Mehrurlaub bei langer Krankheit verfallen soll. Dazu muss der Tarifvertrag eigenständige, vom gesetzlichen Mindesturlaub abweichende Übertragungsregeln enthalten. Ob das beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) so ist, musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entscheiden (Urteil vom 24.02.2011, 16 Sa 727/10).
Ein Arbeitnehmer klagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung von Mehrurlaub nach dem TVöD. Im Streit waren krankheitsbedingt nicht genommener Resturlaubstage. Während er vor dem Arbeitsgericht Rheine unterlag (Urteil vom 07.04.2010, 3 Ca 1029/09), gab ihm das LAG Recht. Denn die Urlaubsregelungen des TVöD orientieren sich am BUrlG. Daher laufen die Ansprüche auf Mindesturlaub und auf tariflichen Mehrurlaub in puncto Übertragung und Abgeltung gleich, so das LAG.
Fazit: Das Urteil des LAG überzeugt, weil die Urlaubsregelungen des TVöD kein "eingständiges Urlaubsregime" sind. Andere Gerichte sehen das aber anders und lassen Mehrurlaub daher bei langer Krankheit verfallen. Hier wird aber das BAG das letzte Wort haben. Auch im Fall des LAG ist eine Revision anhängig (9 AZR 292/11). Arbeitnehmer sollten tariflichen Mehrurlaub, den sie wegen langer Krankheit nicht nehmen konnten, zur Wahrung von Ausschlussfristen schriftlich anmahnen und notfalls einklagen.
Hinweis: Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht über die Revision entschieden und das Urteil des LAG Hamms teilweise aufgehoben: BAG, Urteil vom 12.03.2013, 9 AZR 292/11
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.02.2011, 16 Sa 727/10
- Landesarbeitsgericht Hamm (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
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Letzte Überarbeitung: 4. Dezember 2020
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