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Arbeitsrecht aktuell: 10/065 Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX
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Kein Verfall bei langer Krankheit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 (Schultz-Hoff)
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06.04.2010. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Schultz-Hoff (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) darf der vierwöchige Mindesturlaub, wenn der Arbeitnehmer ihn infolge einer längeren Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann, nicht verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war jetzt ebenfalls mit dem Rechtsstreit Schultz-Hoff befasst und hat mit seinem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 23.03.2010 klargestellt, dass dies auch für den gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer gilt, zu dessen Verfall sich der EuGH nicht geäußert hatte.
Zudem nahm das BAG zu der Frage Stellung, wie tariflicher Mehrurlaub zu behandeln ist, wenn er infolge einer längeren Krankheit nicht genommen werden kann: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 (Schultz-Hoff) - Pressemitteilung
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
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Lange Zeit vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass der nicht genommene Urlaub auch dann verfalle, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen einer langen Erkrankung nicht hat nehmen können. Zwar ging das BAG davon aus, dass der im laufenden Kalenderjahr nicht genommene Urlaub noch auf das nächste Jahr übertragbar war, allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres. Danach, d.h. mit dem Ende des Übertragungszeitraums, war der Urlaub jedenfalls endgültig verfallen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied anhand eines Falles, den das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf vorgelegt hatte (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund) allerdings, dass diese Praxis europarechtswidrig ist. Denn Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) garantiert allen, also auch arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern einen vierwöchigen Mindesturlaubsanspruch, so dass dieser nach Ansicht des EuGH bei einer langen Erkrankung des Arbeitnehmer nicht verfallen darf (wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell 09/023: „Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen“).
Wenige Monate nach dieser Entscheidung des EuGH entschied das BAG, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch ohne Änderung durch den Gesetzgeber künftig im Sinne des EuGH anzuwenden sei (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Der vierwöchtige Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG bleibt seitdem länger erkrankten Arbeitnehmern erhalten (wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell 09/057: „Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH“).
Nicht geklärt ist durch diese Entscheidung jedoch, ob auch Urlaubsansprüche, die über den vierwöchigen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, bei langer Erkrankung des Arbeitnehmers erhalteb bleiben.
Dies betrifft etwa den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09) war hier der Ansicht, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Gegensatz zum Mindesturlaubsanspruch bei langer Erkrankung weiterhin verfällt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/043: „Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer: Verfall bei langer Krankheit?“).
Für die Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg spricht dabei, dass der EuGH nur über den vierwöchigen Mindesturlaub entschieden hat, d.h. zu dem Verfall zusätzlicher Urlaubsansprüche hat sich der EuGH nicht geäußert. Andererseits wäre es wenig konsequent, im deutschen Arbeitsrecht den gesetzlichen vierwöchigen Mindesturlaub anders zu behandeln als den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX.
Über diese strittige Frage hat jetzt das BAG entschieden (Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 - Pressemitteilung).
Der Kläger, Herr Schultz-Hoff, war seit Anfang der siebziger Jahre bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: BfA) als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er musste sich wegen eines Bandscheibenleidens seit 1995 sechzehn Operationen unterziehen und war infolge dieses Leidens schwerbehindert. Sowohl 2004 als auch 2005 war er durchgehend - bis auf wenige Tage im Jahr 2004 - arbeitsunfähig krank. Einen Antrag auf Gewährung seines restlichen Urlaubs für das Jahr 2004 hatte der Arbeitgeber berechtigterweise abgewiesen, weil eine Gewährung von Urlaub wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht möglich war. Zum 30.09.2005 endete das Arbeitsverhältnis.
Herr Schultz-Hoff verlangte nun vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf die Abgeltung seines Urlaubs, und zwar von je 35 Urlaubstagen für 2004 und für 2005. Von diesen 35 Tagen waren je 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub, je fünf Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und je 10 Tage tariflicher Zusatzurlaub.
Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verlor Herr Schultz-Hoff (Urteil vom 07.03.2006, 3 Ca 7906/05). Das mit der Berufung befasste LAG Düsseldorf legte den Fall dem EuGH vor (Beschluss vom 02.08.2006, 12 Sa 486/06), das den Verfall des Mindesturlaubsanspruchs für europarechtswidrig erklärte (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06). Daraufhin wieder gab das LAG Düsseldorf Herrn Schultz-Hoff im wesentlichen recht (Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06). Nur den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2004 hielt das LAG für verfallen, da nach dem einschlägigen Tarifvertrag der restlichen Urlaub aus dem Vorjahr bis spätestens zum 01. Juni des nächsten Jahres angetreten werden musste und deshalb nach den Regelungen des Tarifvertrags verfallen war. Insgesamt sprach das LAG Düsseldorf dem Kläger damit die Abgeltung von 60 Urlaubstagen zu und wies die Klage im Umfang von zehn Urlaubstagen ab. Aufgrund der vielen zum Entscheidungszeitpunkt vom BAG noch nicht entschiedenen Fragen ließ das LAG die Revision zu.
Vor dem BAG ging es nur noch um die Frage, ob Herr Schultz-Hoff Anspruch auf die Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte sowie des tariflichen Zusatzurlaubs hatte. Aus der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG lässt sich entnehmen, dass das BAG die gleiche Auffassung vertritt wie die Vorinstanz und dem Kläger den gesamten Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sowie den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2005 zusprach, nicht jedoch den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2004.
Die Begründung hierfür wird sich erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ersehen lassen. Klar ist jedoch, dass die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2009 (6 Sa 1215/09) nun von der höchstrichterlichen Rechtsprechung überholt wurde. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte darf jetzt bei einer langwierigen Erkrankung des Arbeitnehmers genauso wenig verfallen wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Bei der Frage, ob der tarifliche Zusatzurlaub verfällt oder nicht, soll es laut BAG darauf ankommen, ob der Zusatzurlaub nach dem „erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien“ genauso behandelt werden soll, wie der gesetzliche Mindesturlaub (und dementsprechend nicht durch Krankheit verfällt) oder am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehen soll, wie es offenbar vorliegend der Fall war.
Fazit: Nach einer langwierigen Krankheit, die der Urlaubsgewährung entgegenstand, kann jetzt also neben der Abgeltung des Mindesturlaubsanspruches auch die Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte verlangt werden, ohne dass dem ein möglicher Verfall des Urlaubs entgegensteht. Bei zusätzlichen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaubsansprüchen kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe finden Sie im Volltext hier:
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