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Arbeitsrecht aktuell: 09/052 Anwendung des EuGH-Urteils in Sachen Schultz-Hoff auch gegenüber privaten Arbeitgebern




Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 06.02.2009, 3 Ca 161/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Lörrach entschieden?

31.03.2009. § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu nehmen ist. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist gesetzlich nur vorgesehen, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen werden konnte (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). In diesem Fall tritt allerdings ein endgültiger und ersatzloser Verfall des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubs am 31. März ein.

Diese Rechtslage galt nach herrschender Meinung, die seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 1982 praktisch unangefochten war, auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt den Urlaub weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum nehmen konnte (BAG, Urteil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80). Sie wurde allerdings im Januar 2009 vom EuGH „gekippt“.

Der EuGH stellte nämlich in seinem Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06, C-520/06) fest, dass eine urlaubsrechtliche Schlechterstellung erkrankter Arbeitnehmer gegenüber gesunden mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG), d.h. mit dem in dieser Richtlinie geforderten vierwöchigen Mindesturlaub unvereinbar sei (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/023. Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen).

Daraufhin hatte bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in dem Fall, der dem EuGH bei seinem o.g. Urteil zugrunde lag (Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund), entschieden, dass dem Kläger der begehrte Urlaub zustünde (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06). Dabei kam es allerdings in der Angelegenheit Schultz-Hoff nicht darauf an zu entscheiden, ob diese europarechtliche Vorgabe auch gegenüber privaten Arbeitgebern in deutsches Arbeitsrecht umzusetzen ist oder nicht, da die von Herrn Schultz-Hoff verklagte Deutsche Rentenversicherung Bund als Teil des Staates anzusehen ist und daher nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar an eindeutige bzw. ohne weiteres anwendbare Richtlinienvorgaben gebunden ist (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/042 Schultz-Hoff bekommt seine Urlaubsabgeltung.).

Fraglich ist, welche Schlußfolgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 in Sachen Schultz-Hoff zu ziehen sind, wenn der Arbeitgeber eine Privatperson ist. Hier könnte man der Meinung sein, dass die „eindeutige“ Gesetzeslage einer dem EuGH-Urteil entsprechenden Auslegung von § 7 BUrlG entgegensteht, so dass nur der Gesetzgeber, nicht aber ein Gericht zur Umsetzung des EuGH-Urteils befugt sei.

Zu dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Lörrach in einem Urteil vom 06.02.2009, 3 Ca 161/08 geäußert.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1979 im Betrieb des Beklagten, eines privaten Arbeitgebers, als gewerblicher Arbeitnehmer vollzeitíg tätig. Er ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sein Monatslohn betrugt zuletzt etwa 2.700,00 EUR brutto.

Von Mitte Juli 2007 bis Mitte Mai 2008 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seitdem arbeitet er wieder. Den ihm für das Jahr 2007 zustehenden Urlaub von 20 Urlaubstagen sowie den fünftägigen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) konnte er aufgrund seiner Krankheit weder im Jahr 2007 noch bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums, d.h. bis zum 31. März des Folgejahres (2008) nehmen.

Er verklagte daraufhin im Jahre 2008 nach seiner Genesung den Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung, d.h. auf Erteilung eines Urlaubs von 25 Tagen für das Jahr 2007.

Wie hat das Arbeitsgericht Lörrach entschieden?

Das Arbeitsgericht Lörrach gab der Klage in vollem Umfang statt, d.h. es verurteilte den Arbeitgeber zu der begehrten Urlaubsgewährung. Zur Begründung heißt es, der wegen Krankheit im Jahr seiner Entstehung nicht genommene und auf das Folgejahr übertragene Urlaub verfalle nicht mit dem 31. März des Folgejahres. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erfasse „bei europarechtskonformer Auslegung“ die Fälle eines krankheitsbedingten Ausbleibens der Urlaubsgewährung nicht.

Dabei bezieht sich das Arbeitsgericht Lörrach auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor seiner grundlegenden Richtungsänderung vom 13.05.1982 (6 AZR 360/80). Vor diesem Urteil ging das BAG nämlich davon aus, dass der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG geregelte Verfall des Vorjahresurlaubs nur für den Normalfall, nicht aber für den (Ausnahme-)Fall einer andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gelte. Diese alte Rechtsprechung, die das Arbeitsgericht als vertretbare Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ansieht, sei aufgrund des Schultz-Hoff-Urteils des EuGH nunmehr aus Gründen der europarechtskonformen Auslegung geboten.

Damit verwirft das Arbeitsgericht zugleich die seit 1982 praktisch nicht angefochtene ständige Rechtsprechung des BAG. Diese seit über 25 Jahre unveränderte Entscheidungspraxis des BAG bezeichnet das Arbeitsgericht ein wenig schelmisch als „>neue< Rechtsprechung".

Mittlerweile hat auch das Bundesarbeitsgericht selbst diese Schlussfolgerung aus dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 gezogen, nämlich mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07). Hier ging es allerdings nicht um Urlaubsgewährung, sondern um den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Resturlaubs.

Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:

 


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Letzte Überarbeitung: 11. August 2009

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