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Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
Diese Position änderte das BAG im März 2009 zugunsten erkrankter Arbeitnehmer. Grund war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06). Diesem EuGH-Urteil zufolge verlangt Art.7 der Richtlinie 2003/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung eine längere Sicherung des Urlaubs bei Krankheit.
Aber fordert das EU-Recht, d.h. Art.7 der Richtlinie 2003/78/EG ein unbegrenztes Anwachsen des Urlaubs bei jahrelanger Krankheit? Das Landesarbeitsgericht Hamm bezweifelte das und fragte den EuGH, ob der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub nicht wenigstens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen könnte (LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09). Gestern kam die Antwort des EuGH: Ja, das geht (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte).
- Urlaub nach langer Krankheit - ohne jede zeitliche Grenze?
- EuGH: Infolge von Krankheit nicht genommener Urlaub kann 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (Rs. C-214/10, KHS gg. Schulte)
Urlaub nach langer Krankheit - ohne jede zeitliche Grenze?
Urlaub bis zum Abwinken, das wäre schön. Aber auch sehr teuer und daher für viele kleinere Unternehmen kaum zu stemmen. Sie denken daher seit dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH und seiner Umsetzung durch das BAG (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07) öfter als zuvor über eine krankheitsbedingte Kündigung langzeitig erkrankter Arbeitnehmer nach. Einen Anreiz zur Kündigung bei langer Krankheit will Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG aber kaum schaffen.
Daher fragt sich, ob die Schultz-Hoff-Entscheidung nicht zu weit gegangen ist, d.h. ob es nicht doch zeitliche Grenzen für das Ansammeln von Urlaub bei lang andauernder Krankheit geben darf. Nachdem das LAG Hamm diese Frage mit dem o.g. Beschluss vom 15.04.2010 dem EuGH vorgelegt hatte, hat sich die Generalanwältin beim EuGH Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 07.07.2011 dafür ausgesprochen, dass eine Sicherung des Urlaubs für 18 Monaten europarechtlich ausreichen könnte (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/164 Urlaub nach Krankheit. Urlaubsanspruch bei langer Krankheit kann nach 18 Monaten verfallen).
Wie so oft, so hat sich auch in dieser Rechtssache der EuGH dem Votum seiner Generalanwälte angeschlossen.
EuGH: Infolge von Krankheit nicht genommener Urlaub kann 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (Rs. C-214/10, KHS gg. Schulte)
Ein gewerblicher Arbeitnehmer, Herr Schulte, war aufgrund eines Infarktes von 2002 bis zur einvernehmlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im August 2008 arbeitsunfähig krank. 2009 klagte er 90 Tage Urlaubsabgeltung für 2006 bis 2008 ein. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Dortmund im wesentlichen Erfolg.
Allerdings waren die Urlaubstage für 2006 gemäß einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag verfallen. Die tarifliche Verfallsvorschrift sah vor, dass Urlaub, der infolge von Krankheit nicht genommen wird, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergeht. Der Urlaub für 2006 wäre daher am 31.03.2008 verfallen - falls eine solche Tarifregelung nicht gegen das Europarecht verstoßen sollte.
Der EuGH hat sich mit seinem gestrigen Urteil den Argumenten angeschlossen, die gegen eine endlose Verlängerung des Urlaubs bei Krankheit sprechen: Danach ist eine übermäßige finanzielle Belastung der Arbeitgeber zu verhindern. Außerdem besteht der Zweck des Urlaubs bzw. des Urlaubsanspruchs gemäß Art.7 der Richtlinie 2003/78/EG in der Erholung, die aber viele Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht mehr möglich ist. Europarechtlich zwingend ist nur eine zeitliche Mindestsicherung des Urlaubs bei Krankheit, die jedenfalls länger als ein Jahr sein muss.
Fazit: Der EuGH kippt gut zweieinhalb Jahre nach dem Schultz-Hoff-Urteil dessen wesentliche Kernaussage. Dieses chaotische Herumwursteln des EuGH im Urlaubsrecht wirft die Frage auf, wieviel EuGH das Arbeitsrecht der EU-Staaten wirklich braucht.
Praktisch folgt aus dem aktuellen EuGH-Urteil in Sachen KHS gg. Schulte erst einmal nur, dass Tarifverträge bei Krankheit einen Verfall von Urlaub nach mehr als einem Jahr vorsehen können. Für das BUrlG und seine derzeitige Auslegung durch das BAG hat das KHS-Urteil des EuGH dagegen keine unmittelbaren Auswirkungen, da das BUrlG eine derartige Begrenzung nicht enthält.
Arbeitgeber sind auch nicht dazu befugt, in ihre Arbeitsverträge Verfallsklauseln aufzunehmen, die den Anspruch auf Urlaub bei Krankheit untergehen lassen, wenn er nicht binnen 15 oder 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wird. Denn dies wäre eine unzulässige, weil für den Arbeitnehmer ungünstige Abweichung vom BUrlG bzw. von der zu ihm ergangenen aktuellen Rechtsprechung des BAG. Wenn überhaupt, können Arbeitgeber durch arbeitsvertragliche Verweisungen auf (geeignete!) Tarifverträge einen solchen rechtlichen Effekt herbeiführen.
Für Arbeitnehmer gilt weiterhin die Empfehlung, Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung möglichst bald nach Genesung bzw. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen und notfalls einzuklagen. Die Chancen, sich günstig zu vergleichen, sind nach wie vor hoch, da die Rechtslage immer noch unklar ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Europäischer Gerichtshof (Webseite)
- Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 07.07.2011, Rs. C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
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Letzte Überarbeitung: 28. April 2019
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