- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
08.03.2016. Arbeitnehmer können pro Jahr mindestens vier Wochen Urlaub beanspruchen, und das schon zu Beginn des Kalenderjahres.
Wer allerdings schon im Januar seine vier Wochen Urlaub nehmen möchte, muss schon ein Weilchen im demselben Betrieb beschäftigt sein, genauer gesagt mehr als sechs Monate.
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigt, wann genau diese gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate herum sind, wenn das Arbeitsverhältnis am 01. Juli beginn, d.h. mit dem Ablauf des 31. Dezember oder erst am 01. Januar des Folgejahres: BAG, Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15.
- Ab wann kann man den vollen Jahresurlaub beanspruchen, wenn man zum 01. Juli angefangen hat?
- Der Fall des BAG: Wachmann ist vom 01. Juli bis zum 02. Januar des Folgejahres beschäftigt und verlangt Urlaubsabgeltung
- BAG: Beginnt das Arbeitsverhältnis am 01. Juli, entsteht für dieses Kalenderjahr kein voller Jahresurlaubsanspruch
Ab wann kann man den vollen Jahresurlaub beanspruchen, wenn man zum 01. Juli angefangen hat?
Für den Normalfall eines schon länger bestehenden Arbeitsverhältnisses geht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) davon aus, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, ober er seinen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen schon im Januar, im Sommer oder erst im Dezember nehmen möchte. Daher kann es passieren, dass man bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Kalenderjahr bereits seinen ganzen Jahresurlaub genommen hat, weshalb der alte Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber erteilen muss, damit der Arbeitnehmer nicht doppelt Urlaub macht (§ 6 BUrlG).
Allerdings wäre es seltsam, eine neue Stelle anzutreten, um nach einigen Tagen der Einarbeitung dem Chef und den Kollegen mitzuteilen, dass man jetzt erst einmal vier Wochen Urlaub nehmen wolle. Daher sieht § 4 BUrlG eine sechsmonatige Wartezeit vor, die der Arbeitnehmer hinter bringen muss, um den vollen vierwöchigen Jahresurlaub erstmals in Anspruch nehmen zu können. § 4 BUrlG lautet:
"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Fraglich ist, wie das Wörtchen "nach" zu verstehen ist, d.h. wann die sechsmonatige Wartezeit herum ist: Bereits mit Ablauf der sechs Monate oder am Tag danach? Anders gefragt: Ist "nach" im Sinne von "mit Ablauf von sechs Monaten" oder im Sinne von "nach Ablauf von sechs Monaten" zu verstehen?
Die Antwort auf diese Frage kann sich auf die Urlaubsabgeltung auswirken, wenn der Arbeitnehmer nach exakt sechs Monate wieder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, also z.B. vom 01. April bis zum 30. September beschäftigt war und während dieser Zeit keinen Teilurlaub in Anspruch genommen hat (was ja gemäß § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG hätte tun können).
In einem solchen Fall fragt sich,
- ob der Arbeitnehmer exakt zum Zeitpunkt seines Austretens (d.h. gleichzeitig) die Wartezeit erfüllt hat und daher vier Wochen Urlaubsabgeltung verlangen kann, oder
- ob er "vor erfüllter Wartezeit" im Sinne von § 5 Abs.1 Buchstabe b) BUrlG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, so dass er nur einen zeitanteiligen Urlaubsanspruch erworben hat, d.h. einen Anspruch von 6/12 des Jahresurlaubsanspruchs (= zwei Wochen).
Diese Frage stellt sich auch, wenn ein Arbeitsverhältnis am 01. Juli begonnen hat und mit Ablauf des 31. Dezember oder kurz danach wieder aufgelöst wird. Denn bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte gibt es für das gerade begonnene Jahr nur einen zeitanteiligen Urlaub (§ 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG), d.h. bei einem Ausscheiden per Ende Januar 1/12 des Jahresurlaubs, bei einem Austritt per Ende Februar 2/12 usw.
Dann kommt es vor allem darauf an, wie der Resturlaubsanspruch aus der zweiten Vorjahreshälfte zu bewerten ist, d.h. ob der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember des Vorjahres den vollen oder aber nur einen zeitanteiligen bzw. hälftigen Urlaubsanspruch (gemäß § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG) erworben hat.
Der Fall des BAG: Wachmann ist vom 01. Juli bis zum 02. Januar des Folgejahres beschäftigt und verlangt Urlaubsabgeltung
Im Streitfall ging es um einen Wachmann, der vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer beschäftigt war. Im Arbeitsvertrag wurde auf den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) Bezug genommen. Der MTV wiederum sah einen Jahresurlaub von 26 "Werktagen" vor und enthielt folgende weitere Regelung zum Urlaub:
"Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG."
Da der Wachmann während seiner Tätigkeit keinen Teilurlaub genommen hatte, zahlte der Arbeitgeber ihm eine Urlaubsabgeltung in Höhe des hälftigen Jahresurlaubsanspruchs aus, d.h. er zahlte 1.170,39 EUR brutto für 13 abzugeltende Urlaubstage. Der Wachmann klagte weitere 1.170,39 EUR Urlaubsabgeltung ein, da er meinte, er hätte in den sechs Monaten vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 bereits die Wartezeit des § 4 BUrlG zurückgelegt und daher für 2013 den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben. Seiner Meinung nach war § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG daher nicht anwendbar.
Das Arbeitsgericht Rheine gab seiner Klage statt (Urteil vom 16.07.2014, 3 Ca 453/14), das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies sie auf die Berufung des Arbeitgebers hin ab. Nach Ansicht des LAG hatte der Wachmann die Wartezeit in 2013 nicht erfüllt (Urteil vom 19.02.2015, 16 Sa 1207/14).
BAG: Beginnt das Arbeitsverhältnis am 01. Juli, entsteht für dieses Kalenderjahr kein voller Jahresurlaubsanspruch
Das BAG folgte der Auffassung des LAG Hamm und wies die Revision des Wachmanns zurück. Er hatte die Wartezeit des § 4 BUrlG durch seine exakt sechsmonatige Beschäftigung in der zweiten Jahreshälfte 2013 nicht erfüllt, so dass hier § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG anzuwenden war. Somit hatte er für 2013 nur einen zeitanteiligen Urlaubsanspruch von 6/12 seines Jahresurlaubsanspruchs erworben, und dieser Anspruch war vom Arbeitgeber korrekt berechnet und abgegolten worden.
Zur Begründung zieht das BAG eine Parallele zu dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis im Verlauf der ersten Jahreshälfte endet, d.h. zum Fall des § 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG. Hier ist anerkannt, dass ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni noch als Beendigung des Arbeitsverhältnisses "in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs" gilt, so dass für eine Beschäftigung vom 01. Januar bis zum 30. Juni ein zeitanteiliger Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch besteht. Diese Konstellation ist rechtlich nicht anders zu behandeln als eine Beschäftigung vom 01. Juli bis zum 31. Dezember, so das BAG.
Dass es dem klagenden Wachmann nicht half, dass sein Arbeitsverhältnis erst mit dem 02.01.2014 endete, liegt an § 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG. Für die zwei Tage im Januar 2014 gibt es nämlich gemäß § 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG nur eine zeitanteilige Urlaubsabgeltung, die allerdings für die zwei Kalendertage (01. und 02. Januar) nicht einmal einen halben Urlaubstag ausmacht und daher unberücksichtigt bleibt. Und der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch für das zurückliegende Jahr 2013 war davon getrennt zu berechnen und belief sich gemäß § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG eben nur auf die Hälfte des Jahresurlaubs.
Fazit: Das Urteil des BAG entspricht der herrschenden Meinung in der arbeitsrechtlichen Kommentarliteratur und ist von der Sache her richtig. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 01. Juli beginnt, können in diesem Kalenderjahr die sechsmonatige Wartezeit nicht zurücklegen und erwerben daher nur einen zeitanteiligen Urlaubsanspruch. Das gilt auch für den Normalfall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr: Hier kann der Arbeitnehmer die Übertragung von 6/12 des Vorjahresanspruchs verlangen, d.h. er hat einen hälftigen Urlaubsübertrag (§ 7 Abs.3 Satz 4 BUrlG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.02.2015, 16 Sa 1207/14
- Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 16.07.2014, 3 Ca 453/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de