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ArbG Rheine, Urteil vom 16.07.2014, 3 Ca 453/14
Schlagworte: | Urlaub: Wartezeit, Urlaub: Abgeltung, Urlaubsanspruch | |
Gericht: | Arbeitsgericht Rheine | |
Aktenzeichen: | 3 Ca 453/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 16.07.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Nachgehend Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.02.2015, 16 Sa 1207/14 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015, 9 AZR 179/15 |
|
Aktenzeichen:
3 Ca 453/14
Entscheidung vom 19.02.2015
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.
3. Der Streitwert für das Urteil wird auf 1.170,39 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 - 27 d. A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
„3. Einbeziehung von Tarifverträgen
Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …
…
7. Urlaubshöhe
Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.“
Im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) ist bezüglich des Urlaubs auszugsweise folgendes geregelt:
„§ 5 Urlaub
…
2. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
…
4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
…“
Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.
Der Kläger meint, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen habe.
Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass für das Jahr 2013 der volle Jahresurlaubsanspruch entstanden sei. Voraussetzung hierfür sei lediglich die Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG. Diese sei mit dem 31.12.2013 jedoch erfüllt gewesen.
Diese Auffassung führe auch nicht zu einem Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 5 Abs. 1 c) BUrlG. Aus der Regelung in § 5 Abs. 1 c) BurlG, die die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach Erfüllung der Wartezeit betreffe, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheide, sei gerade herzuleiten, dass bei Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch bestehe. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine Kürzung des Anspruchs entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 c) BUrlG auch für die zweite Jahreshälfte geregelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Auch wenn das Arbeitsverhältnis letztlich bis zum 02.01.2014 angedauert habe, sei für das Kalenderjahr 2013 kein voller Jahresurlaubsanspruch des Klägers entstanden.
Zum einen normiere bereits der über Ziff. 3. des Arbeitsvertrages einbezogene § 5 Ziff. 4 MTV, dass ausscheidenden Arbeitnehmern nur Teilurlaub zu gewähren sei.
Zum anderen sei nach §§ 5 Abs. 1 a), 4 BUrlG nur dann überhaupt die Frage nach dem Jahresurlaub zu stellen, wenn die Wartezeit abgelaufen wäre und das Arbeitsverhältnis fortbestünde. Die Wartezeit sei vorliegend gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 BGB am 31.12.2013 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der volle Jahresurlaub komme gemäß § 4 BUrlG jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit zur Entstehung, also in der ersten Sekunde des 01.01.2014. Dafür spreche insbesondere der Wortlaut des § 4 BUrlG, wonach der volle Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2013 jedoch nicht mehr entstehen können.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es auch einen Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 1 c) BUrlG darstellen würde, wenn der volle Jahresurlaubsanspruch bereits mit Ablauf von sechs Monaten entstehen würde. § 5 Abs. 1 c) BUrlG der für die Bejahung von Teilurlaub nach erfüllter Wartezeit auf ein Ausscheiden innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres abstelle, stelle offenkundig einen „Spiegel“ zur Frage des Ablaufs der Wartezeit bei Arbeitsbeginn dar. § 5 Abs. 1 c) BUrlG lege bei Ausscheiden innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres jedoch gerade einen Teilurlaubsanspruch fest. Ein Normwerk, welches die Wartezeit einerseits mit Auslauf von sechs Monaten als im Sinne des § 4 BUrlG beendet ansehe und damit den gesamten Jahresurlaub gewähre, andererseits aber nur Teilurlaub nach erfüllter Wartezeit im Sinne des § 5 Abs. 1 c) BUrlG bei Ausscheiden aus dem bereits jenseits der Wartezeit laufenden Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres gewähre, führe jedoch zu einem internen Wertungswiderspruch und sei zudem grob ungerecht. So erhielte der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis womöglich insgesamt nur sechs Monate bestanden habe, den vollen Jahresurlaub, während der andere Arbeitnehmer insgesamt bereits deutlich länger als sechs Monate beschäftigt sein könne und bei Auslaufen des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Kalenderhalbjahres dennoch nur einen Teilurlaubsanspruch erhalte.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 21.03.2014 zugestellt worden.
Soweit der Kläger des Weiteren einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend gemacht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit bereits im Gütetermin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Herausgabe des Zertifikats über die Ableistung der Prüfung gemäß der Diensthundeprüfungsverordnung der Bundeswehr (DPOBw) begehrt hatte, hat er die Klage im Kammertermin vom 16.07.2014 zurückgenommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit noch über die Klage zu entscheiden war, ist diese zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014.
1.
Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist § 7 Abs. 4 BUrlG.
Vorliegend ist für den Kläger der volle Jahresurlaubsanspruch von 26 Tagen für das Kalenderjahr 2013 entstanden mit der Folge, dass - da der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub genommen hat - neben den 13 bereits gezahlten Urlaubstagen weitere 13 Urlaubstage mit dem insoweit unstreitigen Betrag in Höhe von 1.170,39 € brutto abzugelten sind.
Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche ist § 5 Ziff. 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage beträgt. Eine Zwölftelung findet entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Ziff. 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a) BUrlG nicht statt. Zwar bestimmt § 5 Ziff. 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a) BUrlG i.V.m. § 4 BUrlG ist vorliegend gerade jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen.
Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG hat der Arbeitnehmer (nur) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt. § 5 Abs. 1 a) BUrlG stellt damit eine Ausnahmevorschrift zu dem grundsätzlich bestehenden Jahresurlaubsanspruch dar. Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG ist damit kein Teilurlaubsanspruch, sondern der volle Jahresurlaubsanspruch erworben, wenn die Wartezeit in diesem Kalenderjahr erfüllt wird. Dies ist vorliegend der Fall:
Beginnt ein Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr, besteht das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr volle 6 Monate, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Damit ist die Wartezeit erfüllt (vgl. auch BAG Urteil vom 26.01.1967 – 5 AZR 395/66; Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 5, Rn. 6 m.w.N.). Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermag in diesem Fall die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs nicht auszuschließen. Dieser Auffassung ist der Vorzug zu geben.
Soweit Gegenstimmen in der Literatur meinen, dass in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. beginnt, am 31.12. nur ein Teilurlaubsanspruch von sechs Zwölftel des Jahresurlaubs erworben sei (vgl. ErfK-Gallner, 14. Aufl., § 5 BUrlG, Rn. 9 m.w.N.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4, Rn. 19 m.w.N., § 5, Rn. 23 m.w.N.), vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Zwar ließe der Wortlaut des § 4 BUrlG in der Tat die Interpretation zu, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des 6-monatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht. Eine Wartezeit, die sechs Monate und eine Sekunde andauern würde, wäre aber mit den klaren Fristenregelungen der §§ 187, 188 BGB nur schwer zu vereinbaren. Bei dieser Auffassung wäre auch § 5 Abs. 1 a) BUrlG vom Gesetzgeber anders zu formulieren gewesen, der gerade von der Nichterfüllung der Wartezeit spricht, die aber nach wohl einhelliger Auffassung sechs Monate beträgt (vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 4, Rn. 19ff.; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4, Rn. 5). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Entstehung des Vollurlaubsanspruchs der Grundsatz ist, während die Gewährung von Teilurlaub nach § 5 BUrlG die Ausnahme darstellt. Als Ausnahmevorschrift ist § 5 Abs. 1 a) BUrlG jedoch eher eng auszulegen.
Soweit dadurch in § 5 Abs. 1 a) BUrlG ein von § 5 Abs. 1 c) BUrlG abweichendes Ergebnis erzielt wird, mag dies unglücklich erscheinen, führt aber nicht zwingend zu einem anderen Auslegungsergebnis. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1966 ausgeführt, dass die in § 4 BUrlG gesetzte Frist in keinem inneren Sinnzusammenhang mit den sechs Monaten – der ersten Jahreshälfte – des § 5 Abs. 1 c) BUrlG steht. Beide Fristen seien aus voneinander unabhängigen gesetzgeberischen Erwägungen auf die jeweils für notwendig erachtete Dauer festgesetzt worden (vgl. BAG Urteil vom 16.06.1966 – 5 AZR 521/65). Es ist auch nicht zwingend ein Wertungswiderspruch gegeben. Soweit § 5 Abs. 1 c) BurlG einen Missbrauch des Jahresurlaubsanspruchs einschränken soll (vgl. hierzu Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl., § 5, Rn. 6), besteht diese Gefahr bei § 5 Abs. 1 a) BUrlG nicht. Anders als im Fall des § 5 Abs. 1 c) BurlG, in dem der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres nicht weiß, ob das Arbeitsverhältnis am Ende des Kalenderjahres noch besteht, weiß der Arbeitgeber im Fall des § 5 Abs. 1 a) BUrlG bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem 01.07. von vornherein, dass am Jahresende der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht, während bis dahin aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 a) BUrlG ohnehin nur ein Teilurlaubsanspruch gegeben ist.
Nach alledem hat der Kläger für das Kalenderjahr 2013 den vollen Jahresurlaubsanspruch von 26 Tage erworben mit der Folge, dass noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.170,39 € brutto besteht.
2.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kostenentscheidung ist dabei ein Streitwert für das gesamte Verfahren in Höhe von 3.868,06 € zugrunde gelegt worden. Dieser setzt sich zusammen aus einem Wert in Höhe von 1.170,39 € für den Urlaubsabgeltungsanspruch, einem Bruttomonatsentgelt des Klägers für den Zeugnisberichtigungsanspruch und einem Wert von 250,00 € für die begehrte Herausgabe des Zertifikats.
Die Beklagte trägt die Kosten sodann, soweit sie durch das Urteil unterlegen und soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten, soweit er die Klage teilweise zurückgenommen hat. Es ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote von 6 % für den Kläger und 94 % für die Beklagte.
Der Streitwert für das Urteil wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO in Höhe der eingeklagten Urlaubsabgeltung festgesetzt.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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