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Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
Obwohl als "Arbeitnehmer" im Sinne der Richtlinie auch Beamte gesehen werden, sind die meisten deutschen Verwaltungsgerichte in der Umsetzung des EuGH-Urteils (anders als die deutschen Arbeitsgerichte) noch sehr zurückhaltend. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt sich nun gegen die (noch) herrschende Meinung und versucht, die Rechtslage zu Urlaub und Urlaubsabgeltung für Beamte durch den EuGH klären zu lassen: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06.2010, 9 K 836/10.F.
- Über welche Rechtsfrage hat das VG Frankfurt am Main entschieden?
- Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des VG Frankfurt am Main zugrunde?
- Wie hat das VG Frankfurt am Main entschieden?
Über welche Rechtsfrage hat das VG Frankfurt am Main entschieden?
Nach Artikel 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen unter den im jeweiligen Staat üblichen Bedingungen erhält. Dieser bezahlte Mindesturlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (Art. 7 Abs.2 Richtlinie 2003/88/EG).
Arbeitnehmer in Sinne dieser europarechtlichen Regelung sind dabei neben „echten“ Arbeitnehmern grundsätzlich auch Beamte. Dies kann man Art.1 Abs.4 Richtlinie 2003/88/EG entnehmen, der auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391/EWG) verweist. Dementsprechend hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Richtlinie 2003/88/EG auf Beamte der Feuerwehr angewandt (EuGH, Urteil vom 14.07.2005, C-52/04).
In Deutschland wird die Richtlinie für Arbeitnehmer durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) umgesetzt. Nach § 1 BUrlG in Verbindung mit § 3 BUrlG haben alle Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage bzw. vier Wochen Urlaub. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Und dann, d.h. im Fall einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Nach der lange Zeit unangefochtenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gehörte auch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu den „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Gründen, die zu einer Urlaubsübertragung auf das nächste Jahr führten - mit der weitern Folge, dass bei längerer Erkrankung der Vorjahresurlaub zwar zunächst über den Jahreswechsel aufrechterhalten wurde (sog. Übertragung), dann aber am Ende des Übertragungszeitraums bzw. am 31. März des Folgejahres verfiel, wenn der Arbeitnehmer nicht wieder gesund wurde und den Vorjahresurlaub im Übertragungszeitraum (Januar bis März) nehmen konnte.
Anfang 2009 entschied der EuGH in der grundlegenden Rechtssache Schultz-Hoff, dass der Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge längerer Krankheit mit dem Europarecht unvereinbar ist, da sonst der von der Richtlinie 2003/88/EG bezweckte Erholungseffekt und Schutz des Arbeitnehmers nicht effektiv greifen würde.
Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub darf daher aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht verfallen, sondern muss ohne zeitliche Begrenzung auf die Folgejahre übertragen werden (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 09/023: Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen). Endet das Arbeitsverhältnis nach jahrelang andauernder Krankheit, muss daher ein im Laufe der Zeit immer größer gewordener Resturlaubsanspruch abgegolten, die in Geld ausbezahlt werden.
Die deutschen Arbeitsgerichte und insbesondere auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) akzeptierten die Entscheidung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff ohne Murren und setzten sie rasch um (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, wir berichteten darüber u.a. in Arbeitsrecht aktuell 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH und in: Arbeitsrecht aktuell 09/126: Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006).
Die Verwaltungsgerichte entschieden dagegen bislang anders als die Arbeitsgerichte. Anders als bei Arbeitnehmern gibt es für Beamte nämlich keine gesetzlichen Regelungen über die Urlaubsabgeltung bei Ende des Beamtenverhältnisses. Dies und die gute soziale Absicherung von Beamten nach deutschem Beamtenrecht führten die meisten Gerichte zu dem Ergebnis, dass Beamte nicht wie Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung verlangen können.
Das wird allerdings von einigen Gerichten anders gesehen, weil die Richtlinie 2003/88/EG unzweifelhaft Arbeitnehmer und auch Beamte erfasst und weil europarechtliche Vorgaben nicht ihre Verbindlichkeit nicht aufgrund mitgliedstaatlicher Gesetzesvorschriften - hier: des deutschen Beamtenrechts - verlieren.
Bezeichnenderweise war es daher ein Arbeitsgericht, das in dem Fall eines sog. Dienstordnungsangestellten, d.h. eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach Beamtenrecht richtet, das dem EuGH bereits Ende 2009 mit Fragen zum Thema Urlaubsabgeltung für Beamte befasste (Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.11.2009, 7 Ca 2453/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/029: Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit: Auch für Beamte und Dienstordnungsangestellte?).
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat nunmehr als erstes Verwaltungsgericht bezweifelt, dass der Ausschluss der Urlaubsabgeltung nach deutschen beamtenrechtlichen Vorschriften mit der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist und dem EuGH daher einige Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Beamten vorgelegt (Beschluss vom 25.06.2010, 9 K 836/10.F).
Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des VG Frankfurt am Main zugrunde?
Der Kläger war als Beamter Feuerwehrmann bei dem beklagten Land und seit Mitte Juni 2007 durchgehend krank. Ende August 2009 ging er in den Ruhestand. In der Zwischenzeit nahm er keinen Urlaub, so dass sich 86 Urlaubstage ansammelten. dies entsprach fast 17.000 Euro brutto, die der Kläger ausgezahlt haben wollte.
Nachdem er zunächst vergeblich außergerichtlich einen förmlichen Antrag gestellt und nach dessen Ablehnung ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durchgeführt hatte, klagte er den Betrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und der Arbeitsgerichte ein.
Wie hat das VG Frankfurt am Main entschieden?
Das VG Frankfurt am Main setzte das Verfahren aus und beschloss eine Vorlage an den EuGH. Im Wesentlichen möchte das Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/88/EG auch für Beamte gilt und in welchem Umfang für diese ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.
Das VG will dabei nicht nur den in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Mindesturlaub bei Krankheit auf Folgejahre übertragen, sondern auch den darüber hinausgehenden, innerstaatlich vorgesehenen Urlaub und geht damit über die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hinaus (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07 - wir berichteten darüber u.a. in Arbeitsrecht aktuell 09/126: Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006).
Die Begründung des VG ist allerdings extrem kurz und inhaltlich nicht recht nachvollziehbar, wenn nicht sogar widersprüchlich. Das Gericht führt lediglich aus, dass es „den seinem Zweck nach auch zur Erholung bestimmten Urlaub in die Gewährleistung des Art. 7 RL 2003/88/EG einbeziehen [möchte], da die RL nur einen Mindeststandard festlegt, aber keine Höchstbedingungen.“
Zwar gibt es im deutschen Beamtenrecht, so das VG Frankfurt am Main weiterhin, keine Regelung zur Urlaubsabgeltung. Ein Anspruch muss dann aber seiner Ansicht nach unmittelbar aus Art.7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG folgen, um den Vorrang des Unionsrechts zu wahren. Der Ruhestand sei als „Beendigung“ des Beamtenverhältnisses anzusehen, da es nur noch auf die Zahlung von Versorgungsbezügen und nicht auf eine Dienstleistungspflicht gerichtet ist.
Im Folgenden zitiert das VG Frankfurt an Main ausführlich zwei repräsentative verwaltungsgerichtliche Gegenmeinungen, nämlich eine Entscheidung des VG Hannover (Urteil vom 29.04.2010, 13 A 3250/09) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/135: Urlaubsabgeltung auch für Beamte?).
Dieser Gegenmeinung zufolge gibt es grundlegende Unterschiede zwischen einem Arbeitnehmerverhältnis und einem Beamtenverhältnis. Insbesondere hat ein Arbeitnehmer durch seine langfristige Krankheit nach Auslaufen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung finanzielle Einbußen, während der Beamte seine Bezüge ungekürzt weiter erhält. Statt nur punktuell die Unterschiede bei der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen, betrachtet die Gegenmeinung also alle finanziellen Aspekte. Insgesamt hat der Urlaubsanspruch von Beamten somit nach dieser Ansicht keinen Vermögenswert. Einen solchen Vermögenswert setze Art. 7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG aber voraus.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt ist hier anderer Meinung und entnimmt der Richtlinie keine derartige Beschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf „vermögenswerte Urlaubsansprüche“. Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG könne nicht eingeschränkt verstanden werden, soweit ebenso wie in dem in Deutschland verbindlichen Art.11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation ein Urlaubsabgeltungsanspruch vorgesehen ist.
Fazit: Im europarechtlichen Ausgangspunkt hat das VG Frankfurt wohl Recht. Die meisten deutschen Verwaltungsgerichte neigen dazu, die übergeordnete und damit bindende Richtlinie 2003/88/EG wegen innerstaatlicher Besonderheiten des Beamtenrechts schlicht zu ignorieren oder aus deutscher beamtenrechtlicher Perspektive heraus zu interpretieren.
Eine Vorlage an den EuGH durch ein Verwaltungsgericht war daher überfällig. Kritisch ist zu dem Beschluss des VG Frankfurt am Main anzumerken, dass das Gericht den derzeitigen Meinungsstand nicht einmal ansatzweise vollständig aufgearbeitet hat. Es begnügt sich vielmehr mit einigen Andeutungen. Das Ganze wirkt daher leider etwas oberflächlich. Hoffentlich fällt die Antwort des EuGH engagierter und deutlicher aus.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.06.2010, 9 K 836/10.F
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/180 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/143 Urlaubsabgeltung für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 10/135: Urlaubsabgeltung auch für Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/029: Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit: Auch für Beamte und Dienstordnungsangestellte?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/126: Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023: Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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