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Arbeitsrecht aktuell: 10/135 Urlaubsabgeltung auch für Beamte?
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OVG entscheidet zur Geltung des Schultz-Hoff-Urteils für Beamte
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
14.07.2010. Anfang 2009 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Frage, ob Urlaub verfällt, den Arbeitnehmer wegen einer langjährigen Krankheit nicht nehmen können. Das Gericht war der Auffassung, dass das Recht der europäischen Gemeinschaft aus Gesundheitsschutzgründen jedem Arbeitnehmer einen zwingenden, unverfallbaren Anspruch auf (Mindest-)Urlaub gewährt, der sich regelmäßig nur mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub umwandeln kann. Seither verändert sich die Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen deutlich. Das Bundesarbeitsgericht änderte seine bisherige ständige Rechtsprechung gemäß den Vorgaben des EuGH, die Instanzgerichte begannen, die Konsequenzen aus der EuGH-Entscheidung zu ziehen.
Der EuGH stützt seine Entscheidung auf eine Richtlinie, die auch Beamte als "Arbeitnehmer" ansieht. Daher liegt die Überlegung nahe, dass es nun auch im Beamtenrecht einen (europarechtlichen) Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Dienstende nach langjähriger Krankheit gibt. Doch die Verwaltungsgerichte sind hier - vorsichtig formuliert - äußerst zurückhaltend. Ein aktueller Fall des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt die derzeit (noch) herrschende Auffassung in der Rechtsprechung zum Beamtenrecht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Abgeltung des Arbeitnehmern zustehenden Urlaubsanspruchs grundlegend geändert. Bis zu diesem EuGH-Urteil war das Bundesarbeitsgericht jahrzehntelang davon ausgegangen, dass nicht genommener Urlaub spätestens zum 31. März des Folgejahres verfällt.
Dies hatte in Fällen, in denen Arbeitnehmer einige Jahre lang fortwährend arbeitsunfähig erkrankt waren, zur Folge, dass der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub verfiel. Wurde das Arbeitsverhältnis dann infolge der Krankheit beendet, gab es konsequenterweise auch keine Urlaubsabgeltung.
Seit dem Schultz-Hoff-Urteil steht für Arbeitnehmer fest: Ist eine Erkrankung Ursache dafür, dass der gesetzliche Urlaub nicht genommen werden kann, verfällt der Urlaubsanspruch nicht, so dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch für lange Jahre zurückliegende Zeiträume hat.
Ob das allerdings auch für Beamte gilt, ist umstritten, da die Schultz-Hoff-Entscheidung einen Arbeitnehmer betraf.
Für eine Anwendung des Schultz-Hoff-Urteils auf Beamte spricht, dass die dafür maßgebliche Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) nicht nur für Arbeitnehmer gilt, sondern auch für Beamte. Das ergibt sich aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/391/EWG).
Allerdings schreibt die Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich nur fest, dass die Mitgliedsstaaten einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub gewährleisten müssen, und zwar so, dass der Urlaub im Allgemeinen nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf (Art. 7), es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Demzufolge besagt lediglich eine Interpretation dieser Richtlinie durch den EuGH, dass der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden muss. Ausdrücklich ist eine solche rechtliche Regel in der Richtlinie nicht enthalten.
Die für seine Richtlinieninterpretation vorgebrachten Argumente des EuGH bewerten einige Verwaltungsgerichte in Deutschland so, dass sie für Beamte angeblich nicht übertragbar sein sollen.
Mit diesen Fragen setzt sich auch eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz auseinander (Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG).
Der Kläger war als Beamter im Polizeidienst für das Land Rheinland-Pfalz tätig. Seit Anfang Juli 2007 war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und trat deswegen zum 01.08.2008 in den vorzeitigen Ruhestand.
Das Landesbeamtenrecht Rheinland-Pfalz sieht, ebenso wie die beamtenrechtlichen Vorschriften der anderen Bundesländer, keine Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub nicht vor.
Für den wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht genommenen Urlaub im Jahr 2007 und 2008, insgesamt 62 Tage, verlangte der Polizeibeamte vom Land eine finanzielle Abgeltung unter Berufung auf die Rechtssprechung des EuGH. Insgesamt verlangte er 9.980,17 EUR. Als das Polizeipräsidium Koblenz nicht zahlte, zog der Beamte vor das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz - und unterlag. Das VG meinte nämlich, die Argumentation des EuGH im Schultz-Hoff Urteil könne man auf die Situation von Beamten nicht übertragen. Immerhin ließ das VG die Berufung zum OVG zu (Urteil vom 21.07.2009, 6 K 1253/08.KO).
Die Berufung nutzte dem Polizeibeamten nichts, d.h. vor dem OVG unterlag er ebenfalls. Auch das OVG war der Ansicht, die Situation eines Beamten unterscheide sich so erheblich von der Situation von Arbeitnehmern, dass das Schultz-Hoff-Urteil des EuGH auf Beamte nicht anzuwenden sei. Letztlich widerspricht die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs - so das OVG – dem deutschen Beamtenrecht.
Anders als bei Arbeitnehmern, erhalten Beamte ihre Bezüge nämlich nicht als Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern sie werden vom Staat „alimentiert“. Aufgrund des Alimentationsprinzips kann man nach Ansicht des OVG der Urlaubsgewährung keine finanzielle Aspekte beimessen, aus denen dann in einem weiteren Schritt die Verpflichtung des Dienstherrn zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs abgeleitet werden könnte. Denn können Beamte krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen, wird die Nichtgewährung des Urlaubs im Nachhinein dadurch ausgeglichen, dass sie im Vorruhestand weiterhin eine unverminderte Besoldung erhalten. Das ist bei Arbeitnehmern anders, da sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Leistungen ihres ehemaligen Arbeitgebers mehr erhalten. Beamte können daher, wenn sie sich krankheitsbedingt im Vorruhestand befinden, über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen, die einen wirksamen Schutz der Gesundheit sicherstellt, so jedenfalls das OVG.
Auch im übrigen erleiden Beamte im Unterschied zu Arbeitnehmern infolge längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit keine finanziellen Einbußen. Sie erhalten nicht nur für sechs Wochen ihre bisherige Vergütung, sondern auch über den Sechswochenzeitraum hinaus ihre Besoldung in voller Höhe. Der Dienstherr kann auch nicht krankheitsbedingt kündigen, sondern den Beamten allenfalls in den (Vor-)Ruhestand versetzen. In diesem Fall ist er aber zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet, so das OVG weiter.
Fazit: Die These, das deutsche Beamtenrecht weiche zugunsten der Beamten von europäischen Regelungen zum Gesundheitsschutz ab, lässt sich hören, ist aber nicht zwingend. Zwar ist die Situation von Beamten im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit besser als die von Arbeitnehmern auf Basis der Mindestvorgaben des Europarechts. Dies hat aber nichts mit Regelungen zum Gesundheitsschutz zu tun, der insbesondere durch die Gewährleistung eines Mindesturlaubs erreicht werden soll. Die Urlaubsregelungen im deutschen Beamtenrecht weichen jedoch als solche nicht zugunsten der Beamten von den für Arbeitnehmer geltenden europarechtlichen Vorgaben ab.
Unmittelbar aus beamtenrechtlichen Grundsätzen lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass das Schultz-Hoff-Urteil für Beamte nicht gelten soll, da die Richtlinie gerade nicht zwischen Arbeitnehmern und Beamten unterscheidet.
Schließlich begründet der EuGH die Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsabgeltung nach vorausgegangener längerer Krankheit weder mit dem nur für Arbeitnehmer geltenden Prinzip, dass die Vergütung als Gegenleistung für die Arbeit geleistet wird und dem Urlaub deswegen ein irgendwie gearteter finanzieller Aspekt zukommt. Im Gegenteil: Der EuGH betont die Erholungsfunktion des Urlaubs und stützt seine Entscheidung nicht auf finanziellen Einbußen lange erkrankter Arbeitnehmer.
Zwar gibt das Urteil des OVG die derzeit herrschende Rechtsprechung wieder, doch stellen sich einige Gerichte dem entgegen. So hat kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin der Abgeltungsklage einer Polizeibeamtin stattgegeben (Urteil vom 10.06.2010, 5 K 175.09). Letztlich wird die Streitfrage einer Urlaubsabgeltung für lange erkrankte Beamte wohl erst auf der Grundlage einer Vorlage an den EuGH von diesem entschieden werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d. h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ebenfalls in diesem Fall entschieden. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
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Berlin, 27.01.2012 Befristung:
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
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Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
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Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
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Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
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Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
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Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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