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Arbeitsrecht aktuell: 10/029 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit:
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Auch für Beamte und Dienstordnungsangestellte?
Arbeitsgericht Wuppertal, EuGH-Vorlage vom 19.11.2009, 7 Ca 2453/09
11.02.2010. Nach der jahrzentelang "geltenden" arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung verfielen Urlaub und Urlaubsabgeltungsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund langer Erkrankung nicht nehmen konnte.
Diese Rechtsprechung wurde durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06) für Arbeitnehmer grundlegend geändert: Der aufgrund einer Erkrankung nicht genommene Urlaub darf demnach nicht mehr verfallen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Wuppertal dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Rechtsprechung auf Beamte und Dienstordnungsangestellte, auf die das Beamtenrecht angewandt wird, zu übertragen ist. Arbeitsgericht Wuppertal, EuGH-Vorlage vom 19.11.2009, 7 Ca 2453/09
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
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Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer einen Mindestanspruch auf einen Urlaub von vier Wochen (§ 3 BUrlG), der grundsätzlich auch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, d. h. bis zum 31. Dezember (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung des Urlaubs ist zulässig, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe nicht genommen werden konnte, wobei auch in diesen Fällen ein endgültiger und ersatzloser Verfall zum 31. März des Folgejahres eintritt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).
Unter Berücksichtigung dieser Gesetzeslage ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) seit den 80er Jahren davon aus, dass der Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, der wegen Krankheit weder im Urlaubsjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden konnte, endgültig verfiel. Nichts anderes galt für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn eine Urlaubsabgeltung sollte nach dem BAG nur dann möglich sein, wenn bei einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsansprüche noch nicht verfallen waren.
Anders entschied jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Schultz-Hoff (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06). Nach seiner Ansicht verstößt es gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wenn nach nationalen Vorschriften der Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen verfällt, weil der Arbeitnehmer ihn aus krankheitsbedingten Gründen nicht antreten konnte. Auch ist der EuGH der Ansicht, dass dem erkrankten Arbeitnehmer im Falle der Vertragsbeendigung ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zustehe.
Aufgrund der vorgenannten Entscheidung des EuGH hat auch das BAG seine seit Jahrzehnten praktizierte Rechtsprechung aufgegeben und bald nach dem EuGH-Urteil klargestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen bei „richtlinienkonformer Rechtsfortbildung“ des deutschen Arbeitsrechts im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht verfällt (BAG, Urteil vom 24.30.2009, 9 AZR 983/07, wir berichteten laufend darüber, zuletzt in Arbeitsrecht aktuell 09/126: Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006).
Bislang noch nicht geklärt ist die Frage, ob sich auch Beamte auf das Schultz-Hoff-Urteil beziehen können, d.h. ob die aus diesem Urteil folgende längere Aufrechterhaltung von Resturlaubsansprüchen bei lang andauernder Krankheit auch Beamte begünstigt. Während die für beamtenrechtliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungsgerichte diese Frage bislang praktisch immer verneint haben, hat sich jetzt - überraschenderweise - ein Arbeitsgericht mit diesem Thema befasst, nämlich das Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal (Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.11.2009, 7 Ca 2453/09).
Es hatte nämlich über die Frage zu entscheiden, ob die Urlaubsrechtsprechung des EuGH auf Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte) von Sozialversicherungsträgern übertragen werden kann. DO-Angestellte sind zwar Arbeitnehmer, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tätig werden, doch richtet sich der Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses nach dem Beamtenrecht. Fraglich ist daher, ob DO-Angestellte von dem Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG erfasst werden.
Der Kläger war bis Ende März 2009 bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse in Wuppertal als DO-Angestellter beschäftigt. Er war von 2006 bis zu seinem Ausscheiden weitestgehend arbeitsunfähig erkrankt war und klagte unter Berufung auf das Schultz-Hoff-Urteil des EuGH Urlaubsabgeltung für elf Urlaubstage aus dem Jahr 2006 sowie für 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 ein. Für 2008 und 2009 hatte er trotz gesundheitlicher Probleme Urlaub in Natur erhalten, da er sich zu diesem Zwecke hatte „gesund schreiben lassen“. Außerdem hatte der Arbeitgeber erklärt, den Urlaub (nur) für 2008 und 2009 zu gewähren, da ihrer Ansicht nach die Ansprüche für 2006 und 2007 verfallen waren.
Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach der Dienstordnung der Krankenkasse, die auf die für beamtenrechtliche Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) verwies. Nach § 8 Abs. 2 der damit einbezogenen Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) in der Fassung vom 14.09.1993 verfällt der Urlaub eines Beamten, soweit dieser nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen wird.
Das Arbeitsgericht stellte zunächst klar, dass sich der Urlaub des DO-Angestellten nicht nach dem BUrlG, sondern nach der EUV richte, wonach Beamte - anders als Arbeitnehmer - keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses haben.
Daher könnte sich, so das Arbeitsgericht, ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nur direkt aus der Richtlinie 2003/88/EG ergeben. Eine solche, d.h. direkte Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG hält das Gericht im vorliegenden Fall für möglich, denn EU-Richtlinien gelten gegenüber dem Staat und daher auch gegenüber dem hier verklagten Arbeitgeber, einer gesetzlichen Krankenkasse, unmittelbar, d.h. auch dann, wenn sie nicht durch spezielle Gesetzesvorschriften in nationales Recht (hier: in deutsches Beamtenrecht) umgesetzt wurden. Weiterhin ist seit dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH auch geklärt, dass die Richtlinie 2003/88/EG einen finanziellen Abgeltungsanspruch der von der Richtlinie geschützten „Arbeitnehmer“ begründet, soweit diese aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung ihres aktiven Dienstes den von der Richtlinie geforderten Mindesturlaub nicht mehr nehmen können.
Vor diesem Hintergrund ist für das Arbeitsgericht entscheidungserheblich, ob ein DO-Angestellter unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG fällt oder nicht. Ausgehend davon setzte das ArbG den Rechtsstreit aus und legte dem EuGH im Wege des Ersuchens der Vorabentscheidung folgende Frage vor:
„Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NRW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen) verweist?“
Zwar ordnet Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 /EG an, dass die Richtlinie für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne einer anderen Richtlinie gelten soll, nämlich im Sinne der Richtlinie 89/391/EG. Nach dieser Richtlinie wiederum ist eine Anwendung ausnahmsweise ausgeschlossen, soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, wie z. B. bei Streitkräften oder der Polizei, einer Richtlinieanwendung entgegenstehen (Art.2 der Richtlinie 89/391/EG). Diese Ausnahme könnte, so das Arbeitsgericht, dafür sprechen, dass auch DO-Angestellte von dem Begriff des Arbeitnehmers erfasst werden sollen, denn die vorstehende Ausnahmevorschrift wäre überflüssig, wenn die Richtliniengeltung allgemein für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen sein sollte.
Da das Arbeitsgericht sich in diesem Verständnis der Richtlinie 2003/88 /EG nicht sicher ist, hat es den EuGH gebeten, dazu Stellung zu nehmen.
Fazit: Dem deutschen Beamtenrecht ist ein Austauschverhältnis zwischen Dienstleistung und Vergütung fremd, d.h. ein deutscher Beamter wird nicht für seine Dienstleistung „entlohnt“, sondern vielmehr amtangemessen „alimentiert“. In dieses System passt eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht gut hinein. Andererseits war der ersatzlose Untergang nicht genommenen Urlaubs, den man für im Beamtenrecht recht gut mit dem Alimentationsprinzip in Verbindung bringen kann, auch im Arbeitsrecht lange Jahre ständige und gefestigte Rechtsprechung - bis mit dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH alles anders wurde. Es ist daher zu erwarten, dass die Änderungen des Urlaubsrechts, die das Arbeitsrecht infolge des Schultz-Hoff-Urteils bereits hinter sich gebracht hat, in den nächsten Jahren das Beamtenrecht treffen werden.
Länger erkrankten Beamten und Dienstordnungsangestellten ist daher im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienst zu raten, zur Vermeidung eines Anspruchsuntergangs durch Verfall oder Verjährung ihre Urlausabgeltungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.11.2009, 7 Ca 2453/09
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff)
Arbeitsrecht aktuell: 10/200 Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
Arbeitsrecht aktuell 09/023: Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Arbeitsrecht aktuell 09/126: Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub
Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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