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LAG Hamm, Ur­teil vom 23.08.2007, 11 Sa 348/07

   
Schlagworte: Befristung: Haushaltsmittel, Befristung des Arbeitsvertrags, Zeitvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 11 Sa 348/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.08.2007
   
Leitsätze:

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages durch das Land NW ist nach §§ 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 zulässig, wenn die befristete Beschäftigung als Aushilfskraft erfolgt und aus Haushaltsmitteln finanziert wird, die vorübergehend frei sind, weil Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 316/06 -).

2. Erstreckt sich die Befristung in das nachfolgende Haushaltsjahr 2006, so kann sich eine Zulässigkeit der Befristung nach der Übergangsregelung des § 16 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 ergeben, wonach die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 1- 15 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 weiter gelten. Gerechtfertigt sind damit Befristungen, die bis längstens zum Termin der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zeit- oder zweckbefristet sind.

3. Die zu überprüfende Befristungsvereinbarung vom 07.12.2005 mit ihrer Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 erstreckt sich über diese zeitliche Grenze hinaus und ist damit unzulässig.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hagen, 23.01.2007, 1 Ca 1744/06
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 22.04.2009, 7 AZR 743/07
   

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