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BAG, Be­schluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12

   
Schlagworte: Betriebsrat: Arbeitskampf, Betriebsratsmitglied, Streikaufruf
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 31/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 15.10.2013
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 14.07.2011, 1 BV 6960/11
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012, 7 TaBV 1733/11
   

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