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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 17.03.2009, 8 TaBV 76/08

   
Schlagworte: Tendenzbetrieb, Betriebsrat, Religionsgemeinschaft
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 8 TaBV 76/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.03.2009
   
Leitsätze:

1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche weiterhin das BetrVG Anwendung findet, ist an diesem Verfahren eine nach kirchlichem Recht gewählte, parallel agierende Mitarbeitervertretung nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.

2. Zu den Anforderungen, die nach § 118 Abs. 2 BetrVG an die Einflussnahmemöglichkeiten einer Kirche auf die religiöse Tätigkeit einer karitativen Einrichtung zu stellen sind, damit diese den Charakter einer kirchlichen Einrichtung gewinnt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 16.02.2006, 3 BV 3/06
   

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