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ARBEITSRECHT AKTUELL // 21/044

Vor­schlags­recht des Be­triebs­ra­tes zur Ar­beits­zeit­er­fas­sung

Dem Be­triebs­rat steht ein Initia­tiv­recht bei der Ein­füh­rung ei­ner elek­tro­ni­schen Ar­beits­zeit­er­fas­sung zu: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20
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22.09.2021. Dem Be­triebs­rat ste­hen nach § 87 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) zahl­rei­che Mit­be­stim­mungs­rech­te zu, gem. § 87 Abs.1 Nr.6 Be­trVG auch bei der "Ein­füh­rung und An­wen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die da­zu be­stimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Ar­beit­neh­mer zu über­wa­chen".

Dar­un­ter fal­len auch elek­tro­ni­sche Ar­beits­zeit­er­fas­sun­gen. Plant al­so der Ar­beit­ge­ber, ei­ne sol­che Zeit­er­fas­sung ein­zu­füh­ren, hat der Be­triebs­rat ein Mit­spra­che­recht.

Je­doch hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­nem Be­schluss von 1989 ent­schie­den, dass der Be­triebs­rat selbst nicht ei­ne Ar­beits­zeit­er­fas­sung in­iti­ie­ren kann (BAG, Be­schluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88). Von die­sem Be­schluss dis­tan­zier­te sich jetzt das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm und sprach den Be­triebs­rä­ten ein Initia­tiv­recht bei der Ein­füh­rung ei­ner elek­tro­ni­schen Zeit­er­fas­sung zu: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 19|2021 LAG Hamm: Initia­tiv­recht des Be­triebs­rats bei der Ein­füh­rung ei­ner elek­tro­ni­schen Zeit­er­fas­sung.

Letzte Überarbeitung: 20. Mai 2022

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