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Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

16.06.2011. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern nach ihrem Ermessen Arbeitsaufgaben zuweisen (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO).
Dieses Weisungsrecht müssen sie aber nach „billigem Ermessen“ ausüben, d.h. sie müssen die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Dazu gehören auch deren religiöse Überzeugungen, die immerhin durch das Grundgesetz (GG) geschützt sind (Art. 4 Abs. 1 GG).
Ob das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine hinter ihm stehende Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG) oder aber die Religionsfreiheit des Arbeitnehmers schwerer wiegt, ist bei Anweisungen manchmal im Streit. Arbeitnehmern droht eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn sie rechtmäßige Anweisungen missachten.
Dann hängt der Ausgang einer Kündigungsschutzklage davon ab, ob die den Streit auslösende Anweisung rechtens war oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich die hier geltenden Regeln präzisiert (Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09).
Ein muslimischer Warenhausangestellter hatte sich aus religiösen Gründen geweigert, mit alkoholischen Getränken zu arbeiten. Ihm wurde deshalb außerordentlich und ordentlich gekündigt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.01.2009, 5 Sa 270/08) hielt die ordentliche Kündigung für wirksam (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/072 Verweigerung des Transports von Alkohol aus religiösen Gründen). Das gilt aber nur, wenn es keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, meinte das BAG, und verwies die Sache zu weiteren Ermittlungen an das LAG zurück.
Fazit: Auch wenn sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen weigert, eine Anweisung zu befolgen, kann ihm gekündigt werden - aber nur dann, wenn es keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Damit der Arbeitgeber das prüfen kann, muss der Arbeitnehmer ihm mitteilen, aus welchen religiösen Gründen er welche Tätigkeiten nicht ausüben möchte. Findet sich dann trotz der religionsbedingten Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten eine andere Arbeit, muss der Arbeitgeber diese zuweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09 (Pressemitteilung)
- Religiöse Arbeitsverweigerung - Glaubensfrage (Sueddeutsche.de)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 1. Mai 2019
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