- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
25.02.2017. Wer mit seiner Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz erfolgreich war und einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung gestellt hat, sollte seine Weiterbeschäftigung auch durchsetzen, notfalls durch Zwangsvollstreckung.
Denn zahlt der Arbeitgeber für die Zeit nach der umstrittenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Lohn, ohne dass der Arbeitnehmer zur Arbeit geht, muss der Arbeitnehmer den Lohn später zurückzahlen, falls die Kündigungsschutzklage in der zweiten oder dritten Instanz doch noch abgewiesen wird.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall vor Rückzahlungsansprüchen sicher ist, wenn sich die Parteien nach dem erstinstanzlichen Urteil auf eine Freistellung geeinigt haben: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, 9 Sa 812/16.
- Warum ist die Durchsetzung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess für Arbeitnehmer wichtig?
- Im Streit: Widerrufliche Freistellung durch den Arbeitgeber, nachdem er den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz verloren hat
- LAG Berlin-Brandenburg: Wendet Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels durch Freistellung ab, ist der Lohnzufluss endgültig
Warum ist die Durchsetzung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess für Arbeitnehmer wichtig?
Während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses ist unklar, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht. Demzufolge besteht auch Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin beschäftigen muss oder nicht. Aus Sicht des Arbeitgebers besteht eine Beschäftigungspflicht nicht, denn seiner Meinung nach war die Kündigung wirksam, aus Sicht des Arbeitnehmers hat er ein Anrecht auf Beschäftigung und Bezahlung, denn seiner Ansicht zufolge war die Kündigung unwirksam.
Arbeitnehmern ist daher zu raten, zusammen mit der Kündigungsschutzklage einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens zu stellen. Denn wenn sie den Prozess in der ersten Instanz gewinnen, verurteilt das Arbeitsgericht den Arbeitgeber auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung.
Sträubt sich der Arbeitgeber gegen die Weiterbeschäftigung, kann der Arbeitnehmer seinen im Urteil festgehaltenen Anspruch per Zwangsvollstreckung durchsetzen. Das sollte man auch tun und sich nicht damit zufrieden geben, dass der Arbeitgeber den Lohn für die Weiterbeschäftigungszeiten bezahlt. Denn von der Lohnzahlung hat der Arbeitnehmer nichts, wenn er den Prozess letztlich doch verliert. Dann nämlich kann der Arbeitgeber Lohnrückzahlung verlangen. Denn infolge der Wirksamkeit der Kündigung bestand ja keine Pflicht zur Lohnzahlung mehr. Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers folgt in solchen Fällen aus § 812 Abs.1 Satz 1, Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
An dieser Stelle wirkt es sich zu Gunsten des Arbeitnehmers aus, wenn er auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils seine Weiterbeschäftigung durchboxt, d.h. wenn er tatsächlich zur Arbeit geht. Dann besteht zwar ebenfalls für die Dauer dieser Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis (die Kündigung war ja wirksam), aber der Arbeitgeber kann trotzdem keine Rückzahlung gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen. Denn weil er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ohne gültigen Arbeitsvertrag erhalten hat, muss er deren Wert ersetzen, § 818 Abs.2 BGB. Und da sich der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers und der Wertersatzanspruch des Arbeitnehmers gleichwertig gegenüberstehen, werden sie „saldiert“, so dass der Arbeitnehmer im Ergebnis vor Lohnrückforderungen sicher ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Folgen eine einvernehmliche Freistellung hat, auf die sich die Parteien geeinigt haben, um die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs überflüssig zu machen.
Im Streit: Widerrufliche Freistellung durch den Arbeitgeber, nachdem er den Kündigungsschutzprozess in erster Instanz verloren hat
Im Streitfall hatte ein gekündigter Arbeitnehmer in der ersten Instanz gewonnen und sein Antrag auf Weiterbeschäftigung durchgebracht, so dass der Beklagte Arbeitgeber auf der Grundlage des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Weiterbeschäftigung verpflichtet war (Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 06.05.2014, 5 Ca 2414/13).
Um die Zwangsvollstreckung der Pflicht des Weiterbeschäftigungstitels abzuwenden, erklärte der Anwalt des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer werde
„jederzeit widerruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Anrechnung auf eventuell noch bestehenden und im Anschluss daran auf eventuell noch entstehenden Erholungsurlaub freigestellt“.
Auf dieser Grundlage meldete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder bei der Sozialversicherung an und zahlte für etwa zweieinhalb Monate den Lohn. Kurz darauf entschied das LAG pro Arbeitgeber (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2014, 3 Sa 936/14), woraufhin dieser den zwischenzeitlich gezahlten Lohn zurückverlangte.
Da der Arbeitnehmer den Lohn nicht freiwillig zurückzahlte, klagte der Arbeitgeber in einem Folgeprozess auf Rückzahlung, hatte damit aber vor dem Arbeitsgericht Potsdam keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht war der Meinung, dass die Parteien ein Prozessrechtsverhältnis vereinbart hätten und der Arbeitnehmer daher den Lohn für die Freistellungsphase behalten dürfte (Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 15.03.2016, 7 Ca 1525/15).
LAG Berlin-Brandenburg: Wendet Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels durch Freistellung ab, ist der Lohnzufluss endgültig
Auch in der Berufung vor dem LAG Berlin-Brandenburg konnte sich der Arbeitgeber mit seiner Interpretation der Freistellungserklärung nicht durchsetzen. Das LAG wies seine Rückzahlungsklage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag ab.
Zur Begründung interpretiert das LAG die vom Arbeitgeber vorgenommene Freistellung. Sie setzt nach Ansicht des Gerichts gedanklich eine Beschäftigung voraus, von welcher freigestellt werden soll. Eine solche Beschäftigung drohte dem Arbeitgeber auch, denn der Arbeitnehmer hatte die Zwangsvollstreckung seines Weiterbeschäftigungstitels bereits eingeleitet.
Unter diesen Umständen war die Freistellungserklärung etwas völlig anderes als die Erklärung, nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung den Lohn einstweilen weiter zu bezahlen. Als ein solches, für den Arbeitnehmer wertloses Zugeständnis wollte der Arbeitgeber seine Freistellungserklärung aber im Nachhinein verstanden wissen. Hier hat das LAG zurecht nicht mitgemacht.
Fazit: Will der Arbeitgeber nach erstinstanzlich verlorenem Kündigungsschutzprozesses die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf Biegen und Brechen verhindern, verlagert sich der Streit oft in die Zwangsvollstreckung. Anstatt sich hier zu verkämpfen, bietet es sich als Kompromiss an, eine bezahlte Freistellung zu vereinbaren, damit der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht weiter vollstreckt werden muss.
Dabei sollten Arbeitnehmer und ihre Anwälte auf die klarstellende Regelung achten, dass der Arbeitnehmer den für die Dauer der Freistellung gezahlten Lohn auch dann nicht zurückzahlen muss, wenn er den Kündigungsschutzprozess letztendlich verlieren sollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016, 9 Sa 812/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/102 LAG Hamburg stärkt Beschäftigungsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 14/317 Anrechnung von Zwischenverdienst nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/347 Rückzahlung von Arbeitslohn an den Insolvenzverwalter
- Arbeitsrecht aktuell: 12/214 Gehaltsrückzahlung nach Kündigung und Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 12/109 Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/220 Weihnachtsgeld – Rückzahlung: Keine Weihnachtsgeldrückzahlung nach betriebsbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/102 Höhe der Vergütung bei Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 07/55 Falsche Ärztin an Hamburger Universitätsklinikum
Letzte Überarbeitung: 29. November 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de