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Arbeitsrecht aktuell: 07/26 LAG Niedersachsen: Internetzugang für Betriebsrat




Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 TaBV 47/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?

22.07.2007. § 40 Abs.2 BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber "in erforderlichem Umfang" Informations- und Kommunikationstechnik für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats zur Verfügung zu stellen hat. Hierunter kann auch der Zugang des Betriebsrats zum Internet gehören.

Allerdings verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebrat, wenn er einen Internetzugang verlangt, in seiner konkreten Alltagsarbeit auf einen solchen Zugang angewiesen ist. Es kommt darauf an, dass der Betriebsrat aufgrund der konkreten betrieblichen Verhältnisse und mit Blick auf seine gesetzlichen Aufgaben als Betriebsrat das Internet als Mittel zur Informationsbeschaffung für erforderlich halten kann.

Gerichtsverfahren, die das Recht des Betriebsrats auf einen Zugang zum world wide web betreffen, können daher unterschiedlich ausgehen.

So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 03.09.2003 (AZ: 7 ABR 8/03) zugunsten des Betriebsrats entschieden, da in dem streitigen Betrieb an mehr als 90 Arbeitsplätzen bereits ein Zugang zum Internet bestand und "angesichts dieser elektronischen Infrastruktur des Betriebs" für den streitigen Internetzugang des Betriebsrats keine zusätzlichen Investitionen oder technischen Einrichtungen notwendig seien.

In einem Beschluss vom 23.08.2006 (AZ: 7 ABR 55/05) entschied das Bundesarbeitsgericht dagegen zugunsten des Arbeitgebers und wies das Begehren des Betriebsrats auf einen Internetzugang zurück. Hier lag der Fall so, dass der für einen Filialbetrieb einer Baumarktkette zuständige Betriebsrat einen Internetzugang in "seiner" Filiale beansprucht hatte, was das BAG im Hinblick auf die geringe Ausstattung der Filiale mit EDV-Arbeitsplätzen und Internetzugängen zurückwies. Dabei lies das Bundesarbeitsgericht durchblicken, dass der Betriebsrat konkretere Angaben zu der Notwendigkeit eines Internetzugangs für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben hätte machen sollen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte jetzt zu entscheiden, ob der für einen Filialbetrieb zuständige Betriebsrat eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens einen Internetzugang auch dann beanspruchen kann, wenn die örtliche Filialleitung keinen solchen Zugang hat.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgericht´s Niedersachsen zugrunde?

In dem vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall steuert die Unternehmenszentrale in Hamburg alle wesentlichen Personalfragen und ist daher oft Ansprechpartner der Betriebsräte, die vor Ort in den 260 deutschlandweit errichteten Filialen ihr Amt ausüben. In den Filialen gibt es zwar EDV-Arbeitsplätze, doch sind diese nicht mit einem Zugang zum Internet ausgestattet. So war es auch in der Filiale, deren Betriebsrat für sich einen Internetzugang verlangte. Dabei verwies er auf die Notwendigkeit, regelmäßig mit der Hamburger Unternehmenszentrale bzw. der dortigen Personalabteilung zu kommunizieren; diese habe aber einen Internetzugang. Außerdem argumentierte der Betriebsrat damit, dass er mit Hilfe des Internet aktuelle Informationen des Gewerbeaufsichtsamtes, des Integrationsamtes oder der Berufsgenossenschaft recherchieren könne.

Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass auch die örtliche Geschäftsleitung keinen solchen Zugang hätte. Würde man daher dem Betriebsrat einen solchen Zugang eröffnen, müsste man auch den Geschäftsleitungen in allen 260 Filialen einen Zugang zugestehen, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Außerdem sei mit einer Internetverbindung immer die Gefahr des Missbrauchs verbunden.

Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Der Arbeitgeber legte daraufhin Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied ebenfalls zugunsten des Betriebsrats. Zur Begründung heißt es:

Der Arbeitgeber könne sein unternehmerisches Konzept, die Filialen im allgemeinen nicht mit Internetzugängen auszustatten, auch dann aufrechterhalten, wenn er dem Wunsche des Betriebsrats nach einem Internetzugang nachkomme. Insbesondere zwingt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem Internetzugang nicht zu einer gleichen Ausstattung sämtlicher Filialen bzw. der dortigen Leiterbüros, da das Niveau der technischen Ausstattung der Filialleitungen nicht durch das Niveau der Ausstattung des Betriebsrats bestimmt werde. Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Möglichkeit des Missbrauchs einer Internetverbindung überzeugte das LAG ebenfalls nicht, da Missbrauchsmöglichkeiten bei allen Kommunikationsmitteln gegeben seien.

Aufgrund der von Fall zu Fall schwankenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Betriebsräten zu empfehlen, ihre Forderung nach einem Internetzugang anhand ihrer konkreten Arbeitsabläufe zu begründen, d.h. die Häufigkeit der Informationsgewinnung mit Hilfe des Internets zur Bewältigung der alltäglichen Aufgaben des Betriebsrats möglichst genau zu dokumentieren und ggf. in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vorzutragen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 TaBV 47/06


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