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Arbeitsrecht aktuell: 10/155 Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied
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Internet für alle!
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
11.08.2010. In Arbeitsrecht aktuell: 08/122 berichteten wir über einen Betriebsrat, der für jedes seiner Mitglieder einen eigenen Internet- und E-Mail-Zugang haben wollte. Mit diesem Ziel blieb er sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Die Instanzgerichte waren im Wesentlichen der Auffassung, der Arbeitgeber müsse nur "dem Betriebsrat" als Gremium die gewünschte Technik zur Verfügung stellen.
Doch der Betriebsrat lies sich nicht beirren und erkämpfte einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
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Gemäß § 40 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten. Auch für den Sachaufwand muss der Arbeitgeber aufkommen, indem er für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat (§ 40 Abs.2 BetrVG).
Als "Informations- und Kommunikationstechnik" gelten heutzutage grundsätzlich auch Internetzugang und E-Mail-Adresse. Trotz dieser vermeintlich klaren Regelung ist das Thema jedoch immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Betriebsparteien.
Im Wesentlichen geht es dabei stets um die Frage, ob der jeweilige Zugang "erforderlich" im Sinne des § 40 BetrVG ist. Der Betriebsrat hat bei dieser Einschätzung zwar einen vergleichsweise großen Ermessensspielraum. Er muss aber auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Häufig meinen Arbeitgeber, insbesondere ihr Wunsch nach geringen Kosten werde missachtet. Die Folge sind teilweise kleinlich anmutende Streitigkeiten, die über mehrere Instanzen sehr genau geprüft werden.
Eine solche Streitigkeit ist die Frage, ob der Betriebsrat nur insgesamt einen Anspruch auf einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse hat oder ob bei Bedarf jedes einzelne seiner Mitglieder diese Möglichkeiten verlangen kann.
Ein nordrhein-westfälischer Betriebsrat kämpfte sich seit Ende 2007 tapfer durch die Instanzen, um für Klarheit zu sorgen und lies sich auch durch Niederlagen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nicht erschüttern. Das Resultat, eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), kann sich sehen lassen: BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08.
Der Arbeitgeber beschäftigt in einem seiner Betriebe 54 Arbeitnehmer, die alle einen PC-Arbeitsplatz haben. Interne Kommunikation wird über ein Intranet abgewickelt. Nur etwa zwölf Arbeitnehmer haben einen eigenen E-Mail-Zugang und nur fünf oder sechs dürfen das Internet benutzen. Zu ihnen gehört der Betriebsleiter, der Internetrecherchen auch für die Vorbereitung von Verhandlungen mit dem fünfköpfigen Betriebsrat nutzt.
Auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter haben einen Internet- und einen E-Mail-Zugang. Diese Zugänge sind aber personengebunden. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat lediglich die Möglichkeit eingeräumt, statt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei andere Mitglieder als Nutzer zu benennen.
Ende 2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die vorhandenen Internetzugänge und E-Mail-Accounts für die Tätigkeit des Betriebsrats ausreichen oder ob jedes Betriebsratsmitglied einen eigenen Internetzugang und einen eigenen E-Mail-Zugang benötigt. Zur Klärung dieser Frage leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er forderte Internetzugänge und externe E-Mail-Adressen für jedes Betriebsratsmitglied.
Das damit in erster Instanz befasste Arbeitsgericht Duisburg wies die Anträge zurück (Beschluss vom 07.12.2007, 4 BV 104/07) und auch das in der Beschwerdeinstanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) entschied gegen den Betriebsrat (Beschluss von 02.09.2008, 9 TaBV 8/08).
Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab dem Betriebsrat Recht.
Da das Gericht seinen Beschluss erst vor einem Monat getroffen hat, liegt bisher nur eine Pressemitteilung vor.
Aus ihr ergibt sich, dass es ein Betriebsrat für erforderlich halten darf, zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus dem Internet einzuholen. Ebenfalls kann er selbst beurteilen, ob individuelle E-Mail-Adressen und Internetzugänge den einzelnen Mitgliedern helfen, ihre Pflichten wahrzunehmen. In Betracht kommt beispielsweise, dass sie sich per Internetrecherche auf Betriebsratssitzungen vorbereiten und sich mit nicht zum Betrieb gehörenden Personen (Rechtsanwälten, Gewerkschaften, Datenschutzbeauftragten, etc.) austauschen müssen.
Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber den Wünschen des Betriebsrates auch nicht seine Kosteninteressen entgegenhalten. Alle Betriebsratsmitglieder waren nämlich an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt, so dass lediglich eine E-Mail-Adresse eingerichtet und der Internetzugang frei geschaltet werden muss.
Fazit: Internet und E-Mail sind heutzutage Standard. Da auch Arbeitgeber in aller Regel per Internet recherchieren und kommunizieren, muss dies auch für den Betriebsrat insgesamt und jedes einzelne seiner Mitglieder gelten. Die notwendigen Zugänge sind typischerweise sowieso vorhanden. Damit entstehen praktisch keine zusätzlichen Kosten, so dass Arbeitgeber ihrem Betriebsräten entsprechende Wünsche eigentlich nicht mehr erfolgreich abschlagen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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