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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/122

Be­steht für das ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glied ein An­spruch auf ei­nen ei­ge­nen In­ter­net­zu­gang?

Be­triebs­rä­te kön­nen ver­lan­gen, dass je­des ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glied ei­nen Zu­gang zum In­ter­net be­kommt: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08
Schnittstelle,Computer,Datenschutz Zu­gang zum In­ter­net - nur für den Be­triebs­rat oder auch für sei­ne Mit­glie­der?

26.11.2008. Der Ar­beit­ge­ber hat ei­ne ge­setz­li­che Ver­pflich­tung, den Be­triebs­rat im er­for­der­li­chen Um­fang mit Sach­mit­teln aus­zu­stat­ten. Da­zu ge­hö­ren auch die heu­te üb­li­che In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik.

Heu­te nicht mehr ernst­haft be­strit­ten, dass da­zu auch ein Zu­gang zum In­ter­net ge­hört. Al­ler­dings fragt sich, ob hier ein In­ter­net­zu­gang für das ge­sam­te Gre­miem ge­nügt oder ob der Be­triebs­rat ver­lan­gen kann, dass ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der ei­nen In­ter­net­zu­gang er­hal­ten.

In die­sem Sin­ne, d.h. pro Be­triebs­rat hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf in ei­nem vor kur­zem be­kannt ge­wor­de­nen Be­schluss ent­schie­den. Da­nach ist ei­ne auf ein­zel­ne, na­ment­lich ge­nann­te Be­triebs­rats­mit­glie­der be­schränk­te Zu­gangs­be­rech­ti­gung un­zu­rei­chend: LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08.

Be­triebsräte können ei­nen Zu­gang zum In­ter­net ver­lan­gen - aber auch für je­des Be­triebs­rats­mit­glied?

Zur Bewälti­gung der tägli­chen Be­triebs­rats­ar­beit be­steht sei­tens des Ar­beit­ge­bers die Ver­pflich­tung, dem Be­triebs­rat für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäftsführung u .a die er­for­der­li­chen Sach­mit­tel ein­sch­ließlich der In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken zur Verfügung zu stel­len, § 40 Abs. 2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG).

Die Fra­ge der Er­for­der­lich­keit ist hier­bei zunächst durch den Be­triebs­rat an­hand des Ein­zel­fal­les und der Be­triebs­verhält­nis­se zu über­prüfen. Ihm steht da­bei ein durch die Ar­beits­ge­rich­te nicht über­prüfba­rer Be­ur­tei­lungs­spiel­raum zu.

Das Ge­richt darf da­her nur prüfen, ob das vom Be­triebs­rat ver­lang­te Sach­mit­tel in der Si­tua­ti­on des Be­trie­bes den ge­setz­li­chen Auf­ga­ben des Be­triebs­ra­tes dient und ob die­ser ne­ben sei­nen bzw. den In­ter­es­sen der Be­leg­schaft auch die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers berück­sich­tigt hat.

Im We­sent­li­chen fin­det al­so ei­ne Er­mes­sens­kon­trol­le statt. Dem­ge­genüber steht dem Ar­beit­ge­ber le­dig­lich ein Aus­wahler­mes­sen zu: Er kann darüber ent­schei­den, auf wel­che Wei­se er ein be­rech­tig­tes Be­geh­ren des Be­triebs­ra­tes um­setzt.

Die für die Ar­beit des Be­triebs­rats er­for­der­li­che In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik im Sin­ne von § 40 Abs.2 Be­trVG um­fasst heut­zu­ta­ge ne­ben der Be­reit­stel­lung von Per­so­nal-Com­pu­ter, Te­le­fax und An­ruf­be­ant­wor­ter grundsätz­lich auch ein In­ter­net­zu­gang-. Des­sen Er­for­der­lich­keit er­gibt sich im Re­gel­fall dar­aus, dass hier­durch nicht nur ju­ris­ti­sche In­for­ma­ti­ons­be­schaf­fung ermöglicht wird, son­dern die alltägli­che Kom­mu­ni­ka­ti­on im und außer­halb des Un­ter­neh­mens ab­ge­wi­ckelt wird.

Aus­ge­hend da­von stellt sich die Fra­ge, ob der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet ist, al­len bzw. je­dem ein­zel­nen Be­triebs­rats­mit­glied ei­nen ei­ge­nen In­ter­net­zu­gang zur Verfügung zu stel­len. Zu die­ser Fra­ge hat sich das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düssel­dorf mit ei­nem ak­tu­el­len Be­schluss geäußert (LAG Düssel­dorf, Be­schluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08).

Der Streit­fall: Nur der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der und sein Stell­ver­tre­ter können ins In­ter­net

Ein Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit beschäftigt in ei­ner sei­ner Außen­stel­len et­wa 50 Mit­ar­bei­ter, die al­le ei­nen pass­wort­geschütz­ten PC-Ar­beits­platz ha­ben. In­ter­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on wird über das un­ter­neh­mens­ei­ge­ne In­tra­net ab­ge­wi­ckelt. Le­dig­lich 12 oder 13 Mit­ar­bei­ter ha­ben ei­nen E-Mail-Ac­count und nur fünf oder sechs Mit­ar­bei­tern ist es ge­stat­tet, das In­ter­net zu be­nut­zen.

Ins­be­son­de­re der Außen­stel­len­lei­ter verfügt über ei­nen In­ter­net­zu­gang. Durch des­sen Nut­zung konn­te er in der Ver­gan­gen­heit mit Hil­fe ei­ner In­ter­net­re­cher­che den Be­triebs­rat auf ei­ne Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung am Ort des Be­triebs hin­wei­sen, als es um die Fra­ge ging, wo ei­ne vom Be­triebs­rat gewünsch­te Fort­bil­dung statt­fin­den soll­te.

Auch der Vor­sit­zen­de des Be­triebs­ra­tes und sein Stell­ver­tre­ter ha­ben ei­nen In­ter­net­zu­gang so­wie ei­nen E-Mail-Ac­count. Die­se sind je­doch per­so­nen­ge­bun­den. Der Ar­beit­ge­ber hat­te dem Be­triebs­rat le­dig­lich die Möglich­keit ein­geräumt, statt des Vor­sit­zen­den und sei­nes Stell­ver­tre­ters zwei an­de­re Mit­glie­der als In­ter­net­nut­zer zu be­nen­nen.

En­de 2007 kam es zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten darüber, ob die be­reits vor­han­de­nen In­ter­net­zugänge und E-Mail-Ac­counts für die Tätig­keit des Be­triebs­ra­tes aus­rei­chend sei­en oder ob je­des Mit­glied ei­nen ei­ge­nen In­ter­net­zu­gang bzw. ei­ge­nen E-Mail-Ac­count benötigt. Zur Klärung die­ser Fra­ge lei­te­te der Be­triebs­rat ein Be­schluss­ver­fah­ren ein.

Er for­der­te In­ter­net­zugänge und E-Mail-Ac­counts für je­des Be­triebs­mit­glied. In ers­ter In­stanz blieb er mit sei­ner For­de­rung er­folg­los (ArbG Duis­burg, Be­schluss vom 07.12.2007, 4 BV 104/07).

LAG Düssel­dorf: Der Be­triebs­rat kann ver­lan­gen, dass je­des ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der ei­nen Zu­gang zum In­ter­net be­kommt

In der Be­schwer­de­instanz vor dem LAG hat­te der Be­triebs­rat hilfs­wei­se be­an­tragt, den Ar­beit­ge­ber zu ver­pflich­ten, ihm ei­ne nicht auf ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der be­schränk­te Zu­gangsmöglich­keit zum In­ter­net ein­zu­rich­ten. Und mit die­sem An­trag hat­te er - im­mer­hin - Er­folg.

Denn, so das LAG: Im All­ge­mei­nen be­steht ein An­spruch des Be­triebs­rats auf ei­nen In­ter­net­zu­gang und auf die Ermögli­chung ex­ter­ner Kom­mu­ni­ka­ti­on per E-Mail.

Der Ar­beit­ge­ber hat aber die Wahl, ob er je­dem Be­triebs­rats­mit­glied ei­nen PC-Ar­beits­platz mit ent­spre­chen­den Möglich­kei­ten ein­rich­ten möch­te (in die­se Rich­tung ging das ei­gent­li­che Pro­zess­ziel des Be­triebs­rats) oder ob er statt­des­sen in den Räum­en des Be­triebs­ra­tes ei­nen für al­le Mit­glie­der frei zugäng­li­chen PC mit In­ter­net­an­schluss und ex­ter­ner E-Mail-Adres­se zur Verfügung stellt. Nur wenn die Ar­beit des Be­triebs­ra­tes in­di­vi­du­el­le Zugänge je­des Mit­glie­des er­for­der­lich macht, be­steht kein Wahl­recht des Ar­beit­ge­bers.

Das Aus­stat­tungs­ni­veau des Ar­beit­ge­bers spielt hier­bei nach An­sicht des LAG Düssel­dorf kei­ne aus­schlag­ge­ben­de Rol­le. We­der aus dem § 40 Abs.2 Be­trVG noch aus dem Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot (§ 78 Be­trVG) noch aus dem Grund­satz der ver­trau­ens­vol­len Zu­sam­men­ar­beit (§ 2 Be­trVG) folgt zwin­gend ei­ne Pflicht des Ar­beit­ge­bers, dem Be­triebs­rat die­sel­be Ausrüstung zu gewähren. Im vor­lie­gen­den Fall war für den Be­triebs­rat ein In­ter­net­zu­gang er­for­der­lich. Im We­sent­li­chen greift das LAG Düssel­dorf zur Be­gründung auf die o. g. Ent­schei­dung des BAG zurück, in der aus­geführt wur­de:

"Über das In­ter­net kann er [der Be­triebs­rat] sich nicht nur auf dem schnells­ten Weg über die ar­beits- und be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Ent­wick­lun­gen in Ge­setz­ge­bung und Recht­spre­chung un­ter­rich­ten, die von den Ge­setz­ge­bungs­or­ga­nen und Ge­rich­ten im In­ter­net dar­ge­stellt wer­den. Darüber hin­aus kann sich der Be­triebs­rat mit Hil­fe der im In­ter­net zur Verfügung ste­hen­den Such­ma­schi­nen zu ein­zel­nen be­trieb­li­chen Pro­blem­stel­lun­gen um­fas­send in­for­mie­ren, oh­ne auf Zu­falls­fun­de in Zeit­schrif­ten oder Zei­tun­gen, ver­al­te­ten Kom­men­tie­run­gen oder länge­re Zeit zurück­lie­gen­den Ge­richts­ent­schei­dun­gen an­ge­wie­sen zu sein."

Letzt­lich be­deu­tet dies, dass ein In­ter­net­zu­gang für den Be­triebs­rat mitt­ler­wei­le zum Stan­dard gehört. Hin­zu kam im vor­lie­gen­den Fall, dass der Außen­stel­len­lei­ter aus dem In­ter­net ge­won­ne­ne In­for­ma­tio­nen als Ar­gu­ment ge­genüber dem Be­triebs­rat ein­ge­setzt hat­te. Nur mit ei­nem ei­ge­nen In­ter­net­zu­gang sei es un­ter die­sen Umständen dem Be­triebs­rat möglich ge­we­sen, das Ar­gu­ment nach­zu­prüfen.

Ab­ge­se­hen da­von war der Ar­beit­ge­ber selbst da­von aus­ge­gan­gen, dass ein An­spruch auf In­ter­net­zu­gang be­steht, denn er ließ mit­tei­len, er ha­be den An­spruch be­reits durch die be­ste­hen­den An­schlüsse erfüllt. Schwei­gen wäre hier aus Sicht des Ar­beit­ge­bers mögli­cher­wei­se sinn­vol­ler ge­we­sen, ent­schei­dend war die Erwägung für das Ge­richt frei­lich nicht.

Ein Ar­beit­ge­ber erfüllt den An­spruch je­doch nur, wenn al­le Be­triebs­rats­mit­glie­der ei­ne Zu­gangsmöglich­keit ha­ben, es al­so - an­ders als nach der bis­he­ri­gern be­trieb­li­chen Pra­xis im vor­lie­gen­den Fall - kei­ne Be­schränkung auf ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der gibt.

Da auch ent­ge­gen­ste­hen­de be­trieb­li­che Be­lan­ge man­gels er­heb­li­cher Mehr­kos­ten oder zusätz­li­cher Si­cher­heits­ri­si­ken nicht be­stan­den, muss­te der Ar­beit­ge­ber (zwei) per­so­nen­un­abhängi­ge In­ter­net­zugänge ein­rich­ten.

In der Sa­che wur­de Rechts­be­schwer­de beim BAG un­ter dem Ak­ten­zei­chen 7 ABR 80/08 ein­ge­legt.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) über den Fall ent­schie­den und dem Be­triebs­rat in vol­lem Um­fang, d.h. ent­spre­chend sei­nen ursprüng­li­chen Anträgen, Recht ge­ge­ben. In­for­ma­tio­nen zu dem Be­schluss des BAG fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 26. Juli 2014

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