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Arbeitsrecht aktuell: 08/122 Besteht für das einzelne Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang?




Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08

von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

26.11.2008. Zur Bewältigung der täglichen Betriebsratsarbeit besteht seitens des Arbeitgebers die Verpflichtung, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung u .a die erforderlichen Sachmittel einschließlich der Informations- und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen, § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Frage der Erforderlichkeit ist hierbei zunächst durch den Betriebsrat anhand des Einzelfalles und der Betriebsverhältnisse zu überprüfen. Ihm steht dabei ein durch die Arbeitsgerichte nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Das Gericht darf daher nur prüfen, ob das vom Betriebsrat verlangte Sachmittel in der Situation des Betriebes den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates dient und ob dieser neben seinen bzw. den Interessen der Belegschaft auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt hat.

Im Wesentlichen findet also eine Ermessenskontrolle statt. Demgegenüber steht dem Arbeitgeber lediglich ein Auswahlermessen zu: Er kann darüber entscheiden, auf welche Weise er ein berechtigtes Begehren des Betriebsrates umsetzt.

Die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs.2 BetrVG umfasst heutzutage neben der Bereitstellung von Personal-Computer, Telefax und Anrufbeantworter grundsätzlich auch ein Internetzugang-. Dessen Erforderlichkeit ergibt sich im Regelfall daraus, dass hierdurch nicht nur juristische Informationsbeschaffung ermöglicht wird, sondern die alltägliche Kommunikation im und außerhalb des Unternehmens abgewickelt wird.

Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, allen bzw. jedem einzelnen Betriebsratsmitglied einen eigenen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit einem aktuellen Beschluss geäußert (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugrunde?

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beschäftigt in einer seiner Außenstellen etwa 50 Mitarbeiter, die alle einen passwortgeschützten PC-Arbeitsplatz haben. Interne Kommunikation wird über das unternehmenseigene Intranet abgewickelt. Lediglich 12 oder 13 Mitarbeiter haben einen E-Mail-Account und nur fünf oder sechs Mitarbeitern ist es gestattet, das Internet zu benutzen.

Insbesondere der Außenstellenleiter verfügt über einen Internetzugang. Durch dessen Nutzung konnte er in der Vergangenheit mit Hilfe einer Internetrecherche den Betriebsrat auf eine Fortbildungsveranstaltung am Ort des Betriebs hinweisen, als es um die Frage ging, wo eine vom Betriebsrat gewünschte Fortbildung stattfinden sollte.

Auch der Vorsitzende des Betriebsrates und sein Stellvertreter haben einen Internetzugang sowie einen E-Mail-Account. Diese sind jedoch personengebunden. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat lediglich die Möglichkeit eingeräumt, statt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei andere Mitglieder als Internetnutzer zu benennen.

Ende 2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die bereits vorhandenen Internetzugänge und E-Mail-Accounts für die Tätigkeit des Betriebsrates ausreichend seien oder ob jedes Mitglied einen eigenen Internetzugang bzw. eigenen E-Mail-Account benötigt. Zur Klärung dieser Frage leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er forderte Internetzugänge und E-Mail-Accounts für jedes Betriebsmitglied, hilfsweise zwei nicht auf einzelne Personen beschränkte Internetzugänge. In erster Instanz blieb er mit seiner Forderung erfolglos (ArbG Duisburg, Beschluss vom 07.12.2007, 4 BV 104/07).

Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

Das LAG hingegen hielt immerhin den Hilfsantrag für begründet.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (hier insbesondere: BAG, Beschluss vom 03.09.2003, 7 ABR 8/03) und allgemeiner Überlegungen zum Umfang der erforderlichen Sachmittel sowie dem Auswahlrecht des Arbeitgebers bejaht dieses zunächst einen grundsätzlichen Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang und der Ermöglichung externer Kommunikation per E-Mail. Der Arbeitgeber hat jedoch im Regelfall die Wahl, ob er jedem Betriebsratsmitglied einen PC-Arbeitsplatz mit entsprechenden Möglichkeiten einrichten möchte oder ob er stattdessen in den Räumen des Betriebsrates einen (für alle Mitglieder frei zugänglichen) PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt. Nur wenn die Arbeit des Betriebsrates individuelle Zugänge jedes Mitgliedes erforderlich macht, besteht kein Wahlrecht des Arbeitgebers.

Das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers spielt hierbei nach Ansicht des LAG Düsseldorf keine ausschlaggebende Rolle. Weder aus dem § 40 Abs.2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG) noch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt zwingend eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselbe Ausrüstung zu gewähren. Im vorliegenden Fall war für den Betriebsrat ein Internetzugang erforderlich. Im Wesentlichen greift das LAG Düsseldorf zur Begründung auf die o. g. Entscheidung des BAG zurück, in der ausgeführt wurde:

"Über das Internet kann er [der Betriebsrat] sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein."

Letztlich bedeutet dies, dass ein Internetzugang für den Betriebsrat mittlerweile zum Standard gehört. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Außenstellenleiter aus dem Internet gewonnene Informationen als Argument gegenüber dem Betriebsrat eingesetzt hatte. Nur mit einem eigenen Internetzugang sei es unter diesen Umständen dem Betriebsrat möglich gewesen, das Argument nachzuprüfen. Abgesehen davon war der Arbeitgeber selbst davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Internetzugang besteht, denn er ließ mitteilen, er habe den Anspruch bereits durch die bestehenden Anschlüsse erfüllt. Schweigen wäre hier aus Sicht des Arbeitgebers möglicherweise sinnvoller gewesen, entscheidend war die Erwägung für das Gericht freilich nicht.

Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch jedoch nur, wenn alle Betriebsratsmitglieder eine Zugangsmöglichkeit haben, es also - anders als nach der bisherigern betrieblichen Praxis im vorliegenden Fall - keine Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder gibt.

Da auch entgegenstehende betriebliche Belange mangels erheblicher Mehrkosten oder zusätzlicher Sicherheitsrisiken nicht bestanden, musste der Arbeitgeber (zwei) personenunabhängige Internetzugänge einrichten.

In der Sache wurde Rechtsbeschwerde beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 ABR 80/08 eingelegt.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2009

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