|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 08/122 Besteht für das einzelne Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang?
|
 |

|
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
26.11.2008. Zur Bewältigung der täglichen Betriebsratsarbeit besteht seitens des Arbeitgebers die Verpflichtung, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung u .a die erforderlichen Sachmittel einschließlich der Informations- und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen, § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Frage der Erforderlichkeit ist hierbei zunächst durch den Betriebsrat anhand des Einzelfalles und der Betriebsverhältnisse zu überprüfen. Ihm steht dabei ein durch die Arbeitsgerichte nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Das Gericht darf daher nur prüfen, ob das vom Betriebsrat verlangte Sachmittel in der Situation des Betriebes den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates dient und ob dieser neben seinen bzw. den Interessen der Belegschaft auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt hat.
Im Wesentlichen findet also eine Ermessenskontrolle statt. Demgegenüber steht dem Arbeitgeber lediglich ein Auswahlermessen zu: Er kann darüber entscheiden, auf welche Weise er ein berechtigtes Begehren des Betriebsrates umsetzt.
Die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs.2 BetrVG umfasst heutzutage neben der Bereitstellung von Personal-Computer, Telefax und Anrufbeantworter grundsätzlich auch ein Internetzugang-. Dessen Erforderlichkeit ergibt sich im Regelfall daraus, dass hierdurch nicht nur juristische Informationsbeschaffung ermöglicht wird, sondern die alltägliche Kommunikation im und außerhalb des Unternehmens abgewickelt wird.
Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, allen bzw. jedem einzelnen Betriebsratsmitglied einen eigenen Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit einem aktuellen Beschluss geäußert (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2008, 9 TaBV 8/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugrunde?
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beschäftigt in einer seiner Außenstellen etwa 50 Mitarbeiter, die alle einen passwortgeschützten PC-Arbeitsplatz haben. Interne Kommunikation wird über das unternehmenseigene Intranet abgewickelt. Lediglich 12 oder 13 Mitarbeiter haben einen E-Mail-Account und nur fünf oder sechs Mitarbeitern ist es gestattet, das Internet zu benutzen.
Insbesondere der Außenstellenleiter verfügt über einen Internetzugang. Durch dessen Nutzung konnte er in der Vergangenheit mit Hilfe einer Internetrecherche den Betriebsrat auf eine Fortbildungsveranstaltung am Ort des Betriebs hinweisen, als es um die Frage ging, wo eine vom Betriebsrat gewünschte Fortbildung stattfinden sollte.
Auch der Vorsitzende des Betriebsrates und sein Stellvertreter haben einen Internetzugang sowie einen E-Mail-Account. Diese sind jedoch personengebunden. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat lediglich die Möglichkeit eingeräumt, statt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei andere Mitglieder als Internetnutzer zu benennen.
Ende 2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die bereits vorhandenen Internetzugänge und E-Mail-Accounts für die Tätigkeit des Betriebsrates ausreichend seien oder ob jedes Mitglied einen eigenen Internetzugang bzw. eigenen E-Mail-Account benötigt. Zur Klärung dieser Frage leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er forderte Internetzugänge und E-Mail-Accounts für jedes Betriebsmitglied, hilfsweise zwei nicht auf einzelne Personen beschränkte Internetzugänge. In erster Instanz blieb er mit seiner Forderung erfolglos (ArbG Duisburg, Beschluss vom 07.12.2007, 4 BV 104/07).
Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Das LAG hingegen hielt immerhin den Hilfsantrag für begründet.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (hier insbesondere: BAG, Beschluss vom 03.09.2003, 7 ABR 8/03) und allgemeiner Überlegungen zum Umfang der erforderlichen Sachmittel sowie dem Auswahlrecht des Arbeitgebers bejaht dieses zunächst einen grundsätzlichen Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang und der Ermöglichung externer Kommunikation per E-Mail. Der Arbeitgeber hat jedoch im Regelfall die Wahl, ob er jedem Betriebsratsmitglied einen PC-Arbeitsplatz mit entsprechenden Möglichkeiten einrichten möchte oder ob er stattdessen in den Räumen des Betriebsrates einen (für alle Mitglieder frei zugänglichen) PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt. Nur wenn die Arbeit des Betriebsrates individuelle Zugänge jedes Mitgliedes erforderlich macht, besteht kein Wahlrecht des Arbeitgebers.
Das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers spielt hierbei nach Ansicht des LAG Düsseldorf keine ausschlaggebende Rolle. Weder aus dem § 40 Abs.2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG) noch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) folgt zwingend eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselbe Ausrüstung zu gewähren. Im vorliegenden Fall war für den Betriebsrat ein Internetzugang erforderlich. Im Wesentlichen greift das LAG Düsseldorf zur Begründung auf die o. g. Entscheidung des BAG zurück, in der ausgeführt wurde:
"Über das Internet kann er [der Betriebsrat] sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein."
Letztlich bedeutet dies, dass ein Internetzugang für den Betriebsrat mittlerweile zum Standard gehört. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Außenstellenleiter aus dem Internet gewonnene Informationen als Argument gegenüber dem Betriebsrat eingesetzt hatte. Nur mit einem eigenen Internetzugang sei es unter diesen Umständen dem Betriebsrat möglich gewesen, das Argument nachzuprüfen. Abgesehen davon war der Arbeitgeber selbst davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Internetzugang besteht, denn er ließ mitteilen, er habe den Anspruch bereits durch die bestehenden Anschlüsse erfüllt. Schweigen wäre hier aus Sicht des Arbeitgebers möglicherweise sinnvoller gewesen, entscheidend war die Erwägung für das Gericht freilich nicht.
Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch jedoch nur, wenn alle Betriebsratsmitglieder eine Zugangsmöglichkeit haben, es also - anders als nach der bisherigern betrieblichen Praxis im vorliegenden Fall - keine Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder gibt.
Da auch entgegenstehende betriebliche Belange mangels erheblicher Mehrkosten oder zusätzlicher Sicherheitsrisiken nicht bestanden, musste der Arbeitgeber (zwei) personenunabhängige Internetzugänge einrichten.
In der Sache wurde Rechtsbeschwerde beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 ABR 80/08 eingelegt.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2009
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|