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Arbeitsrecht aktuell: 09/193 Internet für Betriebsrat wegen Konflikten mit Arbeitgeber




Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2009, 6 TaBV 15/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein entschieden?

21.10.2009. Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber die für seine Arbeit erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dieser Anspruch kann auch das Recht auf einen Internetzugang umfassen.

Obwohl allerdings das Internet heutzutage weit verbreitet und nahezu alltägliches Kommunikations- und Informationsmedium ist, besteht der Anspruch für den Betriebsrat nach der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bis jetzt noch nicht ohne weiteres. Es kommt vielmehr immer noch darauf an, ob ein Internetzugang nach den Umständen des Einzelfalles für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist. Besteht im Betrieb noch gar kein Internetanschluss oder sind noch nicht einmal PCs vorhanden, können zum Beispiel die hohen Kosten, die mit der Einrichtung bzw. der Anschaffung verbunden wären gegen die Erforderlichkeit sprechen.

Als weiteres, häufig wichtigstes Kriterium, gilt nach der Rechtsprechung die sogenannte „Betriebsüblichkeit“ des Internets. So kann der Betriebsrat in der Regel nicht geltend machen, ein Zugang sei erforderlich, wenn sein betrieblicher Gegenspieler, also die Personalabteilung oder die Geschäftsführung selbst keinen solchen hat. Dahinter steht neben dem Gedanken der Betriebsüblichkeit wohl auch der der informationstechnischen „Waffengleichheit“ der Betriebsparteien.

Allerdings legen nicht alle Landesarbeitsgerichte bei der Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit aus § 40 Abs. 2 BetrVG gleich viel Wert auf diese Waffengleichheit. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein in einem Beschluss vom 22.07.2009 einen Anspruch des Betriebsrates im wesentlichen nicht mit der Betriebsüblichkeit, sondern damit begründet, dass der Betriebsrat aufgrund seiner erhöhten Aktivität, die unter anderem daher rührte, dass die Betriebsparteien seit längerem intensiv über Beteiligungsrecht stritten, auch ein erhöhtes Informationsbedürfnis habe (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2009, 6 TaBV 15/09).

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein zu Grunde?

Der Arbeitgeber ist ein in der Modebranche tätiges Einzelhandelsunternehmen mit über 300 Filialen in ganz Deutschland. In einer der Filialen mit etwa 40 Mitarbeitern verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Schaffung eines Internetzugangs für die ihm bereits zur Verfügung gestellten Computer.

Außer dem Betriebsrat nutzten in der Filiale nur die Kassenverantwortlichen und die Dekorateure einen PC, allerdings ohne Internetanschluß und E-Mail-Verkehr. Die Filialleitung hatte weder einen PC noch Internetzugang, wurde aber von der Personalabteilung am hamburger Hauptsitz des Arbeitgebers mit arbeitsrechtlichen Informationen versorgt. Die Personalabteilung hatte Internetzugang.

Die beiden PCs des Betriebsrates verfügten über einen Zugang zum Intranet des Arbeitgebers. Auch konnten über sie E-Mails empfangen und versandt werden. Ein Internetzugang war allerdings nicht möglich.

Zwischen der Filialleitung und dem Betriebsrat war es in den vergangenen Jahren häufig zu Streitereien und auch Gerichtsverfahren über Beteiligungsrechte bei Versetzungen, Einstellungen, in Fragen des Gesundheitsschutzes und weiteren Angelegenheiten gekommen. Zudem liefen Einigungsstellenverfahren über Betriebsvereinbarungen. Mit dieser gesteigerten Aktivität begründete der Betriebsrat einen gesteigerten Bedarf, sich über aktuelle Fragen des Betriebsverfassungsrechtes auch im Internet informieren zu können, um unter anderem Zugriff auf Muster-Betriebsvereinbarungen und ähnliches zu haben. Das Arbeitsgericht Flensburg gab dem Verlangen in erster Instanz statt (ArbG Flensburg vom 04.02.2009, 1 BV 56/08), wogegen der Arbeitgeber Beschwerde beim LAG einlegte.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück und ließ auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.

Wesentlicher Gesichtspunkt für einen Anspruch des Betriebsrates war hierbei die „außerordentliche Konfliktlage“, wegen der ständigen und schweren Streitigkeiten über Beteiligungsrechte. Aufgrund dieser Konfliktlage habe der Betriebsrat tatsächlich ein gesteigertes Informationsbedürfnis auch bezüglich aktueller arbeitsrechtlicher Entwicklungen, weswegen ein Internetzugang erforderlich sei. Obwohl die Filialleitung keinen eigenen Internetzugang hatte, bejahte das Gericht zudem auch die „Betriebsüblichkeit“. Es sei ausreichend, dass die Filialleitung von der Personalabteilung am Hauptsitz mit Informationen aus dem Internet versorgt werde. Das Kostenargument des Arbeitgebers ließ das Gericht nicht gelten, allerdings standen im konkreten Fall auch kaum nennenswerte Kosten im Raum.

Besonders interessant an der Entscheidung ist der Verweis auf die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten. Die Parteien verhandelten gerade über Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeit und Urlaub. Hier hat der Betriebsrat ein Initiativrecht, d.h. er kann von sich aus eine Einigung verlangen und den Arbeitgeber zu einer solchen notfalls im Einigungsstellenverfahren zwingen. Gerade diese gesetzgeberische Entscheidung für ein Initiativrecht spreche dafür, dass der Betriebsrat sich auch mit im Internet verfügbaren Musterbetriebsvereinbarungen zu den Themen auseinandersetzen können müsse.

Die Entscheidung geht über viele bisherige hinaus, denn sie beurteilt die Erforderlichkeit des Internetzugangs entscheidend damit, ob dieser für die konkrete Arbeit des Betriebsrates erforderlich ist, ohne dabei zu sehr auf die „Betriebsüblichkeit“ abzustellen. Die „Waffengleichheit“ im Betrieb wird zwar auch bejaht, allerdings scheint sie eine eher untergeordnete Rolle zu spielen. Ist der Betriebsrat aktiv, so scheint die Entscheidung zu sagen, so kann er damit selbst für die Erforderlichkeit eines Internetzugangs sorgen. Ob im umgekehrten Fall dann kein Anspruch bestehen soll sei dahingestellt.

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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011

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