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Arbeitsrecht aktuell: 09/039 Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt
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Studie der OECD, Beschäftigungsausblick 2008
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Was ist der Hintergrund der OECD-Studie?
12.03.2009. Seit August 2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), mit dem der Gesetzgeber verschiedene europäische Antidiskriminierungs-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt hat. Das Gesetz dient dem Schutz vor Diskriminierungen unter anderem im Erwerbsleben aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters der der sexuellen Identität.
Das AGG sieht dafür zum einen die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz zu treffen, es gibt außerdem dem Diskriminierten das einklagbare Recht auf Unterlassung der Diskriminierung und auf Schadensersatz und sieht vereinfachte Beweisregelungen für diskriminierte Beschäftigte vor.
Mit der Frage, inwieweit das AGG wirksam Diskriminierungen verhindern kann, beschäftigt sich eine Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2007, die in dem Beschäftigungsausblick 2008 zusammengefasst ist.
Was hat die Studie der OECD ergeben?
Die OECD erstellt einmal jährlich eine Studie, die sich mit der Beschäftigungssituation in den OECD-Mitgliedsstaaten befasst. Die vorliegende Studie nimmt dabei neben der allgemeinen Arbeitsmarktsituation auch die Beschäftigungschancen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen in den Blick.
Zunächst stellt die OECD fest, dass sich die Beschäftigungsquote der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter 2007 in Deutschland erhöht habe und mit 69 Prozent leicht über dem Durchschnitt der OECD-Mitgliedstaaten (67 Prozent) liege. Allerdings entfalle eine großer Teil des Beschäftigungswachstums der letzten Jahre auf Teilzeitarbeitsplätze, Deutschland habe hier mit 22 Prozent aller Beschäftigten einen der höchsten Anteile unter den OECD-Staaten.
Die Arbeitslosenquote liege immer noch zwei Prozent höher als der OECD-Durchschnitt. Deutschland schneide besonders schlecht bei der Langzeitarbeitslosigkeit ab. Mehr als die Hälfte der Arbeitslosen in Deutschland suche bereits seit einem Jahr nach einer Stelle gegenüber 30 Prozent im OECD-Durchschnitt.
In Deutschland hätten unter den Fünfundzwanzig- bis Vierundfüfzigjährigen 15 Prozent weniger Frauen als Männer eine Beschäftigung. Frauen verdienten im Durchschnitt 24 Prozent weniger als Männer, wenn beide einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen. Unter den 20 Ländern, für die Daten vorlägen, sei der Lohnabstand zwischen Männern und Frauen in Deutschland damit nach Japan und Korea am stärksten ausgeprägt.
Bei Zwanzig- bis Neunundzwanzigjährigen mit Migrationshintergrund liege die Beschäftigungsquote ebenfalls um etwa 15 Prozentpunkte niedriger als bei der vergleichbaren Gruppe ohne Migrationshintergrund. Dies sei nur knapp zur Hälfte durch Unterschiede im Bildungsniveau zu erklären. Ein weiterer bedeutender Faktor dürfe die Diskriminierung am Arbeitsmarkt sein.
Die OECD kommt zu dem Schluss, obwohl die deutsche Gesetzgebung zur Anti-Diskriminierung zu den fortschrittlichsten im OECD-Bereich gehöre, seien Verbesserungen nötig. Sie schlägt vor, dass wie in anderen Staaten nicht nur einzelne Betroffene gegen eine Diskriminierung klagen können sollten, sondern die Antidiskriminierungsbehörden dazu ermächtigt werden, selbst bei fehlenden individuellen Beschwerden Untersuchungen durchzuführen und bei Diskriminierungsverdacht gegen Unternehmen vorzugehen.
Zudem solle die Antidiskriminierungsstelle autorisiert werden, bei individuellen Beschwerden Ermittlungshilfe zu leisten, weil ohne Zugang zu Unternehmensdaten und –archiven der Beweis, dass eine unterschiedliche Behandlung auf Diskriminierung beruhe, für einen Arbeitnehmer außerordentlich schwer zu führen sei.
Die Studie der OECD zeigt, dass es in Deutschland noch ein erhebliches Maß an Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und der Herkunft gibt.
Dabei dürfte die Zahl der Benachteiligten prozentual noch höher liegen, als von der Studie belegt. So vergleicht die Studie nur den Gehaltsunterschied von Männern und Frauen, die Vollzeit arbeiten. Es liegt jedoch nahe, dass die bekannt hohe Anzahl von Frauen in (schlechter bezahlter) Teilzeitbeschäftigung ebenfalls jedenfalls zum Teil auf diskriminierenden Strukturen beruht. Dies mag etwa darauf zurückzuführen sein, dass von Frauen mehr als von Männern erwartet wird, die Kinderbetreuung zu organisieren.
Ähnliches gilt für die Benachteiligung von Migranten. Laut der OECD-Studie ist ihre Benachteiligung zur Hälfte durch Unterschiede im Bildungsniveau zu erklären. Die Studie geht jedoch nicht darauf ein, inwieweit Unterschiede im Bildungsniveau auf eine Benachteiligung durch Bildungseinrichtungen zurückzuführen ist.
Der Vorschlag der OECD, dass nicht nur Individuen sondern auch die Antidiskriminierungsstelle gegen Diskriminierung klagen kann, ist deshalb zu begrüßen.
Denn damit die Betroffenen selber effektiv gegen Diskriminierung vorgehen können, müssen sie zum einen bereit sein und den Mut haben, ein belastendes Klageverfahren gegen ihren Arbeitgeber durchzuführen.
Zum anderen gibt es strukturelle Benachteiligungen, die für den Einzelnen nicht offensichtlich sind und gegen die er deswegen nicht vorgehen kann. Das gilt etwa, soweit Frauen schlechter bezahlt werden, weil sie eher als Männer in allgemein schlecht bezahlten Berufen, z.B. als Friseuse oder Erzieherin, arbeiten. Denn in diesem Fall wird die Einzelne nicht schlechter bezahlt als Männer, die die selbe Tätigkeit verrichten. Die Benachteiligung ergibt sich erst daraus, dass „Frauenberufe“ häufig schlechter vergütet werden und das Vorstoßen von Frauen in „Männerberufe“ mit Schwierigkeiten verbunden ist.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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