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Arbeitsrecht aktuell: 10/122 Betriebsversammlung: Arbeitgeber muss Mietmöbel zahlen
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Anmietung von Stehtischen für Betriebsversammlung kann erforderlich sein
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
25.06.2010. Arbeitgeber müssen die Kosten tragen, die dem Betriebsrat bei der Betriebsratstätigkeit bestehen, wenn die Kosten erforderlich sind.
Hat der Betriebsrat ein bestimmtes Durchführungskonzept bei einer Betriebsversammlung geplant, dass zusätzliche Kosten verursacht, können auch diese Kosten noch erforderlich sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Arbeitgeberer müssen die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten tragen (§ 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Welche Kosten dies umfasst ist immer wieder Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Die Rechtsprechung ist dabei in einigen typischen Konstellationen mittlerweile so detailliert, dass in diesen Fällen relativ sicher vorab feststeht, was der Arbeitgeber zahlen muss. Das gilt etwa bei Schulungskosten, Kosten für Büromittel (Computer, Telefon, Internet) und für die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Immer wieder gibt es jedoch auch untypische Konstellationen, bei denen noch nicht sicher vorhergesagt werden kann, ob der Arbeitgeber die Kosten tragen muss.
Im Grundsatz gilt: Der Arbeitgeber trägt nur die Kosten, die dem Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlich umrissenen Betriebsratstätigkeit entstehen, also nicht für Aufgaben außerhalb seiner eigentlichen Befugnisse. Außerdem müssen die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung notwendig sein. Die Beurteilung, was notwenig ist, darf der Betriebsrat selber abschätzen, d.h. Arbeitgeber und Gerichte dürfen hier nicht mitreden. Der Betriebsrat muss sich auch nicht schon im vorhinein mit dem Arbeitgeber über die Kosten abstimmen. Geprüft wird jedoch, ob der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Er muss nämlich sein Interesse an einer effizienten Betriebsratstätigkeit gegen das Interesse des Arbeitgebers an der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben abwägen.
Diese Anforderungen sind zugrunde zu legen, um zu beurteilen, welche Kosten der Betriebsrat bei der Planung und Durchführung von Betriebsversammlungen als notwendig erachten darf. Unproblematisch ist dabei, dass Betriebsversammlungen zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehören (§§ 42 ff. BetrVG). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat hierfür deswegen Räume zur Verfügung stellen und die mit der Versammlung verbundenen Kosten tragen. Problematisch ist allerdings, welche Kosten bei der Durchführung einer Betriebsversammlung notwendig sind.
Diese Frage stellt sich etwa, wenn der Betriebsrat für die Betriebsversammlung eine spezielle Ausstattung beschafft. Hierzu äußert sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09).
Der Betriebsrat wollte, dass der Arbeitgeber für Kosten in Höhe von 232,05 EUR aufkommen sollte. Im Rahmen einer Betriebsversammlung hatte der Betriebsrat nämlich von einem Party- und Zeltservice acht Stehtische zu diesem Preis angemietet. Der Betriebsrat hatte nämlich ein spezielles Gestaltungskonzept für die Betriebsversammlung geplant. Dabei sollte es Gruppen der Belegschaft möglich sein, sich zwanglos an Stehtischen zusammenzufinden, um ins Gespräch zu kommen und Problem artikulieren zu können.
Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Im Betrieb seien schließlich ausreichend „normale“ Tische vorhanden gewesen, die der Betriebsrat hätte nutzen können. Notfalls hätten die Arbeitnehmer Notizen auch auf dem Boden sitzend vornehmen können. Deshalb sei die Anmietung von Stehtischen nicht zwingend erforderlich gewesen.
Der Betriebsrat verwies auf sein Gestaltungskonzept, dass die Stehtische erforderlich mache. Die Kosten von 232,05 EUR seien außerdem kaum ins Gewicht gefallen.
Eine Einigung scheiterte. Der Betriebsrat versuchte deswegen, den Arbeitgeber gerichtlich zur Kostenübernahme zu verpflichten. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Erfolg (Beschluss vom 11.11.2009, 1 BV 49/09). Daraufhin legte der Arbeitgeber Beschwerde zum LAG ein.
Auch vor dem LAG gewann der Betriebsrat. Die Anmietung der Stehtische war nach Auffassung des LAG gerade noch vom Beurteilungsspielraum des Betriebsrats umfasst, auch wenn dieser von dem Betriebsrat „bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft“ worden war.
Das Argument des Betriebsrats, die Kosten seien kaum ins Gewicht gefallen, ließ das LAG dagegen nicht gelten.
Entscheidend war jedoch, dass der Betriebsrat ein bestimmtes Gestaltungskonzept geplant hatte, dass Stehtische beinhaltete. Zu den gesetzlichen Aufgaben gehört nämlich nicht nur die Durchführung von Betriebsversammlungen sondern auch das Recht, hierfür nach einem bestimmten Konzept zu verfahren. Da Ziel einer Betriebsversammlung der Informationsaustausch und die Kommunikation innerhalb der Belegschaft ist, durfte der Betriebsrat auch ein Konzept entwickeln, dass dazu dienen sollte, dass Probleme innerhalb der Belegschaft klar angesprochen werden. Stehtische sind nach Ansicht des LAG geeignet, dieses Konzept zu verwirklichen. Der Betriebsrat muss sich vor allem nicht darauf verweisen lassen, Notizen am Boden zu machen, so das LAG
Fazit: Eine der Kernaufgabe des Betriebsrats ist die Durchführung von Betriebsversammlungen. Dazu gehört auch die Planung, wie die Betriebsversammlung ablaufen soll. Neben der inhaltlichen Gestaltung ist dies der äußere Rahmen, in dem die Betriebsversammlung ablaufen soll, also wie Kommunikationsprozesse ablaufen sollen und wie sichergestellt wird, dass die Probleme der Belegschaft effektiv zur Sprache kommen.
Nach diesem Konzept darf der Betriebsrat dann auch die Räumlichkeiten und die Ausstattung auswählen. Lässt sich das mit im Betrieb vorhandenen Mitteln nicht verwirklichen, muss der Arbeitgeber die Mehrkosten übernehmen.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
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Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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