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Arbeitsrecht aktuell: 08/034 Betriebsrentenversprechen in Form einer Gesamtversorgungszusage bleiben gefährlich
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008, 3 AZR 743/05
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
19.03.2008. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, so geschieht dies grundsätzlich auf freiwilliger Basis, so dass der Arbeitgeber über Berechnungsweise und Höhe der zugesagten Betriebsrente bei der Ausgestaltung seiner Versorgungszusage frei entscheiden kann. Besonders attraktiv für Arbeitnehmer und Betriebsrentner, dafür aber heikel für den Arbeitgeber, sind sog. dynamisierte Betriebsrentenversprechen, die die Rente von dem zuletzt vor dem Rentenbeginn bezogenen Gehalt abhängig machen: Damit orientiert sich die Rente zwar am aktuellen Lebensstandard des ausscheidenden Arbeitnehmers, doch muss der Arbeitgeber bei Übernahme eines solchen Rentenversprechens große Unsicherheiten bzgl. der Höhe der künftig auf ihn zukommenden Rentenlasten in Kauf nehmen.
Eine für den Arbeitgeber besonders „gefährliche“ Variante der dynamisierten Versorgungszusage ist die Gesamtversorgungszusage. Hier wird die betriebliche Versorgungsleistung auf der Grundlage bestimmter variabler Größen - Lohnerhöhungen und/oder Preissteigerungen - in einem ersten Schritt als Gesamtleistung errechnet und von dieser sodann in einem zweiten Schritt die vom Rentner bezogene gesetzliche Rente in mehr oder weniger großem Umfang abgezogen. Die verbleibende Summe ist als Betriebsrente zu zahlen, was im Ergebnis heißt, dass der Arbeitgeber das Risiko von Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung trägt, steigt doch in diesem Fall der von ihm zu zahlende Betriebsrentenanteil an der Gesamtversorgung.
In Rechtsprechung und Literatur ist seit jeher allgemein anerkannt, dass allzu drastische Erhöhungen der vom Arbeitgeber zu stemmenden Rentenlasten als sog. Störung der „Geschäftsgrundlage“ im Sinne von § 313 BGB anzusehen sind und den Arbeitgeber zu einer Reduzierung der Rentenzahlungen bzw. zu einer zu Lasten des Betriebsrentners gehenden Änderung der Rentenberechnung berechtigen können. Unklar und umstritten ist allerdings, welchen Umfang finanzielle Mehrbelastungen haben müssen, damit der Arbeitgeber unter Verweis auf eine Störung der Geschäftsgrundlage von seiner ursprünglichen Versorgungszusage abrücken kann. In der juristischen Literatur wird ein solches Recht zur Anpassung nach unten hin von einigen Autoren ab einer Mehrbelastung von 20 Prozent, teilweise aber auch erst bei Mehrbelastungen von 30 Prozent oder sogar von 50 Prozent vertreten. In der Rechtsprechung fehlte bislang eine eindeutige höchstrichterliche Stellungnahme.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zugrunde?
Der klagende Betriebsrentner war von 1972 bis 1999 als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog seitdem eine gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente. Die Betriebsrente hatte der Arbeitgeber als Gesamtversorgung mit einer „Gesamtrentenfortschreibung“ zugesagt. Da-nach wurde das Einkommen des Betriebsrentners nach Maßgabe des Anstiegs der Tabellen der Landesbesoldungsordnung Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben.
Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Daten des Rentenempfängers der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu errechnet. Auf diesen Betrag wurde ein Teil der aktuell bezogenen gesetzlichen Rente angerechnet. Aufgrund der Kürzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde dieser zugunsten des Arbeitgebers gehende Abzugsbetrag immer geringer, d.h. seine Zahlungspflichten stiegen immer weiter an.
Mit Schreiben vom Februar 2004 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrentner daher mit, man werde künftig nur noch die derzeitige Betriebsrente dynamisieren und Veränderungen der Sozialversicherungsrente nicht mehr berücksichtigen. Diese Neuregelung führte beim Kläger zu einer monatlichen Einbuße von 13,67 EUR, die er vor dem Arbeitsgericht einklagte. Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 22.10.2004, 2 Ca 5055/04) und Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.09.2005, 12 Sa 1558/04) gaben dem Betriebsrentner recht, d.h. sie verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und urteilte damit für den Betriebsrentner. Zur Begründung heißt es:
Ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage erteilt habe, sei zwar nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt, eine Anpassung der Versorgungsregelungen zu verlangen, wenn eine Äquivalenzstörung vorliege. Hiervon ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber erst dann auszugehen, wenn die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung des Arbeitgebers aufgrund von Kürzungen der gesetzlichen Rente um mehr als 50 Prozent überschritten wird.
Dieses weitgehende Risiko hält das Gericht für angemessen, da der Arbeitgeber durch eine Gesamtversorgung zum Ausdruck bringe, dass er für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen wolle. Eine solche Form des Betriebsrentenversprechens geht daher mit der einem vom Arbeitgeber bewusst in Kauf genommenen gesteigerten Risiko einher.
Demnach kann sich der Arbeitgeber von einer solchen, von vornherein „gefährlichen“ Versorgungszusage nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen. Da die vom Arbeitgeber im Prozess vorgetragenen Mehrbelastungen im vorliegenden Fall bei nur 32,8 Prozent und damit deutlich unter der „Opfergrenze“ von 50 Prozent lagen, wies das BAG die Revision zurück.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 1. Dezember 2008
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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