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Arbeitsrecht aktuell: 09/191 Betriebsübergang: Keine Pflicht des Erwerbers zur Zahlung einer Abfindung durch Betriebsvereinbarung mit altem Arbeitgeber
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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?
19.10.2009. Viele Arbeitnehmer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Abfindung zusteht. Rechtlich gesehen ist diese Annahme jedoch falsch, denn alleine mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird grundsätzlich noch kein Abfindungsanspruch begründet.
Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, so kann sich z. B. ein Abfindungsanspruch aus einer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung oder einem mit der Kündigung verbundenem Angebot des Arbeitgebers, mit welchem dieser unter Verweis auf die Vorschrift des § 1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung anbietet, ergeben.
Eine weitere Ausnahme bildet der Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplanes. Rechtlich gesehen ist der Sozialplan eine Betriebsvereinbarung, der zwischen den Betriebsparteien, d. h. zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zustande kommt. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für die bestehenden Arbeitsverhältnisse, so dass der einzelne Arbeitnehmer daraus auch unmittelbar Rechte, wie z. B. einen Abfindungsanspruch herleiten können.
Kommt es anschließend zu einem Betriebsübergang, werden die bisher im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Teil der Arbeitsverträge der einzelnen Beschäftigten (§ 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Betriebserwerber ist also an die in Betriebsvereinbarungen zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffenen Regelungen grundsätzlich gebunden.
Problematisch ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Veräußerer mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließt, die nicht ihn selber verpflichtet, sondern ausschließlich den neuen Erwerber binden soll.
Über einen derartigen Fall, bei dem der Erwerber durch eine zwischen Veräußerer und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden sollte, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 22.04.2009 (11 Sa 963/08) zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zugrunde?
Der Kläger war zunächst bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. In der Folgezeit wurde dessen Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. OHG übertragen, die anschließend die Abteilung des Klägers auf eine neugegründete GmbH übertrug, an der sie auch zu 100 % beteiligt war, so dass das Arbeitverhältnis des Klägers auf diese überging.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde über das Vermögen der GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Unabhängig davon wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst fortgesetzt und im Februar 2007 mit einem Aufhebungsvertrag beendet.
Zwischen der Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat wurde vor dem Betriebsübergang eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, mit der die Überleitung der Arbeitnehmer auf die Gemeinschuldnerin geregelt wurde. Darin wurde u. a. festgehalten, dass keine betriebsbedingten Kündigungen geplant seien. Für den Fall, dass es dennoch vor dem 30.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen oder zur Vermeidung einer Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommen sollte, wurde zu Lasten der Gemeinschuldnerin eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer vereinbart.
Mit der beim Arbeitsgericht (ArbG) München eingereichten Klage beantragte der Kläger u. a. festzustellen, dass der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet sei, seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle aufzunehmen.
Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers, d. h. seine Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg.
Nach Ansicht des ArbG konnte der Kläger aus der Betriebsvereinbarung der Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat eine Abfindung verlangen. Seiner Ansicht nach geht es nicht an, dass mit der Rechtsvorgängerin eine Regelung getroffen wird, die die Überleitung der Beschäftigungsbedingungen auf die Gemeinschuldnerin regelt, dann aber infolge fehlender Beteiligung der Gemeinschuldnerin nicht wirksam sein soll.
Wie hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?
Die Berufung des Insolvenzverwalters vor dem LAG München hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
Anders als die Vorinstanz kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, denn die Rechtsvorgängerin und deren Betriebsrat waren lediglich berechtigt, die Arbeitsbedingungen der übergehenden Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang zu regeln, die nach der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch auch für den Betriebsübernehmer gelten.
Die in der Betriebsvereinbarung enthaltene Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Zahlung der Abfindungen betraf jedoch gerade eine Regelung für die Zeit nach dem Betriebsübergang, für die weder die Rechtsvorgängerin noch deren Gesamtbetriebsrat zuständig war. Mit dem Übergang des Betriebes endet deren Zuständigkeit für die übergehenden Arbeitnehmer.
Entgegen der Vorinstanz kam es nach Ansicht des LAG auch nicht darauf an, dass der Betrieb erst aus dem Unternehmensbereich ausgegliedert wurde. Entscheidend ist insoweit alleine, dass die GmbH eine eigenständige juristische Person darstellt.
Demnach kann festgehalten werden, dass eine Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien des Veräußerungsunternehmens nicht geeignet ist, eine Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Abfindungen an die übergehenden Arbeitnehmer zu begründen. Alles andere würde zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter führen.
Unabhängig davon hätte möglicherweise ein Abfindungsanspruch der übergehenden Arbeitnehmer durch eine diesbezügliche Zusage im Übernahmevertrag selbst erreicht werden können. Hierzu hätte der Betriebsrat auf die Rechtsvorgängerin mit dem Ziel einwirken müssen, dass im Übernahmevertrag eine Verpflichtung der GmbH zur Zahlung der Abfindungen vereinbart wird. In der hier zu besprechenden Fallkonstellation wäre dies für den Betriebsrat auch nicht allzu schwer gewesen. Zwar sind durch die Ausgliederung rechtlich zwei selbstständige Unternehmen entstanden. Faktisch wurde jedoch die Entscheidung zur Ausgliederung und insbesondere der Inhalt des späteren Übernahmevertrages von einem Unternehmen - nämlich durch die Rechtsvorgängerin - bestimmt.
Ist eine Abfindungszahlung im Übernahmevertrag vereinbart, so kann dieser als ein echter Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden, aus dem die Arbeitnehmer dann eine Abfindung fordern können. Ob eine Zusage im Unternehmenskaufvertrag jedoch tatsächlich geeignet ist einen Anspruch der Arbeitnehmer zu begründen, hängt entscheidend von deren Formulierung im Einzelnen ab. Insbesondere sollte bereits im Übernahme- bzw. Kaufvertrag klargestellt werden, dass der Abfindungsanspruch ein eigenes Forderungsrecht der betroffenen Arbeitnehmer begründet.
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Letzte Überarbeitung: 20. April 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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