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Arbeitsrecht aktuell: 09/191 Betriebsübergang: Keine Pflicht des Erwerbers zur Zahlung einer Abfindung durch Betriebsvereinbarung mit altem Arbeitgeber |
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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?
19.10.2009. Viele Arbeitnehmer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Abfindung zusteht. Rechtlich gesehen ist diese Annahme jedoch falsch, denn alleine mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird grundsätzlich noch kein Abfindungsanspruch begründet.
Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, so kann sich z. B. ein Abfindungsanspruch aus einer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung oder einem mit der Kündigung verbundenem Angebot des Arbeitgebers, mit welchem dieser unter Verweis auf die Vorschrift des § 1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung anbietet, ergeben.
Eine weitere Ausnahme bildet der Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplanes. Rechtlich gesehen ist der Sozialplan eine Betriebsvereinbarung, der zwischen den Betriebsparteien, d. h. zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zustande kommt. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für die bestehenden Arbeitsverhältnisse, so dass der einzelne Arbeitnehmer daraus auch unmittelbar Rechte, wie z. B. einen Abfindungsanspruch herleiten können.
Kommt es anschließend zu einem Betriebsübergang, werden die bisher im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Teil der Arbeitsverträge der einzelnen Beschäftigten (§ 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Betriebserwerber ist also an die in Betriebsvereinbarungen zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffenen Regelungen grundsätzlich gebunden.
Problematisch ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Veräußerer mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließt, die nicht ihn selber verpflichtet, sondern ausschließlich den neuen Erwerber binden soll.
Über einen derartigen Fall, bei dem der Erwerber durch eine zwischen Veräußerer und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden sollte, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 22.04.2009 (11 Sa 963/08) zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zugrunde?
Der Kläger war zunächst bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. In der Folgezeit wurde dessen Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. OHG übertragen, die anschließend die Abteilung des Klägers auf eine neugegründete GmbH übertrug, an der sie auch zu 100 % beteiligt war, so dass das Arbeitverhältnis des Klägers auf diese überging.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde über das Vermögen der GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Unabhängig davon wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst fortgesetzt und im Februar 2007 mit einem Aufhebungsvertrag beendet.
Zwischen der Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat wurde vor dem Betriebsübergang eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, mit der die Überleitung der Arbeitnehmer auf die Gemeinschuldnerin geregelt wurde. Darin wurde u. a. festgehalten, dass keine betriebsbedingten Kündigungen geplant seien. Für den Fall, dass es dennoch vor dem 30.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen oder zur Vermeidung einer Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommen sollte, wurde zu Lasten der Gemeinschuldnerin eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer vereinbart.
Mit der beim Arbeitsgericht (ArbG) München eingereichten Klage beantragte der Kläger u. a. festzustellen, dass der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet sei, seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle aufzunehmen.
Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers, d. h. seine Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg.
Nach Ansicht des ArbG konnte der Kläger aus der Betriebsvereinbarung der Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat eine Abfindung verlangen. Seiner Ansicht nach geht es nicht an, dass mit der Rechtsvorgängerin eine Regelung getroffen wird, die die Überleitung der Beschäftigungsbedingungen auf die Gemeinschuldnerin regelt, dann aber infolge fehlender Beteiligung der Gemeinschuldnerin nicht wirksam sein soll.
Wie hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?
Die Berufung des Insolvenzverwalters vor dem LAG München hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
Anders als die Vorinstanz kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, denn die Rechtsvorgängerin und deren Betriebsrat waren lediglich berechtigt, die Arbeitsbedingungen der übergehenden Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang zu regeln, die nach der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch auch für den Betriebsübernehmer gelten.
Die in der Betriebsvereinbarung enthaltene Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Zahlung der Abfindungen betraf jedoch gerade eine Regelung für die Zeit nach dem Betriebsübergang, für die weder die Rechtsvorgängerin noch deren Gesamtbetriebsrat zuständig war. Mit dem Übergang des Betriebes endet deren Zuständigkeit für die übergehenden Arbeitnehmer.
Entgegen der Vorinstanz kam es nach Ansicht des LAG auch nicht darauf an, dass der Betrieb erst aus dem Unternehmensbereich ausgegliedert wurde. Entscheidend ist insoweit alleine, dass die GmbH eine eigenständige juristische Person darstellt.
Demnach kann festgehalten werden, dass eine Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien des Veräußerungsunternehmens nicht geeignet ist, eine Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Abfindungen an die übergehenden Arbeitnehmer zu begründen. Alles andere würde zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter führen.
Unabhängig davon hätte möglicherweise ein Abfindungsanspruch der übergehenden Arbeitnehmer durch eine diesbezügliche Zusage im Übernahmevertrag selbst erreicht werden können. Hierzu hätte der Betriebsrat auf die Rechtsvorgängerin mit dem Ziel einwirken müssen, dass im Übernahmevertrag eine Verpflichtung der GmbH zur Zahlung der Abfindungen vereinbart wird. In der hier zu besprechenden Fallkonstellation wäre dies für den Betriebsrat auch nicht allzu schwer gewesen. Zwar sind durch die Ausgliederung rechtlich zwei selbstständige Unternehmen entstanden. Faktisch wurde jedoch die Entscheidung zur Ausgliederung und insbesondere der Inhalt des späteren Übernahmevertrages von einem Unternehmen - nämlich durch die Rechtsvorgängerin - bestimmt.
Ist eine Abfindungszahlung im Übernahmevertrag vereinbart, so kann dieser als ein echter Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden, aus dem die Arbeitnehmer dann eine Abfindung fordern können. Ob eine Zusage im Unternehmenskaufvertrag jedoch tatsächlich geeignet ist einen Anspruch der Arbeitnehmer zu begründen, hängt entscheidend von deren Formulierung im Einzelnen ab. Insbesondere sollte bereits im Übernahme- bzw. Kaufvertrag klargestellt werden, dass der Abfindungsanspruch ein eigenes Forderungsrecht der betroffenen Arbeitnehmer begründet.
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Letzte Überarbeitung: 20. April 2010
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Ausschlussfrist:
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Annahmeverzug des Arbeitgebers:
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Befristung:
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Urlaub:
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Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
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Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Arbeitnehmerüberlassung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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