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Arbeitsrecht aktuell: 09/182 Einstellung als Pilot auch mit 38 Jahren
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2009, 4 TaBV 168/08
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Hensche Rechtsanwälte
Über welche Rechtsfrage hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden?
06.10.2009. Beschäftigte werden vor ungerechtfertigten Diskriminierungen aufgrund des Alters bei der Einstellung und beim beruflichen Fortkommen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Auf der anderen Seite ist im Berufsleben seit langem in bestimmten Bereichen eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters akzeptiert. Deswegen erlaubt § 10 AGG Benachteiligungen aufgrund des Alters in Fällen, in denen sie „objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ und die Mittel zur Zielerreichung „angemessen und erforderlich“ sind.
Seit es das AGG gibt, durch das Arbeitnehmer in Deutschland erstmals auch vor einer Diskriminierung aufgrund des Alters geschützt werden, gab es immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Stellenbewerber aufgrund seines –tatsächlich oder vermeintlich – zu hohen Alters unzulässig benachteiligt wurde. Derzeit ist die Rechtsprechung diesbezüglich eher streng und nimmt eine Altersdiskriminierung von Bewerbern nur bei starken und überzeugend nachgewiesenen Gründen an.
Über einen solchen Fall hatte vor Kurzem das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zu entscheiden (Beschluss vom 17.03.2009, 4 TaBV 168/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts zugrunde?
Der Arbeitgeber im zugrunde liegenden Fall war ein Luftfrachtunternehmen, dass zum Lufthansakonzern gehörte. Dort galt ein Tarifvertrag zur Arbeitnehmervertretung mit eigenständigen Regelungen über die betriebliche Mitbestimmung der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, was nach § 117 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) möglich ist. Unter anderem war dort geregelt, dass die bei dem Arbeitgeber gebildete Personalvertretung von jeder geplanten Einstellung informiert werden und ihr zustimmen musste, ähnlich wie in § 99 BetrVG für den Betriebsrat geregelt. Verweigerte die Personalvertretung die Zustimmung, musste der Arbeitgeber die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Einstellung beantragen.
Bei dem Arbeitgeber galt zudem eine Betriebsvereinbarung für die Einstellung von Flugzeugführern, die ihre Ausbildung bei einem andern Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hatten (sog „Ready Entry“ bzw. RE-Piloten). Sie durften laut der Betriebsvereinbarung nur eingestellt werden, wenn ihr Einstiegsalter zum voraussichtlichen Datum des Arbeitsvertrages höchstens „32 Jahre und 364 Tage“ betrug. Aufgrund von Schwierigkeiten, den Bedarf an Piloten durch beim Arbeitgeber ausgebildete Piloten zu decken, wurde diese Altersgrenze später tariflich auf 37 Jahre und 364 Tage erhöht.
Der Arbeitgeber war der Ansicht, die Altersgrenzen zur Einstellung von Piloten seien eine Altersdiskriminierung. Er informierte die Personalvertretung Anfang 2008 darüber, dass er einen 38jährigen „Ready Entry“-Piloten einstellen wolle. Die Personalvertretung verweigerte die Zustimmung zu dieser Einstellung, da sie schließlich der Betriebsvereinbarung und damit einer Auswahlrichtlinie widerspreche.
Der Arbeitgeber beantragte deshalb die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und gewann vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.04.2008, 14 BV 36/08). Hiergegen legte die Personalvertretung Beschwerde zum Hessischen LAG ein.
Wie hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden?
Das LAG teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts. Es sah in dem Einstellungshöchstalter für „Ready Entry“ Piloten von 32 bzw. 37 Jahren eine Altersdiskriminierung, so dass die Altersgrenze für Einstellungen unwirksam ist.
Das LAG befasst sich dabei ausführlich mit den von der Personalverwaltung als sachliche Rechtfertigung der Altersgrenze angeführten Argumenten, hält sämtliche Argumente jedoch nicht für tragfähig. Dass die Altersgrenze eine betriebswirtschaftlich wünschenswerte Gesamtdauer der Beschäftigung sichern solle, hält das LAG für zu pauschal. Für nicht belegt hält das LAG auch die von der Personalvertretung angeführten Kommunikationsprobleme älterer RE-Piloten aufgrund ihrer langen Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen mit anderen Gepflogenheiten.
Fazit: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie passt auch in den Rahmen der bisher ergangenen Urteile zum Thema Altersdiskriminierung. Etwas seltsam ist vorliegend jedoch, dass hier die Arbeitnehmervertretung, nicht wie sonst die Arbeitgeberseite, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen versuchte, während der Arbeitgeber gegen die Diskriminierung zu Felde zog.
Die derzeitige Tendenz der Gerichte, sich sehr genau mit der Rechtfertigung von Altersdiskriminierungen zu befassen und das Problem ernst zu nehmen, wird voraussichtlich anhalten. Denn die zunächst als diesbezüglicher Rückschritt erscheinenden Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Yves Bot vom 03.09.2009, der die Einstellungsgrenze von 30 Jahren für die Feuerwehr für zulässig hält (Wolf gg. Stadt Frankfurt am Main, Rs. C-229/08), betrifft eine auf andere Berufe nicht ohne weiters übertragbare Sondersituation.
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Letzte Überarbeitung: 19. September 2011
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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