- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen
30.10.2007. Dem Arbeitgeber kann im Prinzip frei darüber entscheiden, welche Ziele er mit der Gewährung von Sonder- oder Einmalzahlungen verfolgt, auf die die Arbeitnehmer erst einmal keinen arbeitsvertraglichen Anspruch haben.
Solche Gratifikationen wie z.B. ein Weihnachtsgeld können dementsprechend verschiedene Zwecke haben. Wenn der Arbeitgeber hier nicht eindeutig bestimmte Zwecksetzungen ausschließt, können Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Zahlung herleiten, falls einige der vom Arbeitgeber verfolgten Zwecksetzungen auch bei ihnen zutreffen oder zumindest teilweise zutreffen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einigen Parallel-Urteilen vom 26.09.2007, die denselben Betrieb betrafen, klargestellt: BAG, Urteil vom 26.09.2007, 10 AZR 568/06; BAG, Urteil vom 26.09.2007, 10 AZR 569/06; BAG, Urteil vom 26.09.2007, 10 AZR 570/06.
- Wie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden bei unklaren Zwecksetzungen des Arbeitgebers?
- Der Streitfall: Weihnachtsgeldzahlung sollte vorherige Lohneinbußen ausgleichen und zugleich anderen Zielen dienen
- BAG: Verfolgt der Arbeitgeber mit freiwilligen Sonderzahlungen mehrere Zwecke, stehen die Zahlungen allen Arbeitnehmern zu, auf die einzelne dieser Zwecke zutreffen
Wie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden bei unklaren Zwecksetzungen des Arbeitgebers?
In den vom BAG am 26.09.2007 entschiedenen drei Fällen ging es um den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser untersagt es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne Sachgrund schlechter als vergleichbare andere Arbeitnehmer zu behandeln, falls er bestimmte Gratifikationen wie z.B. ein Weihnachtsgeld für bestimmte begünstigte Arbeitnehmergruppen nach einem einheitlichen Prinzip vergibt.
Rechtlich nicht abschließend geklärt ist die Frage, inwieweit der Arbeitgeber auch dann noch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, wenn er Arbeitnehmer von freiwilligen Leistungen ausnimmt und dafür teilweise sachliche Gründe anführen kann. Anders gesagt: Verfolgt der Arbeitgeber mit seinen freiwilligen Leistungen zugleich verschiedene Zwecke und trefefn diese Zwecke auf einen Arbeitnehmer nur zum Teil zu - kann er dann aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls die Leistung verlangen oder nicht?
Der Streitfall: Weihnachtsgeldzahlung sollte vorherige Lohneinbußen ausgleichen und zugleich anderen Zielen dienen
Ein Automobilzulieferungsbetrieb verlängerte 2001 mit einzelvertraglicher Zustimmung von etwa 400 Arbeitnehmern die Arbeitszeit und senkte gleichzeitig den Grundlohn in den Bereichen Spritzguss und Montage ab. Dadurch sollten die Arbeitnehmer einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens leisten.
Etwa 50 Arbeitnehmer, darunter die Kläger in den drei vom BAG entschiedenen Fällen, hatten diese für sie ungünstige Änderung ihrer Arbeitsverträge abgelehnt.
In der Folgezeit kündigte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, u.a. über die Zahlung von Weihnachtsgeld. Gleichzeitig bot sie den Mitarbeitern, die der für sie ungünstigen Arbeitsvertragsänderung (verlängerte Arbeitszeit bei Absenkung des Grundlohns) zugestimmt hatten, folgende Vereinbarung an:
Sie sollten für das Jahr 2003 - und unter Widerrufsvorbehalt auch für die folgenden Jahre - Weihnachtsgeldzahlungen erhalten. Diese Zahlung sollte die vergangene Betriebstreue honorieren und gleichzeitig einen Anreiz für das Verbleiben im Betrieb geben. Außerdem sollte auch die Anwesenheit des Arbeitnehmers honoriert werden.
Drei der Mitarbeiter, die sich einer Gehaltsabsenkung bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeit verweigert hatten und daher von dieser Vereinbarung über das Weihnachtsgeld ausgenommen wurden, klagten die Weihnachtsgeldzahlung vor dem Arbeitsgericht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsgericht gaben den Klagen statt ( LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2006, 8 Sa 472/05, LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2006, 8 Sa 473/05 und LAG Hamm, Urteil vom 02.02.2006, 8 Sa 476/05).
BAG: Verfolgt der Arbeitgeber mit freiwilligen Sonderzahlungen mehrere Zwecke, stehen die Zahlungen allen Arbeitnehmern zu, auf die einzelne dieser Zwecke zutreffen
Auch das BAG gab den Arbeitnehmern Recht. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Das BAG hielt der Arbeitgeberin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor:
Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung war nicht zu erkennen, so das BAG. Denn der Arbeitgeber verfolgte mit der Weihnachtsgeldzusage nicht ausschließlich den Zweck, die finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hätten. Das wäre in Ordnung gewesen: Will der Arbeiteber durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann das sachlich gerechtfertigt sein. Nur war das hier nicht der Fall, weil der Arbeitgeber mit seiner Leistung auch andere Zwecke verfolgte.
Anders gesagt: Die Weihnachtsgeldvereinbarung glich hier nicht nur die Gehaltseinbußen aus, die die etwa 400 Arbeitnehmern durch die freiwillige Arbeitszeitverlängerung und Lohnabsenkung 2001 erlitten hatten, sondern sie sollte auch einen allgemeinen Anreiz zur Vermeidung von Krankheitstagen schaffen und die Betriebstreue honorieren.
Die zuletzt genannten beiden Zwecksetzungen trafen aber auch auf solche Arbeitnehmer zu, die zuvor der für sie ungünstigen Vertragsänderung bzgl. der Arbeitszeit und der Gehaltsabsenkung nicht zugestimmt hatten. Trotz ihrer Betriebstreue und ihrer gesundheitsbewussten Lebensführung sollten sie von der Weihnachtsgeldzahlung ausgeschlossen werden. Dies verletzte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2007, 10 AZR 569/06
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2006, 8 Sa 472/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de