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Arbeitsrecht aktuell: 07/68 Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen




Urteile des Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2007, 10 AZR 568/06, 569/06 und 570/06

Rechtsanwältin Eva Hüttl, Hamburg

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

30.10.2007. In den vom BAG am 26.09.2007 entschiedenen drei Fällen ging es um den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser untersagt es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne Sachgrund schlechter bzw. „ungleich“ zu behandeln, falls er bestimmte arbeitsvertragliche Regelungen für den ganzen Betrieb oder zumindest für bestimmte Arbeitnehmergruppen einheitlich aufstellt.

Fraglich ist, inwieweit der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, wenn er Arbeitnehmer von generellen Leistungen ausnimmt und dafür jedenfalls teilweise sachliche Gründe anführen kann.

Welche Sachverhalte lagen den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

In einem Automobilzulieferungsbetrieb wurde 2001 mit Zustimmung von etwa 400 Arbeitnehmern die Arbeitszeit verlängert und der Grundlohn in den Bereichen Spritzguss und Montage abgesenkt. Dadurch sollte ein Beitrag zur Sanierung des Unternehmens geleistet werden. Etwa 50 Arbeitnehmer, darunter die Kläger in den drei vom BAG entschiedenen Fällen, hatten diese für sie ungünstige Änderung ihrer Arbeitsverträge abgelehnt.

In der Folgezeit kündigte die Arbeitgeberin unter Verweis auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, u.a. über die Zahlung von Weihnachtsgeld. Dabei bot sie den Mitarbeitern, die der Arbeitsvertragsänderung (verlängerte Arbeitszeit bei Absenkung des Grundlohns) zugestimmt hatten, folgende Vereinbarung an: Sie sollten für das Jahr 2003 - und unter Widerrufsvorbehalt - auch für die folgenden Jahre Weihnachtsgeldzahlungen erhalten. Diese Zahlung sollte die vergangene Betriebstreue honorieren sowie einen Anreiz für das Verbleiben im Betrieb geben. Daneben sollte zugleich auch die Anwesenheit des Arbeitnehmers honoriert werden.

Drei der Mitarbeiter, die sich einer Gehaltsabsenkung bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitszeit verweigert hatten und daher von dieser Vereinbarung über das Weihnachtsgeld ausgenommen wurden, klagten die Weihnachtsgeldzahlung vor dem Arbeitsgericht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein. Das angerufene Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm als Berufungsgericht (LAG Hamm, Urteile vom 02.02.2006, 8 Sa 472/05, 473/05 und 476/05) gaben den Klagen statt.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Auch das BAG gab den Arbeitnehmern Recht. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Das BAG hielt der Arbeitgeberin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor:

Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Die Beklagte verfolge mit der Weihnachtsgeldzusage nicht ausschließlich den Zweck, die finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hätten. Wolle der Arbeiteber durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, könne dies zwar sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei aber dann nicht (mehr) der Fall, wenn er - wie hier – mit der Leistung auch andere Zwecke verfolge.

Anders gesagt: Die Weihnachtsgeldvereinbarung gleicht nicht nur die Gehaltseinbußen aus, die etwa 400 Arbeitnehmern durch die freiwillige Arbeitszeitverlängerung und Lohnabsenkung 2001 entstanden sind, sondern schafft einen allgemeinen Anreiz zur Vermeidung von Krankheitstagen und zur Betriebstreue. Diese allgemeinen Zwecksetzungen treffen auch auf solche Arbeitnehmer zu, die zuvor der für sie ungünstigen Vertragsänderung bzgl. der Arbeitszeit und der Gehaltsabsenkung nicht zugestimmt hatten. Sie können somit trotz Betriebstreue und gesundheitsbewusster Lebensführung eine Weihnachtsgeldzahlung nicht erlangen. Dies verletzt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.


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Letzte Überarbeitung: 17. Juni 2010

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