|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/222 Haustarifvertrag nach Betriebsübergang
|
 |

|
Haustarifverträge gelten für Betriebserwerber nur eingeschränkt
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.06.2009, 4 ABR 21/08
|
01.12.2009. Nach einem Betriebsübergang gelten die Verbandstarifverträge, an die der bisherige Betriebsinhaber als Mitglied des Arbeitgeberverbands gebunden war, nicht mehr normativ weiter, d.h. "unmittelbar und zwingend" - es sei denn, der neue Betriebsinahber ist ebenfalls Mitglied desselben Arbeitgeberverbandes.
Ob die normative Wirkung auch bei einem speziell auf einen Betrieb zugeschnittenen Haustarifvertrag im Falle eines Betriebsübergangs endet, hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung geklärt: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.06.2009, 4 ABR 21/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Tarifverträge finden auf ganz verschiedene Weise Anwendung. Häufig ist die Geltung über die Verweisung im Arbeitsvertrag, d.h. im Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass ein bestimmter Tarifvertrag oder die Tarifverträge einer bestimmten Branche anwendbar sein sollen.
Während in diesem Fall die Bindung an einen Tarifvertrag freiwillig vorgenommen worden ist, ist dies bei der sog. Tarifbindung anders. Die Normen des Tarifvertrags gelten dann nämlich „unmittelbar und zwingend“, also wie ein Gesetz. Im Arbeitsvertrag darf von den tarifvertraglichen Regelungen nur dann abgewichen werden, wenn die arbeitsvertraglichen Regelungen günstiger als die tariflichen sind (§ 4 Abs.1, 3 Tarifvertragsgesetz - TVG). Voraussetzung für die unmittelbare und zwingende Geltung des Tarifvertrags ist, dass der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sein oder, bei so genannten Firmen- oder Haustarifverträgen, selber den Tarifvertrag abschließen (§ 3 Abs.1 TVG).
Wenn der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist und deswegen an dessen Tarifverträge gebunden ist, endet diese Bindung für die Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber den Betrieb an einen Betriebserwerber veräußert, der nicht Mitglied des selben Arbeitgeberverbandes ist. Der Betriebserwerber wird nämlich gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch neuer Arbeitgeber der Beschäftigten. Die bisher im Betrieb geltenden Tarifverträge gelten dann nicht mehr zwingend und unmittelbar. Ihre Inhaltsnormen werden stattdessen gemäß § 613a Abs.1 Satz 2 BGB Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten. In den ersten zwölf Monaten nach dem Betriebsübergang können sie nicht zulasten der Arbeitnehmer geändert werden, danach ist eine Änderung jedoch möglich.
Problematisch ist, ob die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrages auch dann durch einen Betriebsübergang beendet wird, wenn es sich um einen Firmentarifvertrag handelt, der gerade auf den übergegangen Betrieb zugeschnitten war. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - BAG – (Beschluss vom 10.06.2009, 4 ABR 21/08).
Die Neckermann Versand AG schloss mit den Gewerkschaften HBV und DAG am 15.08.2000 einen „Firmentarifvertrag über den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Callcenter des Logistikzentrums Heideloh der Neckermann Versand AG in Sachsen-Anhalt“. In dem Tarifvertrag war unter anderem die Vergütung der Arbeitnehmer im Rahmen eines Eingruppierungssystems geregelt.
Die Neckermann Versand AG gründete im Folgenden ein Tochterunternehmen, auf dass sie zum 01.01.2006 das Callcenter in Heideloh übertrug. Arbeitgeber und Betriebsrat stritten dabei über die Frage, ob der bisher in dem Betrieb angewandte Firmentarif vom 15.08.2000 weiterhin kraft Tarifwirkung, also unmittelbar und zwingend, anwendbar wäre.
Schließlich wollte der Betriebsrat diese Frage gerichtlich klären und beantragte im Beschlussverfahren unter anderem, das Tochterunternehmen der Neckermann Versand AG zu verpflichten, neu einzustellende Arbeitnehmer in den bisher geltenden Firmentarifvertrag einzugruppieren und den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entsprechend zu beteiligen. Der Betriebsrat bekam in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt entschied dagegen gegen den Betriebsrat (Beschluss vom 31.01.2008, 7 TaBV 21/07). Dagegen legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde zum BAG ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls gegen den Betriebsrat. Es war der Ansicht, der Firmentarifvertrag habe durch den Betriebsübergangs und der damit einhergehenden Auswechslung des Arbeitgebers keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Callcenters mehr.
Zur Begründung führt das BAG an, zum einen sei nicht das Tochterunternehmen der Neckermann Versand AG selber Partei des Firmentarifvertrages gewesen. Zum anderen liege auch keine Unternehmensumwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vor, die die normative Wirkung des Tarifvertrags zur Folge hätte haben können. Eine unmittelbare und zwingende Wirkung könne also allenfalls durch den Betriebsübergang und den Austausch des Arbeitgebers erfolgt sein. Diese Wirkung kommt dem Betriebsübergang nach Auffassung des BAG aber nicht zu.
Das BAG stellt dazu ausdrücklich fest, dass auch die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Weder, dass die Neckermann Versand AG alleinige Gesellschafterin des Tochterunternehmens war und dieses nur zur Überleitung des Callcenters gegründet hatte, noch die Tatsache, dass der Tarifvertrag ein Firmentarifvertrag war, der extra auf den Betrieb zugeschnitten war, führen dazu, dass der Firmentarifvertrag normativ weiter gilt, so das BAG.
Fazit: Arbeitgeber können die normative Wirkung eines Tarifvertrages „umgehen“, indem sie einen Betriebs(teil) auf ein hundertprozentiges Tochterunternehmen übertragen. An die Regelung des Tarifvertrages sind sie dann nur noch gegenüber den bei Betriebsübergang schon eingestellten Arbeitnehmern und nur für die Dauer eines Jahres gebunden. Danach können sie mit den Arbeitnehmern eine Vertragsänderung vereinbaren. Bei Neueinstellungen können außerdem ohne weiteres Arbeitsverträge vereinbart werden, die die Regungen des Tarifvertrages unterschreiten. Dagegen kann nur vorgegangen werden, indem ein Tarifabschluss mit dem Tochterunternehmen erstritten wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 19. Mai 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|