|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 08/101 Informationspflichten beim Betriebsübergang: Bezeichnung des Erwerbers als „neue GmbH“ genügt nicht.
|
 |

|
Übergang der Arbeitsverhältnisse wenigstens auf GmbH in Gründung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2008, 8 AZR 407/07
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
26.09.2008. Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil verkauft, gehen die Arbeitsverhältnisse der davon betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft Gesetzes, d.h. automatisch auf den Erwerber über. Die von einem solchen Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer können diese Rechtsfolge verhindern, indem sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber über den geplanten Betriebsübergang erklärt werden (§ 613a Abs.6 BGB).
Wesentlich für den Lauf der Widerspruchsfrist ist die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Information der Arbeitnehmer. Diese müssen über den Zeitpunkt des Übergangs, über seinen Grund, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet werden (§ 613a Abs.5 BGB). Unter anderem muss die erteilte Information so gestaltet sein, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer ein abschließendes Bild vom Erwerber machen können. Nur so können sie einen rationale Entscheidung darüber treffen, ob sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen möchten oder nicht.
Nachdem die Arbeitsgerichte lange Zeit eher geringe Anforderungen an die den Arbeitnehmern zu erteilenden Informationen stellten, ist in letzter Zeit zu beobachten, dass die Informationspflichten zunehmend strenger „durchbuchstabiert“ werden.
Zuletzt vertrat das Landesarbeitsgericht (LAG) München im Fall des Betriebsübergangs von Siemens auf BenQ-Mobile die Ansicht, dass es zu den zwingend zu erteilenden Informationen über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers gehöre, wenn wesentliche Betriebsmittel in Form von Lizenzen und Patenten nicht auf den Erwerber, sondern auf dessen rechtlich selbständige Konzernmutter übertragen werden.
Über welche Tatsachen genau der Arbeitgeber zu unterrichten und wie genau dies zu erfolgen hat, ist im Einzelfall oft unklar. Mit Urteil vom 21.08.2008 (8 AZR 407/07 – Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 65/08) hat das BAG darüber entschieden, wie konkret der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in dem Unterrichtungsschreiben zu benennen ist.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgericht zugrunde?
Die Parteien stritten zunächst vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main darüber, ob zwischen ihnen über einen von dem beklagten Arbeitgeber behaupteten Betriebsübergang am 01.03.2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestand.
Die Beklagte, die E., betrieb einen Großhandel für Farben, Farbprodukte, Tapeten und Teppichwaren sowie daneben einen Einzelhandel für Künstlerbedarf.
Der klagende Arbeitnehmer war in diesem Geschäftsbereich als Verkaufsangestellter beschäftigt. Nachdem Defizite aufgetreten waren, beschloss die Beklagte, den Geschäftsbereich Künstlerbedarf als separate Rechtseinheit unter der Beteiligung eines weiteren Gesellschafters, der A., auszugliedern und informierte die Beschäftigten mit einem Schreiben vom Januar 2005, in dem es hieß:
„Wir haben uns entschlossen zum 01.02.2005, spätestens zum 01.03.2005, den Bereich (..) auszugliedern und hierfür eine eigene GmbH zu gründen. An dieser neuen GmbH will sich eine überregionale Fachhandelsgruppe aus dem Mal- und Zeichenbedarf beteiligen. (...) Die Gründung der neuen GmbH ist für Sie mit folgenden Veränderungen verbunden:
Ihr Dienstverhältnis mit der E. geht mit allen Rechten und Pflichten auf die neue GmbH über. (...)“
Die A. erwarb in der Folge keine Geschäftsanteile an der gegründeten „neuen GmbH“, der G.. Statt dessen beschlossen die Gesellschafter am 29.07.2005, d.h. knapp fünf Monate nach dem behaupteten Betriebsübergang, die Liquidation der G. und beantragten in der Folge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Anfang November 2005 eröffnet wurde. Der Kläger hatte bereits das Vorliegen eines Betriebsübergangs an sich bestritten und daneben vorsorglich geltend gemacht, die Mitteilung über einen etwaigen Betriebsübergang sei nicht vollständig, d.h. den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechend gewesen. Da der Warenbestand der Beklagten nicht auf die G. übertragen worden sei, handele es sich um einen völlig anderen Geschäftsgegenstand, mit dem die G. befasst sei. Jedenfalls habe die Beklagte mit der vorgenommenen Unterrichtung über die tatsächliche Situation getäuscht, indem sie den Anschein erweckt habe, das Engagement des Investors A. sei beschlossene Sache und nicht lediglich geplant. Die Beklagte war der Ansicht, die Eigentümerstellung hinsichtlich eines Warenlagers sei keineswegs prägend für die Geschäfte der G., sondern der Handel mit Waren des Künstlerbedarfs. Die Unterrichtung sei daher vollständig und habe auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligung der A. zum Zeitpunkt der Information noch nicht abschließend gesichert war.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestehe (Urteil vom 02.02.2006, 19 Ca 6709/05). Das Arbeitsgericht unterstellte einen Betriebsübergang, nahm jedoch an, die Unterrichtung genüge den Anforderungen gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht.
Dabei beanstandete es, dass die erteilte Information die Identität des potentiellen Erwerbers von Geschäftsanteilen nicht mitgeteilt habe. Indem die Beklagte nicht unmissverständlich darüber informiert habe, dass die für den Fortbestand der Betriebserwerberin existentielle Beteiligung noch keineswegs „beschlossene Sache“ gewesen sei, habe sie nur unzureichend über tatsächliche Gegebenheiten informiert, die für die Beurteilung der geschäftlichen Entwicklung der Betriebserwerberin erforderlich gewesen seien. Mit der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) machte die Arbeitgeberin geltend, sie habe mit dem Informationsschreiben hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine Absichtserklärung hinsichtlich der Beteiligung der Fachhandelsgruppe vorgelegen habe. Die Beklagte meinte zudem, das Gesetz verlange nicht die Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Erwerbers. Der Kläger hätte zudem seinen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist erklären können, da er bereits vor Ablauf dieser Frist der Ansicht gewesen sei, die erteilte Information sei unzureichend erfolgt.
Das Hessische LAG (Urteil vom 24.01.2007, 6 Sa 849/06) gab der Berufung der Beklagten statt. Das LAG nahm wie das Arbeitsgericht einen Betriebsübergang an, doch hielt es die von der Arbeitgeberin erteilte Information im Gegensatz zum Arbeitsgericht Frankfurt am Main für gesetzeskonform und damit den Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam, da dieser verspätet erfolgt sei.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden, und zwar aus einem Gesichtspunkt heraus, den beide Vorinstanzen für unerheblich erachtet hatten. Zwar hielt bereits das Arbeitsgericht die Informationen für unzureichend (und damit den Widerspruch des Klägers für fristgerecht), doch stellte es dabei darauf ab, dass die Identität des potentiellen Erwerbers von Geschäftsanteilen an der G., d.h. die Identität des potentiellen Investors A., nicht mitgeteilt worden sei. Das BAG hingegen stellte darauf ab, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer nur unzureichend über die Person des Betriebsübernehmers selbst, d.h. der zu gründenden GmbH informiert habe. Es genüge nicht, dass die Beklagte lediglich eine zu gründende „neue GmbH“ als Erwerberin benannt habe.
Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Will ein Arbeitnehmer beurteilen, ob er einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses zulassen will oder nicht, muss er zuerst einmal wissen, um wen es sich bei dem Betriebserwerber handelt. Auch eine bereits gegründete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH - eine sog. Vor-GmbH - hat eine im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung bestimmte Bezeichnung (Firma), die den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern mitgeteilt werden kann, natürlich mit dem Hinweis, dass es sich um eine GmbH „in Gründung (i.G.)“ handelt. Die durch die Registereintragung bedingten Verzögerungen können daher nicht als Rechtfertigung für derart vage Angaben herhalten, wie sie im vorliegenden Fall gemacht wurden. Und falls zum Zeitpunkt der an die Arbeitnehmer herausgehenden Informationen über den geplanten Betriebsübergang der erste Schritt der GmbH-Gründung, d.h. der Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. die Errichtung der Satzung, noch nicht vollzogen sein sollte, mag der Arbeitgeber diesen ersten notwendigen Schritt - samt Namensgebung - erst einmal unternehmen, bevor er sich mit einer Betriebsübergangsinformation an seine Arbeitnehmer wendet.
Fazit: Der Arbeitgeber muss, wenn er einen Betriebsteil auf eine rechtlich selbstständige Gesellschaft ausgliedern will, zwar nicht unbedingt deren Eintragung abwarten, um erst danach mit einer auf den Übergang bezogenen Information an die Arbeitnehmer heranzutreten. Zumindest aber muss eine GmbH „in Gründung“, d.h. eine GmbH mit bestimmter Firma existieren. Die derzeit recht strenge Rechtsprechung zu den Informationspflichten beim Betriebsübergang führt dazu, dass die korrekte Abfassung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen für eine rechtssichere Gestaltung des Betriebsübergangs entscheidende Bedeutung erlangt hat. Für Arbeitnehmer können sich aus dieser Rechtsprechung in vielen Fällen Ansatzpunkte dafür ergeben, auch noch nach längerer Zeit durch Ausübung des Widerspruchsrechts mit ihrem Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer zu bleiben.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|