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Informationspflicht und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang
05.07.2016. Wird ein Betrieb auf einen Erwerber übertragen, wird dieser gemäß § 613a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch neuer Arbeitgeber der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Wollen die Arbeitnehmer nicht in dieser Weise "verschoben" werden, können sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, und zwar innerhalb eines Monats ab Unterrichtung über den geplanten Betriebsübergang.
Da die Monatsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die Unterrichtung durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber vollständig und korrekt ist, kommt es infolge fehlerhafter Unterrichtung oft dazu, dass Arbeitnehmer noch Jahre nach einem Betriebsübergang einen Widerspruch erklären.
Dieses Recht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung erheblich eingeschränkt, und zwar für den Fall eines Ketten-Betriebsübergangs, bei dem mehrere Betriebsübergänge aufeinander folgen: BAG, Urteil vom 19.11.2015, 8 AZR 773/14.
- Hintereinander geschaltete Widersprüche gegen hintereinander geschaltete Ketten-Betriebsübergänge
- Im Streit: Nachdem ein Kettenbetriebsübergang zu einer Betriebsstillegung geführt hat, möchten die Arbeitnehmer zurück zu ihrem Ex-Ex-Arbeitgeber
- BAG: Hat der Arbeitnehmer über den ersten Betriebsübergang "grundlegende Informationen" erhalten und nicht binnen Monatsfrist widersprochen, erlischt sein Widerspruchsrecht bei einem weiteren Betriebsübergang
Hintereinander geschaltete Widersprüche gegen hintereinander geschaltete Ketten-Betriebsübergänge
Nach § 613a Abs.5 BGB müssen der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer, die von einem bevorstehenden Betriebsübergang betroffen sind, über folgende Punkte informieren, und zwar in Textform, also z.B. durch eine E-Mail oder ein Informationsblatt:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Schwierig ist es vor allem, die wirtschaftlichen Folgen (Punkt 3.)) so genau zu beschreiben, wie es die an dieser Stelle sehr strenge Rechtsprechung verlangt. Viele Informationsschreiben sind daher unvollständig oder unrichtig, und dann beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 613a ABs.6 BGB) nicht zu laufen.
Kommt es in solchen Fällen später zu einer Massenentlassung beim Betriebserwerber oder gar zu einer Betriebsschließung, ist es für die betroffenen Arbeitnehmer sinnvoll, dem schon "Jahr und Tag" zurückliegenden Betriebsübergang nachträglich zu widersprechen und ihren alten Arbeitgeber auf die Feststellung zu verklagen, dass sie infolge des Widerspruchs immer noch bei ihm angestellt sind.
Kompliziert wird die Rechtslage, wenn einige Zeit nach dem ersten ein weiterer Betriebsübergang folgt, an dem der ursprüngliche ("vormalige") Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist. Möchte ein Arbeitnehmer zu diesem Ex-Ex-Arbeitgeber zurückkehren, muss er zunächst den letzten Betriebsübergang in der Kette durch einen Widerspruch beseitigen, so dass sein Arbeitsverhältnis wieder bei seinem Ex-Arbeitgeber ankommt, um dann durch einen weiteren Widerspruch zurück zu seinem Ex-Ex-Arbeitgeber zu kommen. Das hat das BAG Ende 2014 klargestellt (BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 943/13).
In dieser Entscheidung bekräftigte das BAG seine Rechtsprechung, der zufolge (sehr) spät erklärte Widersprüche, für die in den Fällen fehlerhafter Informationsschreiben keine starre Frist gilt, nur ausnahmsweise unwirksam sind, nämlich dann, wenn das Widerspruchsrecht "verwirkt" ist. Das Widerspruchsrecht kann z.B. verwirken, wenn der Betriebsübergang sehr lange zurück liegt und der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit sein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet hat (BAG, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 974/12, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/298 Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch). Eine solche Verwirkung kann auch das Widerspruchsrecht gegenüber einem weiter zurückliegenden Betriebsübergang in einer Betriebsübergangskette beseitigen, so das BAG mit Urteil vom 11.12.2014 (8 AZR 943/13).
Mit dem jetzigen Urteil ist das BAG einen Schritt weiter gegangen: Hat der Arbeitnehmer über den ersten Betriebsübergang zumindest "grundlegende Informationen" erhalten und dann nicht binnen Monatsfrist widersprochen, erlischt sein Widerspruchsrecht, wenn es nach Ablauf der Monatsfrist zu einem weiteren Betriebsübergang kommt.
Im Streit: Nachdem ein Kettenbetriebsübergang zu einer Betriebsstillegung geführt hat, möchten die Arbeitnehmer zurück zu ihrem Ex-Ex-Arbeitgeber
Im Streitfall ging es um einen seit 1991 beschäftigten Call-Center-Mitarbeiter, der seinen Ex-Ex-Arbeitgeber, ein großes Telekommunikationsunternehmen, auf Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses verklagt hatte.
Im Jahr 2007 war sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber, die V-GmbH, und sodann im Jahre 2008 durch einen weiteren Betriebsübergang auf die T-GmbH übergegangen. Die Unterrichtung über den ersten Betriebsübergang war fehlerhaft. Das hatte das BAG in einem Parallelfall 2011 entschieden (BAG, Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 18/10).
Mit dem Zweiterwerber, der der T-GmbH, hatte der Arbeitnehmer Ende 2009 einen "Sanierungsarbeitsvertrag" abgeschlossen und darin vereinbart, dass damit alle bisherigen arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen abgelöst werden sollten. Tarifverträge sollten nicht mehr anwendbar sein.
Nachdem die T-GmbH den Betrieb zu Mitte 2012 stillgelegt und dem Call-Center-Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und vereinbarte einen Beendigungsvergleich. Danach akzeptierte er die Kündigung und sollte im Gegenzug zusätzlich zur Sozialplanabfindung eine weitere Abfindung von 2.000,00 EUR erhalten.
Bereits vor dem Beendigungsvergleich, nämlich mit zwei Schreiben vom 03.11.2011, hatte der Arbeitnehmer beiden Überleitungen seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und reichte auf dieser Grundlage Klage gegen seinen Ex-Ex-Arbeitgeber ein. Damit hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Gera (Urteil vom 27.09.2012, 4 Ca 245/12) noch in der Berufung vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg (Urteil vom 27.05.2014, 7 Sa 398/12).
Begründung des LAG: Der erste Betriebsübergang lag schon mehr als vier Jahre zurück und außerdem hatte der Call-Center-Mitarbeiter durch den Sanierungsarbeitsvertrag aus dem Jahre 2009 sowie durch den Beendigungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren über sein Arbeitsverhältnis "verfügt", so dass sein Widerspruchsrecht gemäß der BAG-Rechtsprechung verwirkt war. Dabei berief sich das LAG auf die o.g. BAG-Entscheidung aus dem Jahre 2013 (BAG, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 974/12).
BAG: Hat der Arbeitnehmer über den ersten Betriebsübergang "grundlegende Informationen" erhalten und nicht binnen Monatsfrist widersprochen, erlischt sein Widerspruchsrecht bei einem weiteren Betriebsübergang
Auch das BAG entschied gegen den Arbeitnehmer, allerdings mit einer völlig anderen Begründung. Dabei gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Recht zum Widerspruch gegenüber einem Ex-Ex-Arbeitgeber nur durch Verwirkung erlöschen kann, ausdrücklich auf.
Ein solches Widerspruchsrecht erlischt nämlich, so das BAG jetzt, in der Regel einfach dadurch, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf den ersten von mehreren, hintereinander geschalteten Betriebsübergängen "grundlegende Informationen" erhält und sodann nicht binnen Monatsfrist widerspricht. "Grundlegend" sind dabei nur die Informationen über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, über die Person des Erwerbers und über den "Gegenstand des Übergangs" (gemeint ist damit wohl die Information, ob der ganze Betrieb oder nur ein Betriebsteil übergehen soll).
Lässt der Arbeitnehmer diese Monatsfrist nach einer solchen "Information light" ungenutzt verstreichen, kann er sein Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Arbeitgeber selbst dann nicht mehr durch einen Widerspruch herstellen, wenn er dem zweiten Übergang zuvor erfolgreich widersprochen hat. Sein Arbeitsverhältnis bleibt dann endgültig beim Zwischenerwerber. Allerdings darf der zweite Übergang erst dann stattfinden, nachdem die Monatsfrist für den Widerspruch in Bezug auf den ersten Übergang abgelaufen ist.
Zur Begründung verweist das BAG auf die "Befriedungsfunktion" der gesetzlichen Monatsfrist für die Ausübung des Widerspruchsrechts (Urteil S.12). Außerdem meinen die Erfurter Richter, dass der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs.1 Satz1 BGB) "an die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweils letzten Betriebsübergangs" anknüpft und nicht "an eine fiktive Rechtslage [...], die bestehen würde, wenn der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch bezogen auf den vorangegangenen Betriebsübergang ausgeübt hätte" (Urteil S.10).
Diese neue Linie ist nach Ansicht des BAG auch mit der Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) vereinbar, da diese ein Widerspruchsrecht nicht vorsieht (Urteil S.15 f.)
Kritisch ist anzumerken, dass die vom BAG als "grundlegend" bezeichneten Informationen für die betroffenen Arbeitnehmer weitgehend wertlos sind. Denn für die Entscheidung, ob man einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen sollte oder nicht, kommt es auf die wirtschaftlichen Perspektiven des Übernehmers an und nicht auf dessen Briefkopf oder auf das exakte Datum des Betriebsübergangs.
An diesem entscheidenden Punkt können Veräußerer und Erwerber künftig schlampig arbeiten, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen, vorausgesetzt, sie lassen zur Sicherheit alsbald einen weiteren Betriebsübergang folgen. Im Ergebnis erlaubt es die neue BAG-Linie Arbeitgebern, die Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang an der Nase herumzuführen.
Fazit: Das BAG hat mit diesem Urteil die Informationsrechte der Arbeitnehmer bei Betriebsübergängen faktisch erheblich eingeschränkt. Denn auch wenn die Informationspflichten gemäß § 613a Abs.5 BGB weiterhin juristisch gelten bzw. zu beachten sind, bleiben unzureichende Informationen künftig in vielen Fällen folgenlos.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, 8 AZR 773/14
- Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2014, 7 Sa 398/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 943/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013, 8 AZR 974/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
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Letzte Überarbeitung: 20. Januar 2017
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