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Arbeitsrecht aktuell: 09/195 Kündigung durch Betriebsübernehmer - Erhalt des Widerspruchsrechts auch ohne Klage




Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, 7 Sa 443/07

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

23.10.2009. Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Erwerber übernommen wird (Betriebsübergang), tritt der Erwerber automatisch in die Arbeitsverhältnisse der in dem betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, d.h. der Erwerber wird der neue Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer zu den Bedingungen ihrer alten Arbeitsverhältnisse weiterbeschäftigen muss. Als Beschäftigter muss man einem derartigen „Verkauf“ an einen neuen Arbeitgeber allerdings nicht zustimmen. Deshalb gibt es das Recht, Widerspruch hiergegen einzulegen. Das Arbeitsverhältnis geht dann gerade nicht auf den Erwerber über, sondern der Arbeitnehmer bleibt bei dem alten Arbeitgeber.

Damit die Arbeitnehmer beurteilen können, ob ein Widerspruch gegen die Überleitung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll ist, müssen der Betriebsveräußerer oder der Erwerber die Beschäftigten über Hintergründe und Konsequenzen des Betriebsübergangs informieren. Dies ist im Einzelnen in § 613a Abs.5 BGB festgelegt und wurde von der Rechtsprechung in den letzten Jahren immer weiter präzisiert und ausgeweitet.

Für den alten und den neuen Arbeitgeber hat dies Konsequenzen: Eigentlich hat der Arbeitnehmer nur einen Monat Zeit ab Zugang des Informationsschreibens, um Widerspruch einzulegen. Wenn die Information jedoch unrichtig oder unvollständig war, beginnt diese Frist nicht zu laufen, so dass Arbeitnehmer auch nach Jahren noch Widerspruch einlegen und so zum alten Arbeitgeber zurückkehren können. Davon wird vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn der Erwerber insolvent wird.

Allerdings begrenzt die Rechtsprechung die Möglichkeit eines derart späten Widerspruches, indem sie in bestimmten Konstellationen annimmt, dass der Widerspruch verwirkt ist. Dies ist zum Beispiel nach einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08) so, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt. Dadurch zeigt der Arbeitnehmer nämlich, dass sein Arbeitsverhältnis (endgültig) beim Erwerber besteht und zudem verfügt er durch die (freiwillige) Beendigung über sein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nicht mehr die Möglichkeit, zu dem alten Arbeitgeber durch Widerspruch zurückzukehren.

Problematisch ist, ob der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht auch dann verwirkt, wenn der Erwerber ihm einige Monate nach dem Betriebsübergang kündigt und der Arbeitnehmer hiergegen keine Kündigungsschutzklage erhebt, die Kündigung also gemäß den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als wirksam anzusehen ist. Mit dieser Frage befasst sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 27.05.2009, 7 Sa 443/07).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des LAG Düsseldorf zugrunde?

Im Oktober 2004 wurde die klagende Arbeitnehmerin darüber informiert, dass es in Kürze einen Betriebteilsübergang des Bereiches, in dem sie beschäftigt war, auf eine gegründete B. Photo GmbH geben sollte. Allerdings war diese Information unzureichend. Denn die klagende Arbeitnehmerin war nicht über die gemeinsame („gesamtschuldnerische“) Haftung der beteiligten Arbeitgeber informiert worden, die für die Beurteilung der finanziellen Lage des „neuen“ Unternehmens von Bedeutung war. Der Betriebsübergang fand Anfang November 2004 statt, kurz darauf kündigte die B-Photo GmbH der Klägerin, nämlich bereits Mitte Dezember 2004 mit zwölfmonatiger Frist, d.h. zum 31.12.2005. Die Arbeitnehmerin legte gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage ein.

Im Mai 2005 stellte die B. Photo GmbH einen Insolvenzantrag. Daraufhin widersprach die klagenden Arbeitnehmerin der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses, um zu dem alten Arbeitgeber zurückzukehren. Dies war ungefähr ein halbes Jahr nach der unrichtigen Information. Bis zum 31.10.2005 arbeitete die klagende Arbeitnehmerin weiterhin für die B. Photo GmbH und erhielt im Anschluss Arbeitslosengeld.

Im Januar 2006 erhob die Arbeitnehmerin Klage gegen ihren alten Arbeitgeber. Sie forderte ihr angeblich zugesagte Zahlungen und begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber fortbestand. Das Arbeitsgericht Solingen hielt die begehrten Zahlungsansprüche für unbegründet, gab aber dem Feststellungsantrag statt. Denn es hielt den Widerspruch der Klägerin für wirksam und rechtzeitig (Urteil vom 26.01.2007, 2 Ca122/06 lev). Dagegen ging der beklagte Arbeitgeber in Berufung.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

Das LAG gab der klagenden Arbeitnehmerin Recht. Dabei setzt es sich auch mit der aktuellen Rechtsprechung des BAG kritisch auseinander.

Das BAG geht in einigen Entscheidungen davon aus, dass das Widerspruchsrecht verwirkt ist, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nach Betriebsübergang keine Kündigungsschutzklage erhebt und weitere Umstände hinzu kommen (so z.B. BAG, Urteil vom 24.7.2008, 8 AZR 175/07). Diese „weiteren Umständen“ liegen hier nicht vor, meint das LAG. Dies folgt nach Ansicht des LAG vor allem daraus, dass zwischen dem Betriebsübergang im November 2004 und der Erklärung des Widerspruchs im Juni 2006 nicht sehr viel Zeit verstrichen war.

Anders als das BAG meint das LAG jedoch auch, dass generell das Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers nicht dadurch verwirkt sein kann, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung durch den Erwerber nach Betriebsübergang nicht wehrt. Denn damit zeigt der Arbeitnehmer ja gerade, dass er sein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nicht fortführen möchte.

Das Urteil des LAG ist gut begründet und überzeugt im Ergebnis. Folgt man der vom LAG nicht geteilten Auffassung, dass ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Erwerber ausgesprochene Kündigung erheben muss, um sein Widerspruchsrecht nicht zu verwirken, würde man von dem Arbeitnehmer eine interessenwidrige Klage verlangen.
Denn der Arbeitnehmer müsste auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber klagen, obwohl er sein Arbeitsverhältnis ja gerade mit dem alten Arbeitgeber fortsetzen möchte.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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Berlin, 16.03.2012
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