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Kündigungsschutzklage und Betriebsübergang
Wehrt sich ein vom alten Betriebsinhaber gekündigter Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage, stellt sich für den Betriebserwerber die Frage, ob er bei diesem Kündigungsschutzprozess „ein Wörtchen mitzureden“ hat. Nein, hat er nicht, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 20.09.2011, 5 Sa 333/10).
- Kündigungsschutzklage vor Betriebsübergang: Wer muss verklagt werden?
- LAG Mecklenburg-Vorpommern: Die Kündigungsschutzklage liegt allein in der Hand des Betriebsverkäufers, wenn er die streitige Kündigung ausgesprochen hat
Kündigungsschutzklage vor Betriebsübergang: Wer muss verklagt werden?
Ein Betriebsübergang liegt kurz gesagt dann vor, wenn nur der Inhaber wechselt und ansonsten alles weitgehend beim Alten bleibt. Die „Identität“ des Betriebs, also die konkrete Mischung aus Betriebsabläufen, Kundenbeziehungen, technischen Einrichtungen, Arbeitsverhältnissen usw., „lebt“ dann weiter. Daher gibt es bei einem Betriebsübergang - anders als bei einer Betriebsstilllegung - auch keinen Grund für betriebsbedingte Kündigungen.
Trotzdem sprechen Betriebsverkäufer vor dem Betriebsübergang oft noch betriebsbedingte Kündigungen aus, um den Betrieb mit einer nach den Käuferwünschen "gesundgeschrumpften" Belegschaft übergeben zu können. Arbeitnehmer, die sich gegen solche Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage wehren, haben gute Chancen, ihren Prozess zu gewinnen. Von einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage betroffen ist dann der Erwerber: Er muss die Arbeitnehmer, die sich wieder hineingeklagt haben, weiter beschäftigen.
Gewinnt der Arbeitnehmer seine gegen den alten Betriebsinhaber gerichtete Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht, fragt sich daher, ob der Erwerber dagegen Berufung einlegen kann.
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Die Kündigungsschutzklage liegt allein in der Hand des Betriebsverkäufers, wenn er die streitige Kündigung ausgesprochen hat
Eine wirtschaftlich angeschlagene Druckerei entließ zu Ende August 2009 viele Arbeitnehmer und stellte den Betrieb zu diesem Stichtag offiziell ein. Schon im September wurde aber am selben Ort, mit derselben Druckmaschine und mit Teilen der alten Belegschaft ein „neuer“ Betrieb eröffnet. Eine der gekündigten Arbeitnehmerinnen erhob Kündigungsschutzklage und verlangte vom neuen Betriebsinhaber Weiterbeschäftigung.
Das Arbeitsgericht Schwerin ging von einem Betriebsübergang aus, hielt die Kündigung deshalb für unwirksam und verurteilte den Neuinhaber zur Weiterbeschäftigung (Urteil vom 24.11.2010, 55 Ca 1545/09). Gegen das Urteil wehrte sich nur der Neuinhaber. Das LAG stellte klar, dass das nur hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages zulässig war. Da aber durch das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts feststand, dass die Kündigung unwirksam war, musste der Erwerber die Arbeitnehmer weiter beschäftigen und bezahlen.
Fazit: Kündigt ein Betriebsveräußerer vor dem Betriebsübergang einem Arbeitnehmer und erhebt dieser Kündigungsschutzklage, ist der Erwerber dem Prozessergebnis ausgeliefert. Er kann sein Risiko nur dadurch verringern, dass er dem klagenden Arbeitnehmer eine befristete (Prozess-) Beschäftigung anbietet, und natürlich kann er auch selbst vorsorglich kündigen. Und für gekündigte Arbeitnehmer gilt: Neben der Kündigungsschutzklage, die sich gegen den alten Betriebsinhaber richtet, sollte man zugleich den neuen Inhaber verklagen, nämlich auf Beschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Dann steigen die Chancen, eine gute Abfindung herauszuschlagen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.09.2011, 5 Sa 333/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/207 Betriebsübergang und Kündigung: Keine Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Widerspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 11/044 Kündigung bei Betriebsübergang ohne Hinweis auf die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/172 Nichterhebung der Kündigungsschutzklage führt zur Verwirkung des Widerspruchsrechts
- Arbeitsrecht aktuell: 10/141 Annahmeverzug des Betriebserwerbers nach Freistellung durch den Betriebsveräußerer
- Arbeitsrecht aktuell: 09/195 Bei Kündigung nach Betriebsübergang keine Klage erforderlich: Widerspruchsrecht bleibt erhalten
Letzte Überarbeitung: 19. Dezember 2013
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