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Arbeitsrecht aktuell: 08/103 Verwirkung des Rechts zum Widerspruch gegen die Folgen eines Betriebsübergangs
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2008, 1 Sa 318/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
01.10.2008. Bei Betriebsübergängen muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs.5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch vor dem Übergang ordnungsgemäß unterrichten.
Es müssen verständliche, arbeitsplatzbezogene Angaben gemacht werden über den Zeitpunkt des Übergangs, dessen Grund und Folgen sowie die Identität des Erwerbers. Dabei schweben Veräußerer und Erwerber stets in der Gefahr, dass ihre Informationen den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht genügen.
Ein solcher Verstoß kann weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten haben, denn das Recht der Arbeitnehmer, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zu widersprechen, ist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung auf einen Monat nach Zugang der Unterrichtung befristet (§ 613a Abs.6 S.1 BGB).
Ist die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß, ist der Widerspruch im Prinzip zeitlich unbegrenzt möglich. Wird der Erwerber daher zum Beispiel ein oder zwei Jahre nach dem Betriebsübergang insolvent, kann es für die betroffenen Arbeitnehmer sinnvoll sein, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse noch nachträglich zu widersprechen, und zwar mit der Begründung, die damals gegebenen Informationen seien unzureichend gewesen.
Problematisch ist ein solcher „später“ Widerspruch allerdings, wenn zwischenzeitlich das (vermeintliche) Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer beendet worden ist, was etwa durch Beendigungsvergleiche im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen geschehen kann.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat dazu in einer Reihe von Entscheidungen, die alle denselben Betriebsübergang betrafen, den Ansatz entwickelt, dass in einem Beendigungsvergleich ein Verzicht auf das Widerrufsrecht gesehen werden könne, sofern der Vergleich in Kenntnis des Rechts abgeschlossen wird. Gestützt wird dies auf eine Analogie zu § 144 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ausgeschlossen, wenn dieses vom Anfechtungsberechtigten „bestätigt“ wird.
Ob diese Betrachtungsweise vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt wird, ist derzeit noch offen, da einige dieser Entscheidungen des LAG Düsseldorf aus den Jahren 2006 und 2007 zur Zeit vor dem BAG anhängig sind (vgl. insb. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2007, 7 Sa 1074/07 und hierzu BAG, 8 AZR 108/08 sowie LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2007, 7 (11) Sa 783/06 und dazu BAG, 8 AZR 370/07).
Obwohl das Widerspruchsrecht im Falle einer unzureichenden Information im Prinzip zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden kann, kann es im Einzelfall verwirkt sein. Der aus § 242 BGB hergeleitete Grundsatz der Verwirkung schließt die „illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten“ aus und dient damit dem Vertrauensschutz (vgl. dazu BAG, Urteil vom 15.02.2007, 8 AZR 431/06). Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass der Rechtsinhaber sein Recht über eine „längere“ Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich infolgedessen darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).
Zu einem Fall mit den hier angesprochenen Problemkreisen musste das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.05.2008 (1 Sa 318/07) Stellung nehmen. Im Kern ging es um die Frage, welche Auswirkungen ein Beendigungsvergleich zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer auf dessen Widerspruchsrecht hat:
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zugrunde?
Die Klägerin war zuletzt im Bereich Operating/Drucknachbearbeitung in einer Betriebsstätte der Beklagten, einer AG, tätig. Im Mai 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis seit April 2005 auf eine GmbH übergegangen sei. Abgesehen davon wurden im Wesentlichen nur gesetzliche Vorschriften wiedergegeben. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites schlossen die Klägerin und die betriebserwerbende GmbH im Dezember 2005 einen Beendigungsvergleich zum Jahresende 2006. Zuvor hatten beide übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im April 2005 von der AG auf die GmbH übergegangen sei.
Anfang 2006 erfuhr die Beklagte anlässlich vergleichbarer arbeitsrechtlicher Streitigkeiten über einen Rechtsanwalt der GmbH von dem Vergleich. Etwa ein Jahr später, im Februar 2007, widersprach die Klägerin dem Betriebsübergang und forderte von der Beklagten die Erklärung, dass nach wie vor ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Diese Erklärung verweigerte die Beklagte.
Das daraufhin angerufene Arbeitsgericht Elmshorn wies die auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage mit Urteil vom 23.05.2007 (4 Ca 355 e/07) ab. Es war der Auffassung, ein Widerspruch setze den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus. Dies ergebe sich aus der Auslegung von § 613a Abs.6 BGB. Als der Widerspruch im Februar 2007 erklärt wurde, sei das Arbeitsverhältnis zu der GmbH aber schon durch den Vergleich beendet gewesen. Deshalb gehe der Widerspruch ins Leere.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?
Das LAG Schleswig-Holstein wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück. Es kritisiere jedoch in der Begründung die Entscheidung der Vorinstanz und stützte sein Urteil auf die Verwirkung des Widerspruchsrechtes. Das Urteil ist wegen des Sachverhaltes, der prägnanten Gedankenführung und der bei den entscheidenden Gedankengängen repräsentativ zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lesenswert und im Einzelnen wie folgt begründet:
Durch seinen Widerspruch werde ein Arbeitnehmer so gestellt, als habe der Betriebsübergang nicht stattgefunden, denn der berechtigte Widerspruch wirke auf den Zeitpunkt des Überganges zurück (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 m.w.N.). Es kommt daher nach Ansicht des LAG nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer bei Ausübung des Widerspruchs noch bestanden hat. Ein Beendigungsvergleich zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer wirkt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Vergleichs. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich aus dem Vergleich ergibt, dass er auch zugunsten des bisherigen Betriebsinhabers wirken soll. Bei Auslegung des Vergleichs vom Dezember 2005 und der diesem vorangestellten übereinstimmenden Erklärung „zu Protokoll“ kam das LAG jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Rechtswirkung zugunsten des bisherigen Betriebsinhabers nicht gewollt sei. War das Widerspruchsrecht daher nicht durch den Vergleich vom Dezember 2005 ausgeschlossen, so bestand es fort, falls die gesetzliche Widerspruchsfrist nicht bereits seit langem abgelaufen war. Die Frist war allerdings nach Ansicht des LAG nie in Gang gesetzt worden, weil die Information nicht vor dem Betriebsübergang erfolgte und deutliche inhaltliche Mängel aufwies.
Nach Auffassung des LAG hatte die Klägerin ihr Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, jedoch verwirkt. Das Zeitmoment war unproblematisch gegeben, denn die Klägerin hatte, obwohl sie Kenntnis von ihrem Recht hatte, ihren Widerspruch erst zwei Jahre nach Betriebsübergang und mehr als ein Jahr nach Abschluss des Vergleiches erklärt. Als Umstandsmoment wertete das LAG den Vergleichsabschluss. Die Beklagte hatte von diesem Kenntnis und durfte nach dem Inhalt des Vergleichs darauf vertrauen, dass die Klägerin ihre Rechte, wenn überhaupt, alsbald nach Abschluss des Vergleichs geltend machen würde.
Da das LAG von der Verwirkung des Widerspruchsrechts ausging, konnte es offenlassen, ob die Klägerin durch ihr Verhalten nicht auch gemäß § 144 BGB analog auf die Geltendmachung des Widerspruchsrechts verzichtet hatte. Das LAG ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Sie ist derzeit beim BAG unter dem Aktenzeichen 8 AZR 590/08 anhängig.
Fazit: Arbeitnehmer, die anlässlich einer Kündigung des Betriebserwerbers erwägen, durch Erklärung eines Widerspruchs das bereits seit längerem übergeleitete Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer wieder zu „aktivieren“, sollte dies am besten zusammen mit dem gegen die Kündigung des Betriebserwerbers gerichtete Kündigungsschutzklage tun. So begegnet man der Gefahr der Verwirkung des Widerspruchsrechts und sichert sich zugleich eine optimale Position für die Verhandlungen über eine Abfindung.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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