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LAG Thüringen, Urteil vom 27.05.2014, 7 Sa 398/12
Schlagworte: | Betriebsübergang, Betriebsübergang: Unterrichtung, Betriebsübergang: Widerspruch | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Thüringen | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 398/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.05.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 27.09.2012, 4 Ca 245/12 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, 8 AZR 773/14 |
|
Thüringer Landesarbeitsgericht
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
hat das Landesarbeitsgericht in Erfurt auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Brummer
als Vorsitzenden
und die Ehrenamtlichen Richter Walter und Rietz
als Beisitzer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 27.09.2012, 4 Ca 245/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Seit 1991 arbeitete der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Der Beschäftigungsbetrieb, ein Callcenter in G..., ging am 01.09.2007 von der Beklagten auf die V...... ........ ........ GmbH (V..) über und am 01.12.2008 von der V.. auf die T.........................GmbH (T......). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde vom Betriebserwerber jeweils fortgesetzt. Mit der T....... schloss der Kläger am 21.12.2009 einen sog. Sanierungsarbeitsvertrag, dessen § 1 auszugsweise lautet:
Der Arbeitsvertrag regelt abschließend und vollständig die individualrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 01.01.2010. Er löst die bis dahin bestehenden individuellen Regelungen vollständig ab, insbesondere gelten in dem Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2010 keine tarifvertraglichen Regelungen kollektivrechtlich oder individualrechtlich.
Die Unterrichtung über den ersten Betriebsübergang war fehlerhaft, wie das BAG in einem Parallelfall mit Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 18/10, klärte. Mit Schreiben vom 03.11.2011 widersprach der Kläger deshalb gegenüber der Beklagten nachträglich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V...
Wegen Betriebsschließung kündigte die Teldas betriebsbedingt zum 30.06.2012. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die erstinstanzlich keinen Erfolg hatte. Im Berufungsverfahren 2 Sa 417/12 stellte das Thüringer LAG am 10.07.2013 nach § 278 Abs.6 ZPO auszugsweise folgenden Vergleich fest:
1. Die klagende Partei nimmt hiermit ihre Berufung zurück. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes Gera rechtskräftig ist.
2. Die Beklagte zahlt an die klagende Partei eine weitere Abfindung in Höhe von 2.000,00 Euro brutto. Auf diese weitere Abfindung wird eine Abfindung laut Sozialplan wegen der Betriebsstilllegung zum 30.06.2012 nicht angerechnet.
.......
Soweit zweitinstanzlich noch von Interesse hat der Kläger im Rechtsstreit hier die Feststellung verlangt, dass mit der Beklagten über den 01.09.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.09.2012 abgewiesen. Auf den Tatbestand wird ergänzend Bezug genommen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch vom 03.11.2011 sei unwirksam. Das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs.6 BGB sei verwirkt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10.10.2012 zugestellte Urteil am 12.11.2012 (Montag) Berufung eingelegt und am 05.12.2012 begründet.
Die Berufung rügt, das Arbeitsgericht verkenne die Voraussetzungen der Verwirkung. Es fehle das erforderliche Umstandsmoment.
Die Berufung beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Gera vom 27.09.2012, 4 Ca 245/12 teilweise abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 01.09.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint ergänzend, nach dem zweiten Über-gang ihres Arbeitsverhältnisses von der V.. auf die T..... habe der Kläger dem ersten Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V.. nicht mehr widersprechen können.
Ergänzend wird auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Seit dem 01.09.2007 besteht zwischen den Par-teien kein Arbeitsverhältnis mehr.
Nach § 613 a Abs.1 S.1 BGB ist die Beklagte zum 31.08.2007 wegen Betriebsüberganges auf die V.. aus der Arbeitgeberstellung ausgeschieden. Der mit Schreiben vom 03.11.2011 erklärte Widerspruch des Klägers verhindert nicht rückwirkend den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V... Der Widerspruch geht ins Leere, weil das Arbeitsverhältnis schon am 01.12.2008 infolge des weiteren Betriebsüberganges auf die T..... übergegangen war. Der Kläger behauptet nicht, auch insoweit (rechtzeitig) widersprochen zu haben. Zweck des Widerspruches ist, den Betriebserwerber als Arbeitgeber zu verhindern. Dieser Zeck greift nicht, wenn der Betriebserwerber wegen eines weiteren Betriebsüberganges nicht mehr Arbeitgeber ist. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.04.2014, 8 AZR 369/13, erkannt, dass sich der Widerspruch nach § 613 a Abs.6 BGB nur gegen den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge des letzten Betriebsüberganges richtet.
Im Übrigen wäre ein Widerspruchsrecht auch verwirkt. Das Zeitmoment ist erfüllt. Zwischen Betriebsübergang vom 01.09.2007 und Widerspruch vom 03.11.2011 lagen über 4 Jahre. Das Umstandsmoment liegt darin, dass der Kläger über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses disponiert hat. Erstens wurde das Arbeitsverhältnis durch Sanierungsarbeitsvertrag mit der T..... auf eine neue Grundlage gestellt (ThürLAG v. 05.02.2013, 1 Sa 204/12; v. 16.05.2013, 3 Sa 278/12; v. 23.05.2013, 2 Sa 190/12; v. 05.09.2013, 6 Sa 280/12). Zweitens hat sich die Klägerin im Kündigungsschutzprozess gegen die T..... auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen (weitere) Abfindung geeinigt (vgl. BAG v. 17.10.13, 8 AZR 974/12, juris).
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger nach § 97 Abs.1 ZPO zu tragen.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die schriftliche Begrün-dung der BAG-Entscheidung vom 24.04.2014 im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht vorlag.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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