|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/087 Entschädigung bei überschießendem Wettbewerbsverbot
|
 |

|
Karenzentschädigung bei teils unverbindlichem Wettbewerbsverbot
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09
|
06.05.2010. Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen, wird arbeitsvertraglich oft ein Wettbewerbsverbot vereinbart.
Ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich nicht an das Wettbewerbsverbot hält und eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt oder ob er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gegen Zahlung einer Karenzentschädigung entscheidet.
Das vorliegende Urteil klärt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer bei einem sachlich zu weitgehenden und daher teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot das Verbot einhält und daher die Karenzentschädigung beanspruchen kann. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Während Arbeitnehmer während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne eine gesonderte Vereinbarung keine Konkurrenztätigkeit zu ihrem Arbeitgeber aufnehmen dürfen, sind sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei, bei einem Konkurrenzunternehmen des ehemaligen Arbeitgebers anzufangen.
Da gerade Arbeitnehmer in höheren Positionen jedoch über aktuelles Insiderwissen des Unternehmens ihres vorigen Arbeitgebers verfügen und zudem die Gefahr bestehen kann, dass sie bisherige Kunden in das neue Unternehmen „mitnehmen“, vereinbaren Arbeitgeber in diesem Fall mit dem Arbeitnehmer oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Damit kann dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren verboten werden, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, muss er vereinbarungsgemäß eine oftmals beträchtliche Vertragsstrafe zahlen. Als Ausgleich für die Untersagung einer Konkurrenztätigkeit erhält der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Entschädigung, die so genannte Karenzentschädigung.
Wichtig ist bei derartigen Vereinbarungen genau zu definieren, was als Konkurrenztätigkeit gilt, was Folge eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot sein soll und wie hoch die Karenzentschädigung ist.
Das Handelsgesetzbuch (HGB), dessen Regelungen zum Wettbewerbsverbot von Handlungsgehilfen (§§74 ff. HGB) auch auf andere Arbeitnehmer angewandt werden, enthält dabei eine Reihe von Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, weil ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) eingreift. Am wichtigsten ist hierbei, dass das HGB zwischen nichtigen, d.h. völlig unbeachtlichen, und bloß unverbindlichen Wettbewerbsverboten unterscheidet.
Nichtig ist ein Wettbewerbsverbot dann, wenn es erheblich gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, z.B. wenn das Wettbewerbsverbot mündlich vereinbart wurde oder überhaupt keine Karenzentschädigung vorgesehen ist.
Enthält das Wettbewerbsverbot geringfügigere Fehler, hat dies zur Folge, dass es nicht verbindlich ist. Der Arbeitnehmer darf dann in der Regel selber entscheiden, ob er sich dennoch an die eigentlich unverbindliche Untersagung einer Konkurrenztätigkeit hält und sich dafür eine Karenzentschädigung zahlen lässt oder ob er eine Konkurrenztätigkeit ohne für ihn nachteilige Folgen aufnimmt.
Häufigster Fall eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots ist die Vereinbarung einer zu niedrigen Karenzentschädigung, deren Mindesthöhe in § 74 Abs. 2 HGB geregelt ist. Teilweise unverbindlich ist das Wettbewerbsverbot, wenn es zu weitgehend ist, also wenn der Arbeitgeber auch Tätigkeiten verbieten will, die keine Konkurrenz darstellen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers in nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird (§ 74a Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB).
Wenn die vereinbarte Karenzentschädigung zu niedrig ist, also weniger als die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt, kann der Arbeitnehmer wegen der daraus folgenden Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots zwar entscheiden, ob er sich an das Verbot hält oder nicht, d.h. er muss in keinem Fall eine Vertragsstrafe zahlen. Wenn er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entscheidet, erhält er jedoch dennoch nur die vereinbarte (zu) niedrige Karenzentschädigung.
Problematisch ist dagegen, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn das Wettbewerbsverbot wegen seiner übermäßigen Reichweite unverbindlich ist und der Arbeitnehmer sich dennoch an das Verbot halten möchte. Mit dieser Frage befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- (Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09).
Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber bis August 2003 als Marketingleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber produziert Fenster und Türen, die er ausschließlich an Fachhändler veräußert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten ein Wettbewerbsverbot vereinbart, demzufolge der Marketingleiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufnehmen durfte. Dazu zählte laut Vereinbarung jedes Unternehmen, das Fenster und Türen vertrieb.
Von September 2003 bis Februar 2005 war der ehemalige Marketingleiter als selbständiger Handelsvertreter für einen Fensterfachhändler tätig, der Fenster und Türen ausschließlich an Endverbraucher vertrieb. Der Kläger war der Ansicht, dass er damit nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstieß, weil die Untersagung einer Tätigkeit auch in Unternehmen, die keine Fenster und Türen an Händler vertreiben, zu weitgehend sei.
Der Marketingleiter verklagte den ehemaligen Arbeitgeber deshalb auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 28.05.2008, 4 Ca 1725/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.2008, 2 Sa 378/08) hatte er damit keinen Erfolg, da Arbeitsgericht und LAG die Auffassung vertraten, eine Karenzentschädigung stünde dem Kläger nur zu, wenn er sich dazu entschieden hätte, das unverbindliche zu weit reichende Wettbewerbsverbot in vollem Umfang zu beachten und damit auch nicht für Unternehmen tätig zu sein, die Fenster und Türen nur an Endverbraucher lieferten.
Der Kläger dürfe sich nicht einerseits auf die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots berufen und für ein Unternehmen tätig sein, dass der Arbeitgeber als Konkurrent ansieht und gleichzeitig die Karenzentschädigung fordern und sich damit nur die Rosinen aus der Vereinbarung herauspicken, meinte das LAG.
Dies sah das BAG im Ergebnis anders und entschied daher für den ehemaligen Marketingleiter.
Die Erstreckung des Wettbewerbsverbots auch auf Unternehmen, die Fenster und Türen nur an Endverbraucher vertrieben, dient nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers, so dass das Wettbewerbsverbot zu weitreichend und damit (teilweise) unverbindlich ist, so die Begründung in der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG.
Wegen der daraus folgenden Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots hat der Kläger deshalb die Wahl, ob er das Wettbewerbsverbot beachtet oder nicht. Da der ehemalige Marketingleiter sich jedoch an den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots gehalten habe, stehe ihm auch die volle Karenzentschädigung zu, so das BAG.
Fazit: Wenn ein Wettbewerbsverbot wegen seiner „zu großen Reichweite“ (nur) teilweise unverbindlich ist, steht dem Arbeitnehmer die volle Karenzentschädigung auch dann zu, wenn er nur den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots beachtet. Den unverbindlichen Teil darf er also missachten.
Welche Bedeutung das Wahlrecht des Arbeitnehmers nach Auffassung des BAG hat, lässt sich der derzeit vorliegenden Pressemitteilung nicht entnehmen.
Da ein zu weit reichendes Wettbewerbsverbot teilweise unverbindlich ist (§ 74 Abs. 1 HGB) und den Arbeitnehmer schon dadurch schützt, ist es nicht selbstverständlich, dem Arbeitnehmer daneben ein weiteres Wahlrecht und damit Anspruch auf die volle Karenzentschädigung bei Einhaltung nur des verbindlichen Teils des Verbots zuzusprechen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. April 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|