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Arbeitsrecht aktuell: 10/087 Entschädigung bei überschießendem Wettbewerbsverbot




Karenzentschädigung bei teils unverbindlichem Wettbewerbsverbot

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09

06.05.2010. Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen, wird arbeitsvertraglich oft ein Wettbewerbsverbot vereinbart.

Ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich nicht an das Wettbewerbsverbot hält und eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt oder ob er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gegen Zahlung einer Karenzentschädigung entscheidet.

Das vorliegende Urteil klärt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer bei einem sachlich zu weitgehenden und daher teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot das Verbot einhält und daher die Karenzentschädigung beanspruchen kann. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wettbewerbsverbot

Während Arbeitnehmer während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne eine gesonderte Vereinbarung keine Konkurrenztätigkeit zu ihrem Arbeitgeber aufnehmen dürfen, sind sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei, bei einem Konkurrenzunternehmen des ehemaligen Arbeitgebers anzufangen.

Da gerade Arbeitnehmer in höheren Positionen jedoch über aktuelles Insiderwissen des Unternehmens ihres vorigen Arbeitgebers verfügen und zudem die Gefahr bestehen kann, dass sie bisherige Kunden in das neue Unternehmen „mitnehmen“, vereinbaren Arbeitgeber in diesem Fall mit dem Arbeitnehmer oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Damit kann dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren verboten werden, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, muss er vereinbarungsgemäß eine oftmals beträchtliche Vertragsstrafe zahlen. Als Ausgleich für die Untersagung einer Konkurrenztätigkeit erhält der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Entschädigung, die so genannte Karenzentschädigung.

Wichtig ist bei derartigen Vereinbarungen genau zu definieren, was als Konkurrenztätigkeit gilt, was Folge eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot sein soll und wie hoch die Karenzentschädigung ist.

Das Handelsgesetzbuch (HGB), dessen Regelungen zum Wettbewerbsverbot von Handlungsgehilfen (§§74 ff. HGB) auch auf andere Arbeitnehmer angewandt werden, enthält dabei eine Reihe von Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, weil ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) eingreift. Am wichtigsten ist hierbei, dass das HGB zwischen nichtigen, d.h. völlig unbeachtlichen, und bloß unverbindlichen Wettbewerbsverboten unterscheidet.

Nichtig ist ein Wettbewerbsverbot dann, wenn es erheblich gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, z.B. wenn das Wettbewerbsverbot mündlich vereinbart wurde oder überhaupt keine Karenzentschädigung vorgesehen ist.

Enthält das Wettbewerbsverbot geringfügigere Fehler, hat dies zur Folge, dass es nicht verbindlich ist. Der Arbeitnehmer darf dann in der Regel selber entscheiden, ob er sich dennoch an die eigentlich unverbindliche Untersagung einer Konkurrenztätigkeit hält und sich dafür eine Karenzentschädigung zahlen lässt oder ob er eine Konkurrenztätigkeit ohne für ihn nachteilige Folgen aufnimmt.

Häufigster Fall eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots ist die Vereinbarung einer zu niedrigen Karenzentschädigung, deren Mindesthöhe in § 74 Abs. 2 HGB geregelt ist. Teilweise unverbindlich ist das Wettbewerbsverbot, wenn es zu weitgehend ist, also wenn der Arbeitgeber auch Tätigkeiten verbieten will, die keine Konkurrenz darstellen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers in nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird (§ 74a Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB).

Wenn die vereinbarte Karenzentschädigung zu niedrig ist, also weniger als die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt, kann der Arbeitnehmer wegen der daraus folgenden Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots zwar entscheiden, ob er sich an das Verbot hält oder nicht, d.h. er muss in keinem Fall eine Vertragsstrafe zahlen. Wenn er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entscheidet, erhält er jedoch dennoch nur die vereinbarte (zu) niedrige Karenzentschädigung.

Problematisch ist dagegen, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn das Wettbewerbsverbot wegen seiner übermäßigen Reichweite unverbindlich ist und der Arbeitnehmer sich dennoch an das Verbot halten möchte. Mit dieser Frage befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- (Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer hält sich nur an verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots und fordert Karenzentschädigung

Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber bis August 2003 als Marketingleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber produziert Fenster und Türen, die er ausschließlich an Fachhändler veräußert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten ein Wettbewerbsverbot vereinbart, demzufolge der Marketingleiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufnehmen durfte. Dazu zählte laut Vereinbarung jedes Unternehmen, das Fenster und Türen vertrieb.

Von September 2003 bis Februar 2005 war der ehemalige Marketingleiter als selbständiger Handelsvertreter für einen Fensterfachhändler tätig, der Fenster und Türen ausschließlich an Endverbraucher vertrieb. Der Kläger war der Ansicht, dass er damit nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstieß, weil die Untersagung einer Tätigkeit auch in Unternehmen, die keine Fenster und Türen an Händler vertreiben, zu weitgehend sei.

Der Marketingleiter verklagte den ehemaligen Arbeitgeber deshalb auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung.

Sowohl vor dem Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 28.05.2008, 4 Ca 1725/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.2008, 2 Sa 378/08) hatte er damit keinen Erfolg, da Arbeitsgericht und LAG die Auffassung vertraten, eine Karenzentschädigung stünde dem Kläger nur zu, wenn er sich dazu entschieden hätte, das unverbindliche zu weit reichende Wettbewerbsverbot in vollem Umfang zu beachten und damit auch nicht für Unternehmen tätig zu sein, die Fenster und Türen nur an Endverbraucher lieferten.

Der Kläger dürfe sich nicht einerseits auf die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots berufen und für ein Unternehmen tätig sein, dass der Arbeitgeber als Konkurrent ansieht und gleichzeitig die Karenzentschädigung fordern und sich damit nur die Rosinen aus der Vereinbarung herauspicken, meinte das LAG.

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Karenzentschädigung

Dies sah das BAG im Ergebnis anders und entschied daher für den ehemaligen Marketingleiter.

Die Erstreckung des Wettbewerbsverbots auch auf Unternehmen, die Fenster und Türen nur an Endverbraucher vertrieben, dient nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers, so dass das Wettbewerbsverbot zu weitreichend und damit (teilweise) unverbindlich ist, so die Begründung in der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG.

Wegen der daraus folgenden Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots hat der Kläger deshalb die Wahl, ob er das Wettbewerbsverbot beachtet oder nicht. Da der ehemalige Marketingleiter sich jedoch an den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots gehalten habe, stehe ihm auch die volle Karenzentschädigung zu, so das BAG.

Fazit: Wenn ein Wettbewerbsverbot wegen seiner „zu großen Reichweite“ (nur) teilweise unverbindlich ist, steht dem Arbeitnehmer die volle Karenzentschädigung auch dann zu, wenn er nur den verbindlichen Teil des Wettbewerbsverbots beachtet. Den unverbindlichen Teil darf er also missachten.

Welche Bedeutung das Wahlrecht des Arbeitnehmers nach Auffassung des BAG hat, lässt sich der derzeit vorliegenden Pressemitteilung nicht entnehmen.

Da ein zu weit reichendes Wettbewerbsverbot teilweise unverbindlich ist (§ 74 Abs. 1 HGB) und den Arbeitnehmer schon dadurch schützt, ist es nicht selbstverständlich, dem Arbeitnehmer daneben ein weiteres Wahlrecht und damit Anspruch auf die volle Karenzentschädigung bei Einhaltung nur des verbindlichen Teils des Verbots zuzusprechen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012

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Berlin, 19.05.2012
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Köln, 02.05.2012
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Berlin, 16.03.2012
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Berlin, 15.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10