von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
26.02.2009. Müssen Arbeitnehmer aus zwingenden rechtlichen Gründen, etwa aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften, bei der Arbeit eine Schutzkleidung zu tragen, z. B. Helme oder Sicherheitsschuhe, muss der Arbeitgeber diese Schutzkleidung nach §§ 618, 619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist dann nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn er die Schutzkleidung auch privat nutzen kann.
Besteht dagegen keine Rechtspflicht zum Tragen von Schutzkleidung, ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der Berufskleidung in weiterem Umfang zulässig. Allerdings sind der Vertragsfreiheit hier Grenzen gesetzt. Sie ergeben sich bei einseitig vom Arbeitgeber vorformulierten und dem Arbeitnehmer einseitig zur Annahme gestellten Vertragsklauseln (Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB) aus §§ 305 ff. BGB. Dabei ist vor allem in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine in AGB enthaltene Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zu weit geht, d.h. diesen „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“ (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB).
Zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitgeber eine Gebühr für die Kleidungspflege vom Nettolohn abziehen kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 17.02.2009 (9 AZR 676/07) Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die klagende Arbeitnehmerin ist seit dem Anfang 1985 bei dem beklagten Verbrauchermarkt als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse in Teilzeit beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein vom Arbeitgeber einseitig vorformulierter und der Arbeitnehmerin zur Annahme gestellter Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1988 zugrunde.
Darin ist unter anderem vereinbart, dass die Arbeitnehmerin verpflichtet ist, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Dabei sollten die Anschaffungskosten (einmalig) zu Lasten der Arbeitnehmerin gehen, und sämtliche laufenden, d.h. Pflege- und Wiederbeschaffungskosten zu Lasten des Arbeitgebers. Allerdings sollte auch die Arbeitnehmerin an den laufenden Kosten in gewissem Umfang beteiligt sein, und zwar mit einem monatlichen Betrag von 15,00 DM. Dieser Betrag sollte gemäß Vertrag mit seinen Monatsbezügen verrechnet werden.
Entsprechend dieser vertraglichen Regelung zog der Arbeitgeber laufend eine Kostenbeteiligungspauschale für die Berufskleidung vom Nettolohn ab. Diese betrug bis Dezember 2005 monatlich 8,94 EUR und seit Januar 2006 monatlich 7,05 EUR. Sie ist in den Verdienstabrechnungen der Klägerin als Kittelgebühr ausgewiesen.
Mit Schreiben vom Juni 2005 forderte die Klägerin den Arbeitgeber dazu auf, die einbehaltene Kittelgebühr für März bis Mai 2005 sowie für April bis Juni 2006 an sie auszuzahlen. Da dieser der Bitte nicht entsprach, zog die Verkäuferin im Juli 2006 vor das örtlich zuständige Arbeitsgericht Emden und klagte auf Zahlung von insgesamt 47,97 EUR netto nebst Zinsen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die im Arbeitsvertrag enthaltene Kittelgebühr-Regelung sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, ihr einseitig die Kosten für die Reinigung der Berufskleidung aufzuerlegen. Hinzu komme, dass der streitige Lohnabzug zu einer untertariflichen Bezahlung führe.
Das Arbeitsgericht Emden hat die Klage abgewiesen, da es der Meinung war, die vertraglich vereinbarte Verrechnung der Kostenbeteiligungspauschale mit der monatlichen Vergütung sei wirksam (Urteil vom 26.10.2006, 2 Ca 350/06).
Demgegenüber gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen der Klägerin recht, d.h. verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der einbehaltenen Kittelgebühr (Urteil vom 16.07.2007, 9 Sa 1894/06).
Zur Begründung berief sich das LAG auf die gesetzlichen Vorschriften zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), d.h. auf §§ 305 ff. BGB, die seit dem 01.01.2003 auch auf Altverträge, d.h. auf vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge anzuwenden sind.
Nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung nahm das LAG hier an, da der Formulararbeitsvertrag die - grundsätzlich gegebene - Möglichkeit einer vertraglichen Beteiligung des Arbeitnehmers an den Berufskleidungskosten im vorliegenden Fall aus zwei Gründen überzogen hatte:
Erstens habe die Möglichkeit, die Kleidungsstücke auch für den privaten Gebrauch nutzen zu können, für die Arbeitnehmerin praktisch keinen Wert. Hierzu führt das LAG aus, dass „das Tragen von Schürzen im häuslichen Bereich weitgehend aus der Übung gekommen.“ sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die überlassenen Kleidungsstücke mit einem Logo des Arbeitgebers versehen seien. „Es dürfte wohl niemand“, so das LAG weiter, „wegen eines minimalen Gebrauchsvorteils Wert darauf legen, noch im häuslichen Bereich als Reklameträger für den Arbeitgeber zu fungieren“ (Randnummer 61).
Zweitens sei die Kostenbeteiligung auch nicht wegen der Ersparnis von Aufwendungen für eigene Kleidung rechtens. Die der Arbeitnehmerin vertraglich auferlegte Kostenbeteiligung benachteilige die Verkäuferin nämlich zu weitgehend, da sie auch für Zeiten gelte, in denen die Arbeitnehmerin wegen Krankheit oder Urlaubs nicht arbeite und die ihr überlassene Berufskleidung daher nicht nutze.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG bestätigt, d.h. es gab der Arbeitnehmerin Recht. Soweit der derzeit nur vorliegenden Pressemeldung entnommen werden kann (die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor), ging das BAG dabei von folgenden Überlegungen aus:
Schreiben gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung wie im vorliegenden Fall, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im allgemeinen vertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung trägt und sich an den Kosten beteiligt.
Solche Vertragsklauseln dürfen den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach Ansicht des BAG an den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat.
Mit Blick auf den vorliegenden Fall stellt das BAG weiter fest, dass der Arbeitgeber den - wirksam vereinbarten - pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers nicht einbehalten darf, wenn das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht könne nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden. Im vorliegenden Fall scheiterte ein rechtmäßiger Abzug der Kittelgebühr bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen, da das monatliche Nettoentgelt der Klägerin mit rund 800,00 EUR deutlich unter der Pfändungsgrenze lag. Hiervor durfte der Arbeitgeber daher nichts mehr abziehen.
Damit hat das BAG der Verkäuferin aus anderen Gründen als das LAG recht gegeben. Zu den urteilstragenden Überlegungen des LAG musste das BAG daher nicht Stellung nehmen. Insbesondere musste das BAG nicht entscheiden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben.
Fazit: Da viele als Verkäufer und Verkäuferinnen im Einzelhandel in Teilzeit beschäftigt sind und ihr Netteeinkommen daher oft unter der Pfändungsfreigrenze bleibt, dürfte der von vielen Arbeitgebern praktizierte Abzug einer Gebühr für die Kosten der Berufskleidung nicht rechtens sein.
Darüber hinaus ist den Urteilsgründen des LAG in Fragen der Kittelgebühr eine arbeitgeberunfreundliche Tendenz zu entnehmen. Formularvertragliche Vereinbarung einer Beteiligung des Arbeitnehmers an der vom Arbeitgeber überlassenen Dienstkleidung dürften daher auch bei Nettoeinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze im Regelfall unwirksam sein, da nennenswerte (private) Vorteile des Arbeitnehmers mit der (Pflicht zur) Dienstkleidung in der Regel kaum vorhanden sein dürften.
Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 18. September 2011