|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/046 Umkleiden als Arbeitszeit
|
 |

|
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
08.03.2010. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Dabei kann jedoch Streit darüber bestehen, welche Aufgaben überhaupt als "Arbeit" anzusehen sind und deshalb für die Arbeitszeit relevant sind.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob und unter welchen Umständen das Umkleiden beim Tragen von Firmenkleidung "Arbeit" darstellt, mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats festlegen darf, dass das Umkleiden außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten erfolgt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
|
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in allen Angelegenheiten, die in § 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgeführt sind, d.h. ohne den Betriebsrat kann der Arbeitgeber in diesen Fragen nicht entscheiden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat normalerweise ein Initiativrecht, er kann also initiieren, dass eine Angelegenheit geregelt wird.
Zu den Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG zählen unter anderem der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Allerdings darf der Betriebsrat nur über die Lage der festgelegten Arbeitszeit mitbestimmen, also etwa über flexible Arbeitszeiten, Arbeitszeitkonten oder Schichtarbeit, nicht jedoch darüber, wie lange die Arbeitszeit insgesamt ist.
Problematisch ist, ob dem Betriebsrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte anweist, bestimmte Aufgaben, etwa das Umkleiden, außerhalb der mit dem Betriebsrat abgestimmten Arbeitszeiten zu erledigen. Einerseits macht der Arbeitgeber damit nämlich von seinem Weisungsrecht gegenüber einzelnen Beschäftigten gebrauch, was nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Andererseits legt er damit jedoch gleichzeitig mitbestimmungspflichtig Beginn und Ende der Arbeitszeit (neu) fest, wenn das Umkleiden als „Arbeit“ anzusehen ist und deshalb unter die Arbeitszeit fällt.
Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – BAG - (Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08).
Der Arbeitgeber, ein deutschlandweit tätiges schwedisches Einrichtungshaus, schreibt allen Arbeitnehmern in einer "Gesamtbetriebsvereinbarung Firmenkleidung" vor, bestimmte Firmenkleidung in den Farben blau-gelb während der Arbeit zu tragen. Er stellte den Arbeitnehmern im Betrieb Umkleideräume zur Verfügung, damit Arbeitnehmer, die die Kleidung nicht schon zu Hause anlegen wollten, sich im Betrieb umziehen konnten.
Mit dem Betriebsrat hatte der Arbeitgeber zudem eine Arbeitszeitbetriebsvereinbarung abgeschlossen, die die Lage der Arbeitszeiten regelte, die nach der Betriebsvereibarung durch Ein- und Ausstempeln elektronisch erfasst werden sollte. Im Jahr 2007 erhielt ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber eine Abmahnung, weil er sich erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatte. Der Arbeitgeber war nämlich der Ansicht, dass das Umkleiden nicht zur „Arbeit“ gehörte und deshalb außerhalb der bezahlten Arbeitszeit erfolgen musste.
Der Betriebsrat sah in der Aufforderung des Arbeitgebers dagegen eine einseitige neue Festlegung der Lage der Arbeitszeit und damit einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Der Arbeitgeber bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Beschluss vom 24.10.2007, 6 BV 32/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 23.04.2008, 10 TaBV 131/07) recht.
Das Bundesarbeitsgericht dagegen gab dem Betriebsrat recht. Es besteht nämlich nach Auffassung des BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten auffordert, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten umzuziehen.
Entscheidend ist für das BAG hierbei wie für die Vorinstanzen, ob das Umkleiden als Arbeit anzusehen ist, mit der Folge, dass das Umkleiden außerhalb der festgelegten Arbeitszeit dann die Arbeitszeit einseitig durch den Arbeitgeber verlegt. Dabei kommt es darauf an, ob das Umkleiden allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und damit als „Arbeit“ anzusehen ist, so das BAG. Allerdings vertritt das BAG im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung, dass das Umkleiden allein fremdnützig ist und deshalb als „Arbeit“ angesehen werden muss. Dies folgert das BAG aus der Auffälligkeit der Firmenkleidung. Die Arbeitnehmer hätten bei einer auffälligen Firmenkleidung kein objektives eigenes Interesse, diese Kleidung zu tragen, so das BAG.
Die Firmenkleidung soll zur Firmenkultur und zum Marketing beitragen und dazu dienen, dass Kunden in den großen Verkaufsflächen die Verkäufer schneller und leichter auffinden können. Wenn Beschäftigte die Firmenkleidung schon auf dem Arbeitsweg tragen, sei für die Öffentlichkeit erkennbar, dass sie für das schwedische Einrichtungshaus arbeiten. Dies dient jedoch allein dem Interesse des Arbeitgebers, so das BAG. Unerheblich findet es das BAG deshalb, dass die Hälfte der Beschäftigten die Kleidung dennoch schon auf dem Arbeitsweg trägt. Es kommt nämlich auf die objektive Interessenslage an. Eben so wenig hält das BAG es deshalb auch für relevant, ob die Kleidung ein zumutbares Aussehen hat, wie der Arbeitgeber meinte.
Fazit: Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vorschreibt, eine auffällige Firmenkleidung zu tragen, die den Arbeitnehmer als Beschäftigten eines bestimmten Unternehmens identifiziert, ist die Entscheidung, ob das Umkleiden innerhalb oder außerhalb festgelegter Arbeitszeiten zu erfolgen hat, mitbestimmungspflichtig. Denn das Tragen derartiger Firmenkleidung und damit auch das Umkleiden erfolgt allein im Interesse des Arbeitgebers und ist deshalb als arbeitszeitrelevante „Arbeit“ anzusehen.
Diese Kriterien, was als arbeitszeitrelevante Arbeit anzusehen ist, gelten jedoch nur bei der Frage, ob dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Davon unabhängig ist die Frage, ob die für das Umkleiden benötigte Zeit als Arbeitszeit bzw. Überstunden zu vergüten ist und ob das Umkleiden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist und deshalb möglicherweise die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|