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Arbeitsrecht aktuell: 10/046 Umkleiden als Arbeitszeit




Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08

08.03.2010. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Dabei kann jedoch Streit darüber bestehen, welche Aufgaben überhaupt als "Arbeit" anzusehen sind und deshalb für die Arbeitszeit relevant sind.

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob und unter welchen Umständen das Umkleiden beim Tragen von Firmenkleidung "Arbeit" darstellt, mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats festlegen darf, dass das Umkleiden außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten erfolgt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in allen Angelegenheiten, die in § 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgeführt sind, d.h. ohne den Betriebsrat kann der Arbeitgeber in diesen Fragen nicht entscheiden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat normalerweise ein Initiativrecht, er kann also initiieren, dass eine Angelegenheit geregelt wird.

Zu den Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG zählen unter anderem der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Allerdings darf der Betriebsrat nur über die Lage der festgelegten Arbeitszeit mitbestimmen, also etwa über flexible Arbeitszeiten, Arbeitszeitkonten oder Schichtarbeit, nicht jedoch darüber, wie lange die Arbeitszeit insgesamt ist.

Problematisch ist, ob dem Betriebsrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte anweist, bestimmte Aufgaben, etwa das Umkleiden, außerhalb der mit dem Betriebsrat abgestimmten Arbeitszeiten zu erledigen. Einerseits macht der Arbeitgeber damit nämlich von seinem Weisungsrecht gegenüber einzelnen Beschäftigten gebrauch, was nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Andererseits legt er damit jedoch gleichzeitig mitbestimmungspflichtig Beginn und Ende der Arbeitszeit (neu) fest, wenn das Umkleiden als „Arbeit“ anzusehen ist und deshalb unter die Arbeitszeit fällt.

Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – BAG - (Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer müssen auffällige Firmenkleidung tragen. Arbeitgeber weist Arbeitnehmer an, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten umzukleiden

Der Arbeitgeber, ein deutschlandweit tätiges schwedisches Einrichtungshaus, schreibt allen Arbeitnehmern in einer "Gesamtbetriebsvereinbarung Firmenkleidung" vor, bestimmte Firmenkleidung in den Farben blau-gelb während der Arbeit zu tragen. Er stellte den Arbeitnehmern im Betrieb Umkleideräume zur Verfügung, damit Arbeitnehmer, die die Kleidung nicht schon zu Hause anlegen wollten, sich im Betrieb umziehen konnten.

Mit dem Betriebsrat hatte der Arbeitgeber zudem eine Arbeitszeitbetriebsvereinbarung abgeschlossen, die die Lage der Arbeitszeiten regelte, die nach der Betriebsvereibarung durch Ein- und Ausstempeln elektronisch erfasst werden sollte. Im Jahr 2007 erhielt ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber eine Abmahnung, weil er sich erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatte. Der Arbeitgeber war nämlich der Ansicht, dass das Umkleiden nicht zur „Arbeit“ gehörte und deshalb außerhalb der bezahlten Arbeitszeit erfolgen musste.

Der Betriebsrat sah in der Aufforderung des Arbeitgebers dagegen eine einseitige neue Festlegung der Lage der Arbeitszeit und damit einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Der Arbeitgeber bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Beschluss vom 24.10.2007, 6 BV 32/07) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 23.04.2008, 10 TaBV 131/07) recht.

Bundesarbeitsgericht: Betriebshat hat Mitbestimmungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht dagegen gab dem Betriebsrat recht. Es besteht nämlich nach Auffassung des BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten auffordert, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeiten umzuziehen.

Entscheidend ist für das BAG hierbei wie für die Vorinstanzen, ob das Umkleiden als Arbeit anzusehen ist, mit der Folge, dass das Umkleiden außerhalb der festgelegten Arbeitszeit dann die Arbeitszeit einseitig durch den Arbeitgeber verlegt. Dabei kommt es darauf an, ob das Umkleiden allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und damit als „Arbeit“ anzusehen ist, so das BAG. Allerdings vertritt das BAG im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung, dass das Umkleiden allein fremdnützig ist und deshalb als „Arbeit“ angesehen werden muss. Dies folgert das BAG aus der Auffälligkeit der Firmenkleidung. Die Arbeitnehmer hätten bei einer auffälligen Firmenkleidung kein objektives eigenes Interesse, diese Kleidung zu tragen, so das BAG.

Die Firmenkleidung soll zur Firmenkultur und zum Marketing beitragen und dazu dienen, dass Kunden in den großen Verkaufsflächen die Verkäufer schneller und leichter auffinden können. Wenn Beschäftigte die Firmenkleidung schon auf dem Arbeitsweg tragen, sei für die Öffentlichkeit erkennbar, dass sie für das schwedische Einrichtungshaus arbeiten. Dies dient jedoch allein dem Interesse des Arbeitgebers, so das BAG. Unerheblich findet es das BAG deshalb, dass die Hälfte der Beschäftigten die Kleidung dennoch schon auf dem Arbeitsweg trägt. Es kommt nämlich auf die objektive Interessenslage an. Eben so wenig hält das BAG es deshalb auch für relevant, ob die Kleidung ein zumutbares Aussehen hat, wie der Arbeitgeber meinte.

Fazit: Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vorschreibt, eine auffällige Firmenkleidung zu tragen, die den Arbeitnehmer als Beschäftigten eines bestimmten Unternehmens identifiziert, ist die Entscheidung, ob das Umkleiden innerhalb oder außerhalb festgelegter Arbeitszeiten zu erfolgen hat, mitbestimmungspflichtig. Denn das Tragen derartiger Firmenkleidung und damit auch das Umkleiden erfolgt allein im Interesse des Arbeitgebers und ist deshalb als arbeitszeitrelevante „Arbeit“ anzusehen.

Diese Kriterien, was als arbeitszeitrelevante Arbeit anzusehen ist, gelten jedoch nur bei der Frage, ob dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Davon unabhängig ist die Frage, ob die für das Umkleiden benötigte Zeit als Arbeitszeit bzw. Überstunden zu vergüten ist und ob das Umkleiden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist und deshalb möglicherweise die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird.

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Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011

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