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Arbeitsrecht aktuell: 08/064 Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen bei Anschluss-Elternzeit:




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 219/07

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger und
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

26.06.2008. Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch.

Wird allerdings vor Ablauf des Kalenderjahrs Elternzeit gewährt, greift als vorrangige Sonderregelung § 17 Abs.2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ein, der den inhaltsgleichen, bis Ende 2006 geltenden § 17 Abs.2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ersetzte. Diese Vorschrift besagt: Wenn ein Arbeitnehmer vor dem Beginn seiner Elternzeit seinen Urlaub nicht komplett erhalten hat, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsanspruchs führt.

Der Wortlaut von § 17 Abs.2 BEEG lässt allerdings offen, wie zu verfahren ist, wenn sich an eine erste Elternzeit übergangslos eine zweite, weitere Elternzeit anschließt. In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Resturlaub verfällt, wenn er wegen der zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Grundlegend für diese Rechtsansicht war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1997 (Urteil vom 21.10.1997, 9 AZR 267/96), das diese Auffassung recht kurz damit begründete, dass andernfalls durch eine kettenartige Inanspruchnahme von Elternzeiten die Übertragung so ausgeweitet werden könnte, dass der „Bezug zum Urlaubsjahr verloren“ ginge.

Erstmals seit etwa zehn Jahren hatte das BAG nunmehr die Gelegenheit, seine Rechtsprechung vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Diskussion zu überprüfen. Mit Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 219/07) nahm das BAG erneut zu dieser Frage Stellung.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag standen ihr pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu. Anfang Oktober 2001 wurde ihr erstes Kind geboren, woraufhin sie drei Jahre, nämlich bis Anfang Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch nahm. Während dieser Zeit, Mitte August 2003, bekam sie ein weiteres Kind und nahm wiederum drei Jahre, bis Mitte August 2006, Elternzeit in Anspruch.

Die beiden Elternzeiten folgten daher „nahtlos“ aufeinander. Im Jahre 2005 endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten, über deren Wirksamkeit die Parteien zunächst gerichtlich stritten und sich dann im Wege des Vergleichs einigten. Anfang 2006 erhob die Arbeitnehmerin erneut Klage, diesmal auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Streitgegenständlich war ein Anspruch auf Resturlaub aus der Zeit vor Antritt der ersten Elternzeit. Mit dieser Klage blieb die Arbeitnehmerin sowohl vor dem Arbeitsgericht Rheine als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 17.01.2007, 18 Sa 997/06) erfolglos.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG gab der Klägerin im Gegensatz zu den Vorinstanzen Recht, d.h. bestätigte ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Damit weicht es von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, d.h. es ändert diese. In der bisher allein verfügbaren Pressemitteilung heißt es zur Begründung: Der Resturlaub werde weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden könne. Das ergebe eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs.2 BErzGG/BEEG. Diese Auslegung habe den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG), die Vorgaben in Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG, Art.2 der Richtlinie 2000/78/EG und die Wertungen aus Art.8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG zu beachten.

Mit dieser hauptsächlich europarechtlichen Begründung weicht das BAG von der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ab, die ausschließlich auf die Vorschriften des deutschen Rechts bzw. des BUrlG bezogen war. Weder die Vorinstanz noch das LAG Rheinland-Pfalz in einer jüngst ergangenen vergleichbaren Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007, 10 Sa 500/07) problematisieren die Vereinbarkeit der bisherigen Handhabung von § 17 Abs.2 BErzGG mit höherrangigem Recht.

Es ist zu vermuten, dass die Änderung der Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-350/06 (Schultz-Hoff) bzw. den hierzu vorliegenden Schlussanträgen der Generalanwältin vom 24.01.2008 zu sehen ist (Arbeitsrecht aktuell 08/29: Schlussanträge der Generalanwältin Trastenjak vom 24.01.2008, C-350/06). In den Schlussanträgen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der nach deutschem Recht vorgesehene Verfall von Resturlaubsansprüchen Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG unterläuft, da nach dieser Regelung ein vierwöchiger Mindesturlaub für jeden Arbeitnehmer vorgesehen ist. Diese Argumentation ist auf die Vorschrift des § 17 Abs.2 BEEG/BerzGG grundsätzlich übertragbar. Die genaue Begründung des BAG bleibt allerdings abzuwarten.

In der Tendenz kann jedenfalls schon jetzt festgehalten werden, dass die vom BAG vollzogene Rechtsprechungsänderung ein weiterer Schritt auf dem Weg ist, an dessem Ende die vollständige Ablösung des Urlaubsanspruchs von der Erholung im laufenden Kalenderjahr stehen könnte. Der Urlaubsanspruch wäre dann das, was er nach geltendem Recht nicht ist, nämlich ein finanzieller Anspruch.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 22. März 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

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München, 02.02.2012
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Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

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Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
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Köln, 24.01.2012
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Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11

Frankfurt, 23.01.2012
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
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Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
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Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

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Berlin, 17.01.2012
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Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

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Berlin, 13.01.2012
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Berlin, 13.01.2012
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Berlin, 11.01.2012
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Berlin, 10.01.2012
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Kündigungsschutzklage:

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München, 02.11.2011
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Frankfurt, 26.10.2011
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Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

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Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

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Frankfurt, 13.09.2011
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Berlin, 12.09.2011
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Hannover, 09.09.2011
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Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

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Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

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Frankfurt, 05.09.2011
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Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

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Frankfurt, 31.08.2011
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Frankfurt, 23.08.2011
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Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

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Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

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