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Urteile zum Arbeitsrecht: 10 Sa 500/07
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz |
| Aktenzeichen: |
10 Sa 500/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
13.12.2007 |
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| Leitsätze: |
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs 2 BEEG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. (Rn.17) Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden konnte. (Rn.21)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Ludwigshafen |
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Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 5. Juli 2007 - Az.: 4 Ca 658/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin Urlaub aus dem Jahr 2002 abzugelten. |
| 2 |
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1996 bis zum 09.04.2007
bei der Beklagten als Pflegehelferin in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin
vom 09.02.2007 zum Ablauf der Elternzeit. Die Klägerin nahm nach der Geburt
ihres ersten Kindes ab dem 26.12.2002 Elternzeit in Anspruch. Während der
Elternzeit wurde sie erneut schwanger. Ab dem 05.06.2004 schloss sich unmittelbar
an die erste Elternzeit eine zweite Elternzeit bis zum 09.04.2007 an. Nachdem
es die Beklagte abgelehnt hatte, den Resturlaub von 22 Urlaubstagen aus
dem Jahr 2002 abzugelten, erhob die Klägerin am 30.03.2007 die vorliegende
Klage. Sie verlangt pro Urlaubstag € 102,42 brutto und legt ihrer Berechnung
eine Monatsvergütung von € 2.100,00 zugrunde. |
| 3 |
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, |
| 4 |
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.304,48 brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007
zu zahlen. |
| 5 |
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, |
| 6 |
die Klage abzuweisen. |
| 7 |
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 05.07.2007
die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung - unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.04.1996 (9 AZR 165/95
- AP Nr. 6 zu § 17 BErzGG) und vom 21.10.1997 (9 AZR 267/96 - AP Nr. 75
zu § 7 BUrlG Abgeltung) - im Wesentlichen ausgeführt, der gemäß § 17 Abs.
2 BErzGG übertragene Resturlaub der Klägerin aus dem Jahr 2002 sei mit Ablauf
des 31.12.2005 ersatzlos untergegangen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe
des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 bis 5 des Urteils vom 05.07.2007 (Bl.
39-41. d. A.) verwiesen. |
| 8 |
Die Klägerin, der das Urteil am 12.07.2007 zugestellt worden
ist, hat am 27.07.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese
mit am 07.08.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. |
| 9 |
Sie ist der Ansicht, der Verfall des Resturlaubs aus 2002
sei bis zum Ende der zweiten Elternzeit gehemmt gewesen und deshalb im Jahr
2007 abzugelten. Das Arbeitsgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt,
insbesondere die §§ 17 Abs. 3 BEEG; 17 Abs. 3 BErzGG rechtsfehlerhaft angewandt.
Es gebe insbesondere keine der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entsprechende
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Grundsätzlich sei der Verfall des
Urlaubs aufgrund des BErzGG bzw. BEEG gehemmt. Ihr Urlaub habe nicht verfallen
können, solange sie sich in Elternzeit befunden habe. Das Bundesarbeitsgericht
habe lediglich für die Fälle ein Ende der Hemmung und den Beginn des Laufs
der Verjährungsfristen bejaht, in denen der erste Erziehungsurlaub geendet
habe und das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt worden sei. Für den
Fall eines späteren erneuten Erziehungsurlaubs habe das BAG eine erneute
zweite Hemmung der Verjährung verneint. Vorliegend habe sich hingegen die
zweite Elternzeit mit der ersten überschnitten. Es sei kein Ende der Hemmung
und keine Wiederaufnahme der Tätigkeit eingetreten. Die Beklagte hätte ihr
keinen Urlaub gewähren können, insbesondere nicht, wie in den vom BAG entschiedenen
Fällen, infolge einer Erkrankung der dort klagenden Parteien. Es sei daher
auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die gesetzliche Hemmung entfallen
sein soll. Der streitgegenständliche Urlaub sei daher nicht verfallen, was
vom Arbeitsgericht unzutreffend bejaht worden sei. |
| 10 |
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, |
| 11 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.07.2007,
Az.: 4 Ca 658/07, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.304,48
brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 12.02.2007 zu zahlen. |
| 12 |
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, |
| 13 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 14 |
Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, weil
die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.
Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Außerdem bestreitet
sie die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und trägt vor, das Bruttomonatsentgelt
der Klägerin habe nicht € 2.100,00, sondern ab Oktober 2002 € 1.979,49 betragen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf
den Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2007 (Bl. 69 - 72 d. A.) Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 15 |
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung
der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und - wenn auch knapp - begründet worden.
Sie ist somit zulässig. |
| 16 |
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt,
dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Resturlaub der Klägerin aus
dem Urlaubsjahr 2002 abzugelten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Jahr 2007 ist kein Abgeltungsanspruch entstanden. Der vermeintlich abzugeltende
Urlaubsanspruch aus 2002 ist bereits mit Ablauf des Jahres 2005 untergegangen. |
| 17 |
Nach § 17 Abs. 2 BErzGG, in der bis zum 31.12.2006 geltenden
Fassung, der wortgleich in § 17 Abs. 2 BEEG durch das Gesetz zur Einführung
des Elterngeldes vom 05.12.2006 übernommen wurde, hat der Arbeitgeber den
Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
zu gewähren. Der wegen der Elternzeit im Jahr 2002 nicht in Anspruch genommene
Urlaub der Klägerin ist deshalb auf das bei der Beendigung dieser Elternzeit
laufende Jahr 2004 und das folgende Jahr 2005 übertragen worden. |
| 18 |
Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Resturlaub
aus dem Jahr 2002 zu gewähren, ist mit dem Ablauf des Jahres 2005 untergegangen. |
| 19 |
§ 17 Abs. 2 BEEG (früher §17 Abs. 2 BErzGG) begünstigt Arbeitnehmer,
die nach § 16 BEEG (früher § 16 BErzGG) Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese
werden durch § 17 Abs. 2 BEEG (§ 17 Abs. 2 BErzGG) davor geschützt, dass
wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit der Resturlaub verfällt. Das geschieht
dadurch, dass der ansonsten geltende dreimonatige Übertragungszeitraum des
§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung dieser
Elternzeit folgenden Jahres ausgedehnt wird. Eine daran anschließende zweite
Elternzeit verhindert nicht den Verfall; denn eine weitere Verlängerung
für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit
in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen. Ansonsten könnte durch
eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit die Übertragung
so ausgeweitet werden, dass der Bezug zum Urlaubsjahr verloren ginge. Aus
der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit kann nicht
auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden (vgl.:
BAG Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 165/95 - AP Nr. 6 zu § 17 BErzGG und vom
21.10.1997 - 9 AZR 267/96 - AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung). |
| 20 |
Ist mit Ablauf des 31.12.2005 der aus dem Urlaubsjahr 2002
übertragene Resturlaub verfallen, so bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
am 09.04.2007 weder nach § 17 Abs. 3 BEEG noch nach § 7 Abs. 4 BUrlG eine
Grundlage für die Abgeltung. |
| 21 |
Entgegen der Auffassung der Klägerin verhindert eine im Übertragungszeitraum
in Anspruch genommene weitere Elternzeit nicht den Verfall des Erholungsurlaubes.
Die Berufungskammer ist mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.10.1997,
a.a.O.) der Auffassung, dass eine weitere Verlängerung für den Fall, dass
vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch
genommen wird, im Gesetz nicht vorgesehen ist. |
| 22 |
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Argumentation der
Klägerin, ihr Sachverhalt sei nicht mit jenen zu vergleichen, über die das
Bundesarbeitsgericht in den Jahren 1996 und 1997 geurteilt habe. Die Fälle
sind im entscheidenden Punkt vergleichbar, nämlich, dass bei einer kettenartigen,
mehrmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit (damals: Erziehungsurlaub) für
den Übertragungszeitraum allein auf die Elternzeit abzustellen ist, die
die jeweilige Klägerin daran hinderte, im laufenden Jahr bzw. bis zum Ablauf
des ansonsten geltenden dreimonatigen Übertragungszeitraums ihren Resturlaub
zu nehmen. Dies war im Fall der Klägerin die Elternzeit, die sie im Jahre
2002 antrat, nicht aber jene aus dem Jahre 2004 nach der Geburt ihres zweiten
Kindes. |
| 23 |
Der Übertragungszeitraum nach § 17 Abs. 2 BEEG (früher: §
17 Abs. 2 BErzGG) verlängert sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
bei wiederholter Inanspruchnahme von Elternzeit nicht bis zum Ende der letzten
Elternzeit. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte es sich aufgedrängt,
den Gesetzeswortlaut bei der Einführung des BEEG zum 01.01.2007 zu ändern.
Dies ist nicht geschehen. Er hat den Wortlaut des § 17 Abs. 2 BErzGG unverändert
übernommen. |
| 24 |
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. |
| 25 |
Die Revision wird zugelassen, weil die Kammer - ebenso wie
die 18. Kammer des LAG Hamm mit Urteil vom 17.01.2007 (Az.: 18 Sa 997/06),
[Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 219/07] - von der Entscheidung
der 11. Kammer des LAG Hamm vom 20.02.2001 (Az.: 11 Sa 1061/00) abweicht. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
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Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
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Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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