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Arbeitsrecht aktuell: 08/029 Ist der Verfall von Urlaubsansprüchen europarechtswidrig?
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Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 24.01.2008, C-350/06 (Schultz-Hoff )
25.02.2008. Die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unter anderem dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält (Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG). Der vierwöchige Mindesturlaub ist allerdings nur „nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ sicherzustellen, „die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen“ sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Fraglich ist, wie weit der Spielraum der Mitgliedstaaten der EU für eine Ausgestaltung des europarechtlich vorgeschriebenen Mindesturlaubsanspruchs reicht. So ist im deutschen Urlaubsrecht beispielsweise vorgesehen, dass der Urlaub im jeweils laufenden Kalenderjahr, d.h. bis spätestens zum 31. Dezember zu nehmen ist. Geschieht dies nicht, so sieht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwar eine Übertragung des nicht genommenen Urlaubs auf das Folgejahr vor - allerdings nur dann, wenn der Nichtantritt des Urlaubs auf dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Ursachen beruht (§ 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG). Aber auch in einem solchen, für den Arbeitnehmer günstigen Übertragungsfall ist recht bald „Schluss“:
Wer den übertragenen Urlaub nicht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nimmt, verliert seinen Anspruch endgültig, d.h. dieser geht ersatzlos unter. Diese Rechtslage führt dazu, dass länger erkrankte Arbeitnehmer aufgrund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Jahres zwar auf die Übertragung ihres bis dahin nicht genommenen Jahresurlaubs pochen können, den übertragenen Urlaub dann jedoch bei weiterer Krankheit am 31. März verlieren.
Fraglich ist, ob diese nach deutschem Arbeitsrecht bestehende Rechtslage den Anforderungen von Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG entspricht. Darüber hinaus haben die deutschen Rechtsvorschriften die Folge, dass länger erkrankte Arbeitnehmer zum 31. Dezember bzw. zum 31. März des Folgejahres nicht nur ihren Urlaubsanspruch verlieren, sondern darüber hinaus auch, falls es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, den Urlaubsabgeltungsanspruch:
Zwar sieht § 7 Abs.4 BUrlG vor, dass nicht genommener Urlaub abzugelten bzw. auszuzahlen ist, falls er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, doch läuft dieser gesetzliche Anspruch leer, wenn es zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr abzugelten gibt.
Auch hier stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit des deutschen Urlaubsrechts mit Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG.
Der 1949 geborene Arbeitnehmer arbeitete seit 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die heute Deutsche Rentenversicherung Bund heißt. Seit 1985 war er in Düsseldorf im Außendienst eingesetzt. Aufgrund eines schweren Bandscheibenleidens, das im Laufe der Jahre 16 Operationen erforderlich machte, war er von September 2004 bis September 2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom September 2005 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als zuständiger Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar rückwirkend ab Mai 2005. Die Berentung hatte nach den Vorschriften des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags (§ 59 MTAng-BfA) zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zum 30.09.2005 endete.
Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 2004 und 2005 in Höhe von 14.094,78 EUR, was die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Hinweis auf den zuvor bereits eingetretenen Verfall des Urlaubsanspruchs ablehnte. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 07.03.2006 (AZ: 3 Ca 7906/05) ab, woraufhin der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einlegte. Das LAG Düsseldorf setzte das Verfahren mit Beschluss vom 02.08.2006 (AZ: 12 Sa 486/06) aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art.234 EGV vor:
„1. Ist Artikel 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (= Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG) dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen, insbesondere vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?
2. Ist Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall einen Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht oder können einzelstaatliche Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen, dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen?
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht der Anspruch auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) oder unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr?“
Eine nationale Rechtsregel wie der nach dem BUrlG vorgesehene Untergang des Urlaubsanspruchs bei krankheitsbedingtem Nichtantritt bis zum Jahresende bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums nimmt nach Ansicht der Generalanwältin einzelne Arbeitnehmer von der Geltung des vierwöchigen Mindesturlaubs aus. Er unterläuft daher den durch Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG vorgeschriebene Mindestschutz, der einen vierwöchigen Mindesturlaub ausdrücklich für „jeden“ Arbeitnehmer vorsieht.
Enthält das Recht eines Mitgliedsstaates eine solche Anspruchsbegrenzung, kann er sich nicht auf seine in der Richtlinie anerkannte Befugnis berufen, die „Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung“ des Urlaubs nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten näher auszuge-stalten. Der rechtliche Verfall von Urlaubsansprüchen hat nämlich nach Auffassung der Generalanwältin nichts mit der Inanspruchnahme bzw. Gewährung von Urlaub zu tun.
Eine Auslegung von Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG, der zufolge der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers aufgrund mitgliedstaatlicher Regelungen nach einer bestimmten Zeit erlöschen kann, falls er nicht rechtzeitig in Anspruch genommen wird, wäre daher nach Ansicht der Generalanwältin weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit den hinter ihr stehenden Regelungsabsichten vereinbar.
Der Entscheidungsvorschlag in Bezug auf die erste Vorlagefrage lautet daher (Schlussanträge, Rn.85):
„Artikel 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen. Insbesondere ist ein vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren.“
Vor diesem Hintergrund wird auch die zweite Vorlagefrage des LAG Düsseldorf mit „Ja“ beantwortet.
Der Abgeltungsanspruch soll nach Auffassung der Generalanwältin sicherstellen, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gewisse Zeit der Erholung vor Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses ermöglicht wird. Insofern werden Urlaubsanspruch und Abgeltungsanspruch als „funktionsidentisch“ angesehen. Sie sollen „zwei Teile eines einzigen Anspruchs“ sein (Schlussanträge, Rn.72).
Der Entscheidungsvorschlag in Bezug auf die zweite Vorlagefrage lautet (Schlussanträge, Rn.85):
„Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall einen Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht.“
Schließlich wird auch vorgeschlagen, die dritte Vorlagefrage mit „Ja“ zu beantworten, wobei diese Frage entsprechend den Gegebenheiten des Vorlagefalles auf den Fall eingegrenzt wird, dass der Arbeitnehmer entschuldigt bzw. wegen Krankheit nicht bei der Arbeit erscheinen konnte (Schlussanträge, Rn.85):
„Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) im gesamten Urlaubsjahr entsteht.“
In aller Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte. Sollte das auch in diesem Fall so sein, müssten sämtliche deutschen Arbeitgeber, die europarechtlich dem „Staat“ zuzurechnen sind, die Richtlinie in der oben beschriebenen Auslegung gegenüber ihren Arbeitnehmern ab sofort anwenden. Zum „Staat“ gehören insbesondere alle Arbeitgeber, die für den Bund, für ein Bundesland oder für Gemeinden handeln sowie alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung.
Konkret könnten Arbeitnehmer, die nach langjähriger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wie der Kläger im Vorlagefall, für vergangene Jahre Urlaubsabgeltung verlangen. Da die Argumente, die von der Generalanwältin gegen den urlaubsgesetzlichen Ausschluss von Resturlaubsansprüchen angeführt werden, erst recht für tarifliche Ausschlussfristen gelten, dürften diese kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellen.
Der Grund für diese „Horizontalwirkung“ der Richtlinie liegt darin, dass die Frist für ihre Umsetzung schon lange abgelaufen ist (nämlich am 23.11.1996, vgl. Art.18 Abs.1.a) der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993), und dass die in der Richtlinie enthaltene Vorgabe eines „unbedingten“ vierwöchigen Mindesturlaubs einen eindeutigen Regelungsgehalt hat, der ohne weitere Maßnahmen der Umsetzung in nationales Recht bei der Rechtsanwendung beachtet werden kann.
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Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
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Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
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Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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