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Arbeitsrecht aktuell: 09/225 Keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung
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Bewerber, der bei der Stasi war, kann abgelehnt werden
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.07.2009, 33 Ca 5772/09
04.12.2009. In dem vorliegenden Fall lehnte der Arbeitgeber eine Bewerberin ab, die bei der Stasi gewesen war, weil deshalb eine Störung des Betriebsfriedens zu erwarten war. Interessant an der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ist dabei vor allem, wie allgemein im Lichte der Antidiskriminierungs-Gesetzgebung zu verfahren ist, wenn Kollegen mit einem Mitarbeiter partout nicht zusammenarbeiten wollen. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.07.2009, 33 Ca 5772/09
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer unter anderem vor Diskriminierungen aufgrund der Weltanschauung (§ 1 AGG). Bei diskriminierenden Einstellungsentscheidungen hat der nicht berücksichtigte Bewerber gemäß § 15 Abs.2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von bis zu drei Bruttomonatsgehältern.
Eine Diskriminierung liegt gemäß § 3 AGG entweder dann vor, wenn der Arbeitnehmer direkt wegen seiner Weltanschauung benachteiligt wird (unmittelbare Diskriminierung), oder wenn er wegen eines dem Anschein nach neutralen Umstandes benachteiligt wird, der gerade besonders häufig bei Personen der entsprechenden Weltanschauung vorkommt (mittelbare Diskriminierung). Es wird also in diesem Fall eine Statistik aufgestellt, inwieweit Personen in einer vergleichbaren Situation ohne die entsprechende Weltanschauung weniger häufig Nachteile erfahren.
Wird ein Arbeitnehmer mittelbar benachteiligt, kann sich der Arbeitgeber damit rechtfertigen, dass sachliche Gründe für die Benachteiligung vorlagen. Bei Diskriminierungen aufgrund der Weltanschauung wird häufig der Erhalt des Betriebsfriedens als Rechtfertigung angegeben. Denn Umstände, die auf bestimmten sich womöglich diametral entgegenstehenden Überzeugungen der Beschäftigten beruhen, bergen ein erhebliches Konfliktpotential.
In diesen Fällen ist es konkret schwer zu beurteilen, ob die Benachteiligung des Arbeitnehmers in Wirklichkeit wegen seiner Weltanschauung erfolgt, oder ob nicht tatsächlich der „neutrale“ Umstand alleiniger Grund für die Benachteiligung ist.
Problematisch ist auch, wann der Betriebsfrieden eine Benachteiligung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Weltanschauung rechtfertigen kann. Denn sowohl das Recht der übrigen Beschäftigten, nicht jeden Ausdruck einer bestimmten Überzeugung hinnehmen zu müssen als auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, einen ständigen Konflikt im Betrieb vermeiden zu wollen, kollidiert mit dem Recht des benachteiligten Arbeitnehmers, seine Grundüberzeugung auch nach außen zu vertreten.
Um diese Fragen geht es in der vorliegenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 30.07.2009, 33 Ca 5772/09).
Die Klägerin war in der DDR von 1974 bis 1990 als Sekretärin und in der technischen Abteilung der Sportvereinigung in Berlin bei der Stasi gewesen.
Vom Juli 2008 bis Ende Januar 2009 wurde sie als Leiharbeitnehmerin als Sekretärin beim Vorstand der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung eingesetzt.
Die Kassenärztliche Vereinigung wusste von der Stasi-Tätigkeit der Sekretärin, wollte sie jedoch dennoch als feste Mitarbeiterin übernehmen. Das Leiharbeitsunternehmen erklärte sich damit einverstanden unter der Bedingung, dass die Sekretär noch bis Ende Januar als Leiharbeitnehmerin eingesetzt würde. In der Zwischenzeit reichte die Sekretärin ihre Bewerbungsunterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein.
Im November 2008 kam es zu einem Eklat mit der Kollegin der Sekretärin. Diese erfuhr von der Stasi-Tätigkeit der Leiharbeitnehmerin und äußerte ihr gegenüber unter anderem: „Sie sind für mich der Abschaum der Gesellschaft“. Die Sekretärin erstattete daraufhin Strafanzeige.
Die Kassenärztliche Vereinigung entschied sich aufgrund dieses Konflikts, die Sekretärin nicht zu übernehmen und beendete ihre Tätigkeit zum 31. Januar 2009.
Die Sekretärin ist der Ansicht, dass die Nichteinstellung eine Diskriminierung aufgrund einer Weltanschauung darstellt. Denn alle Stasi-Mitarbeiter mussten überzeugte Marxisten-Leninisten sein, so die Klägerin, so dass ihre Benachteiligung wegen ihrer Stasi-Tätigkeit letztendlich auf ihrer Weltanschauung beruht. Sie verlangt deshalb als Entschädigung insgesamt 8.100 EUR, nach ihrer Schätzung die Summe dreier Bruttomonatsgehälter.
Die Kassenärztliche Vereinigung sieht schon keine (mittelbare oder unmittelbare) Diskriminierung in der Entscheidung, die Sekretärin nicht zu übernehmen. Die Atmosphäre im Sekretariat war zudem spätestens nach der Strafanzeige irreparabel zerstört, meint der Arbeitgeber, so dass er, wenn er den Betriebsfrieden nicht gefährden wollte, die Sekretärin nicht übernehmen konnte.
Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung der Sekretärin nicht und wies die Klage ab.
Zwar ist Marxismus-Leninismus eine Weltanschauung, so das Gericht, die Sekretärin wurde aber nicht deshalb benachteiligt. Eine unmittelbare Diskriminierung lehnt das Gericht schon deshalb ab, weil die Sekretärin eine entsprechende Anschauung nie geäußert hatte. In der Benachteiligung wegen der Stasi-Tätigkeit liegt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Weltanschauung meint das Gericht, weil es schon bezweifelt, dass Stasi-Mitarbeiter tatsächlich alle Marxisten-Leninisten waren.
Auch eine mittelbare Diskriminierung der Sekretärin dadurch, dass sie als ehemalige Stasi-Mitarbeiterin benachteiligt wurde, kann das Gericht nicht erkennen. Denn auch wenn Stasi-Mitarbeiter in der Mehrzahl Marxisten-Leninisten waren, auf ihrem Arbeitsplatz eher in Konflikte geraten und dadurch Nachteile er-leiden als andere Personen, reicht dies nicht aus. Eine mittelbare Diskriminierung würde nach Auffassung des Gerichts nämlich nur dann vorliegen, wenn die Situation der Sekretärin zudem vergleichbar wäre mit der Situation eines Marxisten-Leninisten, der nicht bei der Stasi war. Diese Vergleichbarkeit verneint das Gericht wegen der Rolle der Stasi „als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung“ in der DDR.
Jedenfalls ist die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung, die Sekretärin nicht zu übernehmen, durch das Ziel, den Betriebsfrieden nicht zu gefährden, gerechtfertigt.
Das Gericht teilt die Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung, dass die Situation derart eskaliert war, dass auf andere Weise der Betriebsfrieden nicht mehr hergestellt werden konnte. Es hält es zudem für berechtigt, dass die Kassenärztliche Vereinigung sich gerade gegen die Sekretärin und nicht gegen deren Kollegin entschied. Für das Gericht ist hierbei entscheidend, dass die ablehnende Haltung der Kollegin gegenüber der Sekretärin nicht auf einer „mit dem Ziel des AGG nicht zu vereinbarenden Einstellung“ beruhte, was die Kassenärztliche Vereinigung nicht hätte hinnehmen dürfen, so das Gericht, sondern ausschließlich darauf, dass die Sekretärin für eine die Menschen- und Freiheitsrechte missachtende Unrechtsorganisation tätig war.
Das Gericht verhindert so, dass ein Arbeitgeber die Benachteiligung eines Beschäftigten mit der Vermeidung eines Konfliktes rechtfertigt, der durch diskriminierendes Verhalten von Kollegen des betroffenen Arbeitnehmers ausgelöst wurde. Auf der anderen Seite gibt es dem Arbeitgeber aber eine Handhabe, sich in einem Konflikt zuungunsten eines benachteiligten Beschäftigten zu positionieren, wenn das Verhalten des Beschäftigten selbst mit den Zielen des AGG nicht vereinbar ist, wenn er sich etwa selber diskriminierend verhält.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.07.2009, 33 Ca 5772/09
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung

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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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