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Arbeitsrecht aktuell: 02/04 Kündigung wegen Auskunftsverweigerung Stasi




Kündigung wegen verweigerter Erklärung zu "Stasi-Kontakten" - wer schweigt, der bleibt!

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 234/01

In der Zeit nach der "Wende" in der ehemaligen DDR sind in vielen Fällen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gekündigt worden.

Zur Begründung dieser Kündigungen haben sich die Arbeitgeber oft darauf berufen, daß die nach ihrer Zusammenarbeit mit dem MfS befragten Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt haben, also zum Beispiel eine mehr oder minder lange zurückliegende, mehr oder minder erhebliche Zusammenarbeit mit dem MfS der Wahrheit zuwider verschwiegen haben.

Der Vorwurf lautete in diesen Fällen also nicht, daß der Arbeitnehmer für das MfS gearbeitet hatte, sondern vielmehr, daß er auf die Frage nach einer solchen Zusammenarbeit gelogen hatte.

Ob Arbeitgeber sich auch darauf berufen können, wenn der Arbeitnehmer die Auskunft über ehemalige Stasi-Kontakte verweigert, hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, BAG, Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 234/01.

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) in Anspruch nehmen kann, dann ist eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber nur wirksam, wenn sie auf einen der drei im KSchG genannten Gründe gestützt werden kann. Diese Gründe sind:

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers,
  • Gründe in seinem Verhalten oder
  • betriebsbedingte Gründe

Daher unterscheidet man schlagwortartig zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung.

Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen diejenigen Arbeitnehmer, die in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren. Außerdem darf der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb (= Betrieb mit 5 oder weniger Arbeitnehmern) sein. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann also von seinem Arbeitgeber, natürlich unter Beachtung der Kündigungsfristen, "einfach so" gekündigt werden.

Im dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Kündigung eines unter das KSchG fallenden Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen bereits dann zulässig ist, wenn sich der Arbeitnehmer auf Befragen überhaupt nicht zu einer angeblichen, vom Arbeitgeber bloß vermuteten Tätigkeit für das MfS äußern will, wenn er also nicht lügt, sondern schweigt.

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Ein bloßes Schweigen zu diesem Thema genügt nicht für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die beklagte Arbeitgeberin gibt die "Märkische Oderzeitung" heraus. Diese ist die Nachfolgerin der zu DDR-Zeiten von der SED-Bezirksleitung herausgegebenen Zeitung "Der Neue Tag".

Die klagende Arbeitnehmerin ist seit 1972 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit Juli 1978 ist sie als Redakteurin einer Lokalredaktion tätig. In den Räumen der Lokalredaktion unterhielt das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) eine konspirative Wohnung.

In der Zeit nach der Wende - Mitte 1996 - forderte die Chefredaktion die Redakteure auf, etwaige Kontakte zum ehemaligen MfS mitzuteilen. Alle angesprochenen Mitarbeiter mit Ausnahme der Klägerin offenbarten sich daraufhin in vertraulichen Gesprächen.

Nachdem die Chefredaktion erfahren hatte, daß auch die Klägerin über "Kontakte" zum MfS verfügt haben soll, kam es Anfang November 1999 zu Gesprächen zwischen den Parteien. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 zum 30. September 2000, weil sie das nötige Vertrauen in die Klägerin verloren habe. Als Grund für den Vertrauensverlust nannte die Arbeitgeberin die Weigerung der Arbeitnehmerin, sich über ihre angeblichen, von der Arbeitgeberin nicht näher bezeichneten "Stasi-Kontakte" auszusprechen.

Als weiteren Grund für die Kündigung berief sich die Arbeitgeberin darauf, daß die Klägerin die über ein Gespräch vom 5. November 1999 vereinbarte Vertraulichkeit verletzt und durch einen Zeitungsartikel die publizistischen Grundsätze der Beklagten mißachtet habe.

Die Klägerin ist dagegen der Meinung, daß die Kündigung unwirksam sei und hat daher Kündigungsschutzklage erhoben. Im Prozeß argumentierte sie, daß ihr niemals eine konkrete Tätigkeit für das MfS vorgeworfen wurde. Sie sei nicht verpflichtet, sich von sich aus zu "offenbaren". Für das Gespräch vom 5. November 1999 sei Vertraulichkeit nicht vereinbart worden. Der von der Beklagten beanstandete Zeitungsartikel gebe lediglich Meinungsäußerungen Dritter wieder.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung der Klägerin angeschlossen und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, d.h. es hat festgestellt, daß die von der Arbeitgeberin ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung unwirksam war. Die Kündigung ist m.a.W. nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Bei der Begründung hat das Bundesarbeitsgericht auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:

Zwar können bewußte Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles eine Kündigung rechtfertigen; auch kann die falsche Beantwortung einer zulässigen konkreten Frage nach Kontakten zum MfS einen Kündigungsgrund bilden.

Im hier entschiedenen Fall hat die Beklagte jedoch weder konkrete MfS-Tätigkeiten der Klägerin behauptet noch hat die Klägerin eine konkrete Frage der Beklagten falsch beantwortet. Die bloße Weigerung der Klägerin, sich zu "offenbaren", reicht für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus.

Die weiteren Vorwürfe der Beklagten betreffen einmalige Vorgänge, die allenfalls nach erfolgloser Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könnten.

Schließlich verwarf das Bundesarbeitsgericht auch den Auflösungsantrag der Arbeitgeberin, den diese unter Verweis auf § 9 Abs.1 Satz 2 KSchG gestellt hatte. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht im Falle der von ihm festgestellten Unwirksamkeit einer Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers trotzdem aufzulösen,

"wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen."

Für diese Umstände hatte die Arbeitgeberin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine ausreichenden Gründe vorgetragen. Sie hatte der Klägerin nämlich in diesem Zusammenhang nur die Behauptung vorgeworfen, sie - die Arbeitgeberin - "wühle jetzt bei Gauck rum". Diese Behauptung allerdings, so das Bundesarbeitsgericht, sei eine "umgangssprachlich zugespitzte, im inhaltlichen Kern aber nicht falsche Beschreibung" des Verhaltens der Arbeitgeberin.

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Letzte Überarbeitung: 3. April 2012

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