|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/198 Gleiche Bezahlung für Leiharbeitnehmer in der Stahlindustrie
|
 |

|
Ein Modell für andere Branchen?
Stahltarifabschluss in der dritten Verhandlungsrunde am 30.09.2010
|
11.10.2010. Vor zwei Wochen einigten sich die IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. auf einen neuen Tarifvertrag für die ca. 85.000 Beschäftigten der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, Bremen und in Niedersachsen.
Ungewöhnlich an diesem Tarifvertrag ist, dass er auch Regelungen über die Gleichbehandlung von Leiharbeitern in der Stahlbranche enthält. Ob er, wie von gewerkschaftlicher Seite erhofft, eine "Musterlösung" für die tarifliche und/oder politische Regulierung der Leiharbeit sein wird, ist aber zweifelhaft. So oder so offenbart dieser Vorstoß auf tarifpolitisches Neuland rechtliche und politische Probleme.
von Rechtsanwalt Dr.Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Am 30.09.2010 einigten sich die IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. auf einen neuen Tarifvertrag für die ca. 85.000 Beschäftigten der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, Bremen und in Niedersachsen. Vor dem Hintergrund glaubhafter Streikdrohungen kam ein erstaunliches Ergebnis heraus, das von der IG Metall ungewöhnlich positiv kommentiert, vom zuständigen Arbeitgeberverband Stahl e.V. dagegen recht einsilbig kommuniziert wurde. Eckpunkte der tariflichen Einigung sind:
- Erhöhung der Löhne und Gehälter ab dem 01.10.2010 um 3,6 %
- Einmalzahlung für September 2010 in Höhe von 150,00 EUR
- Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 40,00 EUR pro Monat
- Gesamtlaufzeit der Entgeltabkommen 14 Monate
- Abschluss eines Tarifvertrags zur Bezahlung der Leiharbeitnehmern in den Mitgliedsfirmen
Das Ungewöhnliche der Tarifeinigung ist der letzte Punkt, nämlich die Einbeziehung der ungefähr 3.500 Leiharbeitnehmer, die in den vom Tarif erfassten Stahlunternehmen Nordwestdeutschlands arbeiten. Sie sollen angesichts der derzeit blendenden wirtschaftlichen Lage der Stahlunternehmen vom wirtschaftlichen Aufschwung der Branche profitieren. Und zwar in der Weise, dass sie ab dem 01.01.2011 den gleichen Lohn wie vergleichbare Arbeitnehmer der Stammbelegschaft erhalten sollen.
Eine solche tarifliche Regelung kann man vom Ansatz her verstehen angesichts des dürftigen Schutzgehaltes, den der aktuelle Gesetzesvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Leiharbeit hat (Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung, Entwurf des BMAS vom 02.09.2010 – wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/199 Gesetzeswurf des BMAS zur Leiharbeit). Sieht man aber genauer hin, zeigen sich einige handfeste rechtliche und tarifpolitische Probleme. Sie dürften letztlich schwerer wiegen als die Vorteile dieses neuartigen Tarifexperiments.
Als einer der ersten hat sich der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) zu Wort gemeldet und erklärt, dass die Einbeziehung der Leiharbeitnehmer in den erzielten Tarifabschluss ein Vertrag zu Lasten Dritter sei. Man bezweifle, ob dies einer rechtlichen Prüfung standhalten würde (Pressemitteilung vom 30.09.2010: Tarifabschluss in der Stahlbranche. Tarifvertrag ist für Zeitarbeit nicht akzeptabel).
Nun sind natürlich die Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer den Unternehmen der nordwestdeutschen Stahlindustrie zur Verfügung stellen, nicht an die Tarifeinigung gebunden, die zwischen der IG Metall und dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. getroffen wurde. Das haben die Tarifparteien aber auch berücksichtigt und in dem Tarifvertrag zur Bezahlung der Leiharbeitnehmern die Pflicht der tarifgebundenen Stahlunternehmen festgeschrieben, auf die von ihnen beauftragten Zeitarbeitsfirmen einzuwirken mit dem Ziel, dass diese den bei den Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Leiharbeitnehmern höhere Löhne bezahlen. Die finanziellen Mehraufwendungen, die mit einer Umsetzung dieser Lohnerhöhung in den Leiharbeitsfirmen verbunden sind, würden dabei den Stahlunternehmen zur Last fallen. Von daher werden die Zeitarbeitsunternehmen, deren Arbeitnehmern in Betrieben der nordwestdeutschen Stahlindustrie eingesetzt werden, von dem hier abgeschlossenen Tarifvertrag zu nichts verpflichtet, so dass dieser auch nicht als (unwirksamer) „Vertrag zulasten Dritter“ bezeichnet werden kann.
Aber obwohl die der Stahlindustrie zuarbeitenden Zeitarbeitsunternehmen durch den hier geschlossenen Tarifvertrag unmittelbar nicht betroffen sind, bleibt doch der rechtliche Kritikpunkt, dass die IG Metall Arbeitnehmer einer anderen Branche, eben der Zeitarbeitsbranche, in ihre Tarifpolitik einbinden möchte. Ob das tarifrechtlich zulässig ist, werden die weiteren Diskussionen zeigen. Der Münchener Rechtsprofessor Volker Rieble hat hier jedenfalls schon Bedenken gegen einen solchen „verdrängenden Übergriff fremder Regulatoren“ angemeldet (F.A.Z. vom 09./10.10.2010, Beilage „Beruf und Chance“, C 2).
Aber auch dann, wenn die von den Stahltarifparteien vereinbarte Einbeziehung von Leiharbeitnehmern rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte, kann man ihren tarifpolitischen Sinn bezweifeln: Immerhin ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) selbst Partei eines für die Zeitarbeitsbranche geltenden Tarifvertrags, der mit dem BZA am 09.03.2010 ausgehandelt und mit einer Laufzeit vom 01.07.2010 bis zum 31.10.2013 versehen wurde.
Vor diesem Hintergrund fragt sich, in welche Richtung die DGB-Gewerkschaften beim Thema Zeitarbeit gehen wollen: Akzeptiert man die Zeitarbeitsunternehmen überhaupt als eine „Branche“ im Tarifsinn (dem entspricht der vom DGB mit dem BZA ausgehandelte Zeitarbeitstarif) - oder behandelt man die Zeitarbeitsunternehmen als ein Anhängsel der Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen (das ist die Logik des jetzt von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. vereinbarten Leiharbeitstarifvertrags)? Hier wird man sich entscheiden müssen, denn der DGB-BZA-Zeitarbeitstarif wird - jedenfalls in der Stahlbranche Nordwestdeutschlands - durch den jetzt abgeschlossenen Sondertarif der IG Metall so behandelt, als sei er keine akzeptable Grundlage für die Entlohnung von Leiharbeitnehmern. Damit wird seine Legitimität faktisch in Abrede gestellt, d.h. der DGB-BZA- Zeitarbeitstarif wird schlicht beiseitegeschoben.
Tarifpolitisch fragwürdig ist auch die Hoffnung, der Leiharbeitstarif für die Stahlindustrie könnte Vorbild für andere Branchen sein. Die Vorbedingungen für den Leiharbeitstarif waren in der Stahlindustrie günstiger als in anderen Branchen: Die IG Metall ist hier mit einem Organisationsgrund von 90 Prozent sehr stark, der Einsatz von Leiharbeit hat angesichts von etwa 3.500 Leiharbeitnehmern nur geringe Bedeutung, die Stahlbranche boomt und sie hat vergleichsweise geringe Probleme mit den Lohnkosten, die nur etwa 10 Prozent ihrer Gesamtkosten ausmachen. Schließlich werden die meisten der in der Stahlindustrie beschäftigten (wenigen) Leiharbeiter bereits jetzt annähernd gleich wie Stammkräfte bezahlt (Frankfurter Rundschau online, 30.09.2010: Durchbruch bei Leiharbeit).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass wichtige Arbeitgeberverbände rasch signalisiert haben, dass der für die Stahlindustrie vereinbarte Leiharbeitstarifvertrag ihrer Meinung nach nicht auf andere Branchen übertragen werden könne.
So äußerte bereits Martin Kannegießer vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall, dass der Stahlabschluss für die Metall- und Elektro-Industrie in keiner Weise ein Modell sein könne (Gesamtmetall-Informationen für die Presse 28/2010 - 04.10.2010). Und auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ließ verlauten, die Zeitarbeitsregelung im Tarifvertrag der Stahlindustrie sei „höchst problematisch“ und „in keinem Fall auf andere Branchen übertragbar“ (BDA, Presse-Information Nr. 048/2010, 30.09.2010).
Fazit: Angesichts der Unentschlossenheit des Gesetzgebers, Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen und einem missbräuchlichen Einsatz der Leiharbeit einen Riegel vorzuschieben, ist der tarifpolitische Ansatz der IG Metall verständlich. Ob der jetzt vereinbarte Zeitarbeitstarifvertrag für die Stahlindustrie aber ein Modell für andere Tarifverträge sein wird, ist zweifelhaft. Eher handelt es sich um einen einmaligen symbolischen Tarifabschluss, mit dem vor allem die Politik beeinflusst werden soll.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|