Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/198 Gleiche Bezahlung für Leiharbeitnehmer in der Stahlindustrie




Ein Modell für andere Branchen?

Stahltarifabschluss in der dritten Verhandlungsrunde am 30.09.2010

11.10.2010. Vor zwei Wochen einigten sich die IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. auf einen neuen Tarifvertrag für die ca. 85.000 Beschäftigten der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, Bremen und in Niedersachsen.

Ungewöhnlich an diesem Tarifvertrag ist, dass er auch Regelungen über die Gleichbehandlung von Leiharbeitern in der Stahlbranche enthält. Ob er, wie von gewerkschaftlicher Seite erhofft, eine "Musterlösung" für die tarifliche und/oder politische Regulierung der Leiharbeit sein wird, ist aber zweifelhaft. So oder so offenbart dieser Vorstoß auf tarifpolitisches Neuland rechtliche und politische Probleme.

von Rechtsanwalt Dr.Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Innovative Einigung in der Stahlbranche

Am 30.09.2010 einigten sich die IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. auf einen neuen Tarifvertrag für die ca. 85.000 Beschäftigten der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, Bremen und in Niedersachsen. Vor dem Hintergrund glaubhafter Streikdrohungen kam ein erstaunliches Ergebnis heraus, das von der IG Metall ungewöhnlich positiv kommentiert, vom zuständigen Arbeitgeberverband Stahl e.V. dagegen recht einsilbig kommuniziert wurde. Eckpunkte der tariflichen Einigung sind:

  • Erhöhung der Löhne und Gehälter ab dem 01.10.2010 um 3,6 %
  • Einmalzahlung für September 2010 in Höhe von 150,00 EUR
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 40,00 EUR pro Monat
  • Gesamtlaufzeit der Entgeltabkommen 14 Monate
  • Abschluss eines Tarifvertrags zur Bezahlung der Leiharbeitnehmern in den Mitgliedsfirmen

Das Ungewöhnliche der Tarifeinigung ist der letzte Punkt, nämlich die Einbeziehung der ungefähr 3.500 Leiharbeitnehmer, die in den vom Tarif erfassten Stahlunternehmen Nordwestdeutschlands arbeiten. Sie sollen angesichts der derzeit blendenden wirtschaftlichen Lage der Stahlunternehmen vom wirtschaftlichen Aufschwung der Branche profitieren. Und zwar in der Weise, dass sie ab dem 01.01.2011 den gleichen Lohn wie vergleichbare Arbeitnehmer der Stammbelegschaft erhalten sollen.

Eine solche tarifliche Regelung kann man vom Ansatz her verstehen angesichts des dürftigen Schutzgehaltes, den der aktuelle Gesetzesvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Leiharbeit hat (Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung, Entwurf des BMAS vom 02.09.2010 – wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/199 Gesetzeswurf des BMAS zur Leiharbeit). Sieht man aber genauer hin, zeigen sich einige handfeste rechtliche und tarifpolitische Probleme. Sie dürften letztlich schwerer wiegen als die Vorteile dieses neuartigen Tarifexperiments.

Leiharbeitsbranche reagiert verhalten bis ablehnend

Als einer der ersten hat sich der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) zu Wort gemeldet und erklärt, dass die Einbeziehung der Leiharbeitnehmer in den erzielten Tarifabschluss ein Vertrag zu Lasten Dritter sei. Man bezweifle, ob dies einer rechtlichen Prüfung standhalten würde (Pressemitteilung vom 30.09.2010: Tarifabschluss in der Stahlbranche. Tarifvertrag ist für Zeitarbeit nicht akzeptabel).

Nun sind natürlich die Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer den Unternehmen der nordwestdeutschen Stahlindustrie zur Verfügung stellen, nicht an die Tarifeinigung gebunden, die zwischen der IG Metall und dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. getroffen wurde. Das haben die Tarifparteien aber auch berücksichtigt und in dem Tarifvertrag zur Bezahlung der Leiharbeitnehmern die Pflicht der tarifgebundenen Stahlunternehmen festgeschrieben, auf die von ihnen beauftragten Zeitarbeitsfirmen einzuwirken mit dem Ziel, dass diese den bei den Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Leiharbeitnehmern höhere Löhne bezahlen. Die finanziellen Mehraufwendungen, die mit einer Umsetzung dieser Lohnerhöhung in den Leiharbeitsfirmen verbunden sind, würden dabei den Stahlunternehmen zur Last fallen. Von daher werden die Zeitarbeitsunternehmen, deren Arbeitnehmern in Betrieben der nordwestdeutschen Stahlindustrie eingesetzt werden, von dem hier abgeschlossenen Tarifvertrag zu nichts verpflichtet, so dass dieser auch nicht als (unwirksamer) „Vertrag zulasten Dritter“ bezeichnet werden kann.

Aber obwohl die der Stahlindustrie zuarbeitenden Zeitarbeitsunternehmen durch den hier geschlossenen Tarifvertrag unmittelbar nicht betroffen sind, bleibt doch der rechtliche Kritikpunkt, dass die IG Metall Arbeitnehmer einer anderen Branche, eben der Zeitarbeitsbranche, in ihre Tarifpolitik einbinden möchte. Ob das tarifrechtlich zulässig ist, werden die weiteren Diskussionen zeigen. Der Münchener Rechtsprofessor Volker Rieble hat hier jedenfalls schon Bedenken gegen einen solchen „verdrängenden Übergriff fremder Regulatoren“ angemeldet (F.A.Z. vom 09./10.10.2010, Beilage „Beruf und Chance“, C 2).

Ist die Sonderregelung für Leiharbeiter tarifpolitisch überhaupt sinnvoll?

Aber auch dann, wenn die von den Stahltarifparteien vereinbarte Einbeziehung von Leiharbeitnehmern rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte, kann man ihren tarifpolitischen Sinn bezweifeln: Immerhin ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) selbst Partei eines für die Zeitarbeitsbranche geltenden Tarifvertrags, der mit dem BZA am 09.03.2010 ausgehandelt und mit einer Laufzeit vom 01.07.2010 bis zum 31.10.2013 versehen wurde.

Vor diesem Hintergrund fragt sich, in welche Richtung die DGB-Gewerkschaften beim Thema Zeitarbeit gehen wollen: Akzeptiert man die Zeitarbeitsunternehmen überhaupt als eine „Branche“ im Tarifsinn (dem entspricht der vom DGB mit dem BZA ausgehandelte Zeitarbeitstarif) - oder behandelt man die Zeitarbeitsunternehmen als ein Anhängsel der Unternehmen, die Leiharbeitnehmer einsetzen (das ist die Logik des jetzt von der IG Metall mit dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. vereinbarten Leiharbeitstarifvertrags)? Hier wird man sich entscheiden müssen, denn der DGB-BZA-Zeitarbeitstarif wird - jedenfalls in der Stahlbranche Nordwestdeutschlands - durch den jetzt abgeschlossenen Sondertarif der IG Metall so behandelt, als sei er keine akzeptable Grundlage für die Entlohnung von Leiharbeitnehmern. Damit wird seine Legitimität faktisch in Abrede gestellt, d.h. der DGB-BZA- Zeitarbeitstarif wird schlicht beiseitegeschoben.

Tarifpolitisch fragwürdig ist auch die Hoffnung, der Leiharbeitstarif für die Stahlindustrie könnte Vorbild für andere Branchen sein. Die Vorbedingungen für den Leiharbeitstarif waren in der Stahlindustrie günstiger als in anderen Branchen: Die IG Metall ist hier mit einem Organisationsgrund von 90 Prozent sehr stark, der Einsatz von Leiharbeit hat angesichts von etwa 3.500 Leiharbeitnehmern nur geringe Bedeutung, die Stahlbranche boomt und sie hat vergleichsweise geringe Probleme mit den Lohnkosten, die nur etwa 10 Prozent ihrer Gesamtkosten ausmachen. Schließlich werden die meisten der in der Stahlindustrie beschäftigten (wenigen) Leiharbeiter bereits jetzt annähernd gleich wie Stammkräfte bezahlt (Frankfurter Rundschau online, 30.09.2010: Durchbruch bei Leiharbeit).

Fazit: Tarifvertrag ist eher symbolisch als richtungsweisend

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass wichtige Arbeitgeberverbände rasch signalisiert haben, dass der für die Stahlindustrie vereinbarte Leiharbeitstarifvertrag ihrer Meinung nach nicht auf andere Branchen übertragen werden könne.

So äußerte bereits Martin Kannegießer vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall, dass der Stahlabschluss für die Metall- und Elektro-Industrie in keiner Weise ein Modell sein könne (Gesamtmetall-Informationen für die Presse 28/2010 - 04.10.2010). Und auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ließ verlauten, die Zeitarbeitsregelung im Tarifvertrag der Stahlindustrie sei „höchst problematisch“ und „in keinem Fall auf andere Branchen übertragbar“ (BDA, Presse-Information Nr. 048/2010, 30.09.2010).

Fazit: Angesichts der Unentschlossenheit des Gesetzgebers, Leiharbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen und einem missbräuchlichen Einsatz der Leiharbeit einen Riegel vorzuschieben, ist der tarifpolitische Ansatz der IG Metall verständlich. Ob der jetzt vereinbarte Zeitarbeitstarifvertrag für die Stahlindustrie aber ein Modell für andere Tarifverträge sein wird, ist zweifelhaft. Eher handelt es sich um einen einmaligen symbolischen Tarifabschluss, mit dem vor allem die Politik beeinflusst werden soll.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10