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Mindestlohn für Leiharbeit - noch immer nicht umgesetzt
Dieser Grundsatz des „equal pay“ bzw. „equal treatment“ gilt nach dem AÜG aber mit einer Ausnahme: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der Zeitarbeitsbranche (bzw. einzelne Zeitarbeitsfirmen) können per Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbaren, d.h. ein Leiharbeits-Tarifvertrag kann Löhne vorsehen, die niedriger sind als die Löhne, die die Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten. Außerdem können Leiharbeitsfirmen die Anwendung solcher Leiharbeits-Tarifverträge durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vorsehen. Die Folge dieser Regelungen waren Billig-"Tarifverträge" für die Leiharbeitsbranche der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP).
Da die in der Leiharbeitsbranche gezahlten Löhne infolge der CGZP-Tarifverträge überall viel zu gering sind, gibt es seit Ende April 2011 die gesetzliche Möglichkeit, einen Mindestlohn für die Leiharbeit einzuführen (§3a AÜG). Obwohl inzwischen mehr als vier Monate vergangen sind, gibt es einen solchen Leiharbeits-Mindestlohn aber immer noch nicht.
- Mindestlohn in der Leiharbeit - erforderlich dank der CGZP
- Regierungskoalition schafft Voraussetzungen - Tarifpartner müssen Vorschlag unterbreiten
Mindestlohn in der Leiharbeit - erforderlich dank der CGZP
Seit 2004 sieht das AÜG die Möglichkeit vor, durch Tarifverträge vom Prinzip des Equal Pay abzuweichen, und seitdem gibt es solche Tarifverträge auch. Speziell die CGZP war hier aktiv und hat viele Tarifverträge mit sehr niedrigen Löhnen abgeschlossen. Damit setzte sie den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unter Zugzwang, der seit 2004 ebenfalls Leiharbeits-Tarifverträge abschloss, allerdings mit deutlich besseren Inhalten. Die Löhne gemäß den Leiharbeits-Tarifverträgen des DGB wurden regelmäßig erhöht und liegen derzeit bei mindestens 7,79 EUR brutto pro Stunde (West) bzw. bei 6,89 EUR brutto pro Stunde (Ost). Die nächste Lohnsteigerung folgt im November 2011.
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) 14.12.2010 (1 ABR 19/10) steht fest, dass die CGZP keine Tarifverträge für die Zeitarbeit abschließen kann. Diese BAG-Entscheidung kann deren Einfluss der CGZP-„Tarifverträge“ auf das Lohnniveau in der Zeitarbeit aber nicht mehr rückgängig machen. Daher wurde mit § 3a AÜG eine Mindestlohnregelung für die Leiharbeit eingefügt, die Ende April 2011 in Kraft trat.
Regierungskoalition schafft Voraussetzungen - Tarifpartner müssen Vorschlag unterbreiten
Anders als Ende April 2011 in den Medien behauptet (siehe etwa FAZ.NET, Die Welt Online und n-tv.de) hatte diese Gesetzesänderung aber nicht unmittelbar zur Folge, dass die Leiharbeitstarifverträge des DGB nunmehr deutschlandweit als Lohnuntergrenze für die gesamte Leiharbeitsbranche gelten. Vielmehr gibt die neue Regelung den Tarifpartner nur die Möglichkeit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam vorzuschlagen, dass ihre tarifvertraglichen (Mindest-)Stundenlöhne zur gesetzlichen Lohnuntergrenze erhoben werden. Dann kann ein solcher Tariflohn vom BMAS per Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt werden. Und erst dann gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für die Leiharbeit.
Auf Anfrage unserer Kanzlei teilte das BMAS mit Schreiben vom 30.08.2011 mit, dass Anfang Juli 2011 ein Vorschlag eingegangen sei und derzeit geprüft werde.
Fazit: Es gibt nach wie vor keinen Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche. Zwar gelten die Tarifverträge des DGB für viele Leiharbeitnehmer. Davon haben aber nach Deutschland entsandte ausländische Leiharbeitnehmer ebenso wenig etwas wie die Arbeitnehmer, die immer noch auf Basis der CGZP-Scheintarifverträge bezahlt werden. Jedenfalls für diese Leiharbeiter wäre ein Mindestlohn in der Zeitarbeit eine spürbare Verbesserung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- BT-Drucksache 17/4804: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
- BT-Drucksache 17/5761: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
- Übersicht des DGB zu seinen Tarifverträgen aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
- BMAS, Schreiben vom 30.08.2011
- Leiharbeiter haben ab dem 1. Mai einen Mindestlohn (Welt.de)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 12/192 Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer
- Arbeitsrecht aktuell: 11/188 CGZP: Arbeitsgericht Berlin bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP von Anfang an
- Arbeitsrecht aktuell: 11/105 CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/048 Mindestlohn für Leiharbeiter?
- Arbeitsrecht aktuell 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/199 Gesetzesentwurf des BMAS zur Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/198 Gleiche Bezahlung für Leiharbeitnehmer in der Stahlindustrie
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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