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Arbeitsrecht aktuell: 11/188 CGZP: Arbeitsgericht Berlin bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP von Anfang an




Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass die CGZP bereits von Anfang ihrer Tätigkeit an tarifunfähig war.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 08.09.2011, 63 BV 9415/08

27.09.2011. An sich müssten Leiharbeitnehmer zu den selben Bedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers beschäftigt werden. Dieser in § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte „equal-pay“-Grundsatz wird jedoch durch eine wichtige Ausnahme eingeschränkt, die im Arbeitsleben zur Regel geworden ist: Leiharbeitstarifverträge können schlechtere Arbeitsbedingungen, vor allem natürlich eine geringere Bezahlung als im Entleiherbetrieb üblich vorsehen. Und im Arbeitsvertrag eines Leiharbeitnehmers können solche Tarifverträge verbindlich vereinbart werden.

Seit dieses gesetzliche Schlupfloch im Jahre 2004 eingeführt wurde, sind niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen ein großes Problem in der Leiharbeitsbranche. Dazu hat die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) wesentlich beigetragen.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Ab wann besteht die Tarifunfähigkeit der CGZP?

Die CGZP wurde am 11.12.2002 von fünf Gewerkschaften als eine Dachverband gegründet. Bereits im ersten Gründungsjahr vereinbarte sie viele arbeitgeberfreundliche "Tarifverträge": Extrem kurze Kündigungsfristen, geringer Lohn, kein tariflicher Mehrurlaub und aggressive Auschlussfristen prägten diese "Tarifverträge". Zugleich deuteten Organisation und Finanzierung der CGZP auf eine Abhängigkeit von der Arbeitgeberseite hin. Viele Gewerkschafter und Politiker meinten daher, die CGZP sei gar keine echte Gewerkschaft, sondern ein U-Boot der Zeitarbeitsunternehmen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Gewerkschaft ver.di und die Berliner Senatsverwaltung leiteten daher ein arbeitsgerichtliches Verfahren gemäß § 97 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG ein, um die Tarifunfähigkeit der CGZP feststellen zu lassen. Das Arbeitsgericht Berlin, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielten die CGZP nicht für tariffähig. Dabei argumentierte das BAG formaljuristisch: Die CGZP als habe laut Satzung als Dachverband mehr Tarifzuständigkeit haben sollen ihre Mitglieder, d.h. die fünf tragenden Einzelgewerkschaften (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10).

Die Begründung des BAG bezog sich zwar - entsprechend den Anträgen im Klageverfahren - nur auf die Gegenwart. Da die CGZP aber laut Begründung der BAG-Entscheidung wegen anfänglicher Satzungsmängeln bei ihrer Gründung tarifunfähig war, ist letztlich klar, dass die CGZP von Anfang nicht tariffähig war - nur dass dies bislang nicht gerichtlich festgestellt wurde. Diese Feststellung hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin nachgeholt (Beschluss vom 08.09.2011, 63 BV 9415/08).

Arbeitsgericht Berlin: Die CGZP war schon Ende 2003 tarifunfähig.

Schon vor einigen Monaten hatte das Arbeitsgericht Berlin durch seine 29. Kammer entschieden, dass die CGZP zu bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten (November 2004, Juni 2006 und Juli 2008) tariffunfähig war (Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10). Dabei berief sich das Arbeitsgericht auf die Entscheidung des BAG. Die CGZP legte gegen die Entscheidung erwartungsgemäß Beschwerde beim LAG ein (Az.: 24 TaBV 1395/11), hat jedoch keine echte Erfolgschance.

In dem hier besprochenen weiteren Beschluss der 63. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin wird festgestellt, dass die CGZP bereits zu einem noch früheren Zeiptunkt tarifunfähig war, nämlich am 22.07.2003 (Beschluss vom 08.09.2011, 63 BV 9415/08). Auch diese Entscheidung wird mit Satzungsfehlern begründet. Maßgeblich war hier die erste CGZP-Satzung vom 11.12.2002. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin war die CGZP also nie tariffähig. Auch gegen diese Entscheidung wird die CGZP sicherlich - mit mageren Erfolgsaussichten - Beschwerde einlegen.

Fazit: Da die CGZP niemals Tarifverträge abschließen konnte, haben die von CGZP-"Tarifverträgen" betroffenen Leiharbeiter rückwirkend Anspruch auf gleiche Bezahlung ("equal pay"). Begrenzt wird dieser Anspruch nur durch die Verjährung. Hier können Leiharbeitnehmer also unter Umständen beträchtliche Lohnnachzahlungen verlangen. Aus Arbeitgebersicht drohen außerdem Nachzahlungsforderungen der Krankenkassen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 15. Mai 2012

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Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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