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Arbeitsrecht aktuell: 11/048 Mindestlohn für Leiharbeiter?
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Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche rückt in greifbare Nähe
Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 17/94
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09.03.2011. Ab dem 01.05.2011 gilt für einige unserer osteuropäischen Nachbarn (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die bisherigen Beschränkungen in Form von Arbeitserlaubnissen und Verwaltungsverfahren entfallen damit. Viele der dann auf den deutschen Arbeitsmarkt strömenden Arbeitnehmer können ihre Arbeitskraft für 5,00 EUR oder weniger anbieten. Daher sind die politischen Diskussionen über Mindestlöhne in der Leiharbeitsbranche wieder lauter geworden.
Lange Zeit hat sich insbesondere die FDP gegen Mindestlöhne ausgesprochen, da sie befürchtet, dass diese eine "Sogwirkung nach unten" auf das allgemeine Lohnniveau zur Folge hätten. Diese Abwehrhaltung ist nunmehr ins Wanken geraten und die diesbezüglichen Diskussionen nehmen konkretere Formen an. Sollte ein Mindestlohn für Leiharbeit eingeführt werden, würde sich auch die Lage der Leiharbeitnehmer verbessern, die durch die Scheintarifverträge der CGZP um ihre gesetzlichen Ansprüche auf gleiche Bezahlung ("Equal Pay") wie Stammarbeitnehmer geprellt worden sind.
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von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
Das Thema Leiharbeit ist schon seit langem eine politische Dauerbaustelle. Der Boom der Branche begann Anfang 2004, als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert wurde. Damals wurde zwar der Grundsatz „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ bzw. „gleiche Behandlung für gleiche Arbeit“ (equal pay / equal treatment) gesetzlich festgeschrieben, zugleich aber auch die Möglichkeit eröffnet, hiervon durch Tarifverträge und aufgrund von Tarifverträgen abzuweichen (§ 9 Nr. 2 AÜG). Mehr oder weniger über Nacht wurde im gleichen Zeitraum die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gegründet. Sie schloss mit dem Anspruch, Gewerkschaft zu sein, einen Flächentarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche, der ausgesprochen arbeitgeberfreundlich war. Damit fuhr sie dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in die Parade, der zur gleichen Zeit ebenfalls über Tarifabschlüsse verhandelte. In der Folgezeit hieß es wiederholt, dass es ohne den Vorstoß der CGZP wohl gar keine Tarifverträge im Bereich Zeitarbeit gegeben hätte.
In der Tat ist nicht nur die Entstehungsgeschichte der CGZP, die anscheinend mit Unterstützung von Arbeitgebern (!) aus der Taufe gehoben wurde, dubios. Auch über ihre Organisations- und Mitgliederstruktur ist wenig bekannt. Ihre Tariffähigkeit wurde daher von Anfang an bezweifelt. Diese Zweifel bestätigten sich im Laufe eines vom DGB, der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Berliner Senatsverwaltung seit 2008 geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Im Ergebnis wurde der CGZP über alle drei Instanzen hinweg vom Arbeitsgericht Berlin, dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und dem Bundesarbeitsgericht mit unterschiedlichen Begründungen die Tariffähigkeit abgesprochen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/026 Zweifel an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit mehren sich, Arbeitsrecht aktuell 09/099 Die CGZP ist nicht tariffähig, Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Zur Tariffähigkeit der CGZP und in Arbeitsrecht aktuell: 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt).
Das gesetzliche Schlupfloch und das fragwürdige Wirken der CGZP trugen nicht nur zum enormen Wachstum der Leiharbeitsbranche bei, sondern auch zur Verschlechterung ihres Rufs. Ursprünglich war Leiharbeit als flexible Möglichkeit gedacht, Auftragsspitzen gerecht zu werden und durch Vertretungen Arbeitsausfälle zu vermeiden. Doch nur in Regierungskreisen wird sie auch heute noch als Brücke in die Beschäftigung dargestellt. Tatsächlich werden Stammbelegschaften zunehmend durch Leiharbeiter ersetzt.
Ein öffentlich als besonders negativ wahrgenommener Fall waren Umstrukturierungen beim Drogeriediscounter Schlecker, die auf eine Ersetzung von Stammkräften durch Leiharbeitnehmer hinausliefen (wir berichteten zuletzt in: Arbeitsrecht aktuell: 10/055 Schleckers Vorgehen in der Kritik). Die Vorteile für Arbeitgeber liegen auf der Hand: Leiharbeiter sind deutlich billiger als reguläre Arbeitskräfte und können wesentlich schneller ausgetauscht werden, weil aus Entleihersicht auf keine arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen Rücksicht genommen werden muss. Die Folge sind unsichere bzw. „prekäre“ Arbeitsverhältnisse, die wenig Raum für Zukunftsplanung und langfristige Existenzsicherung lassen. Zehntausende Leiharbeitnehmer verdienen so wenig, dass sie ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen müssen. Gemessen an den mittlerweile fast 900.000 in der Leiharbeitsbranche tätigen Arbeitnehmern ist der Anteil der Bezieher von Arbeitslosengeld II zwar gering, doch ändert das nichts an den insgesamt rauhen Geschäftsbedingungen und niedrigen Löhnen.
Der gesetzliche Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitern mit den Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb wird wegen all dieser Umstände faktisch zu einer Ausnahme. Ein zusätzliches Problem wird ab Mai auftreten. Ab dem 01.05.2011 gilt nämlich die volle europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Bürger der neuen osteuropäischen EU-Mitglieder. Dort sind teilweise Stundenlöhne von 3,00 bis 5,00 EUR üblich. Vor diesem Hintergrund wird ab Mitte des Jahres ein Unterbietungswettbewerb befürchtet, dem inländische Arbeitgeber nichts entgegenhalten können.
Obwohl diese Problemlage bekannt ist, sind alle Diskussionen über ein Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche bisher im Sande verlaufen. Maßgeblichen Anteil hieran hat die FDP mit ihrer ablehnenden Haltung. Auf sie ist es beispielsweise zurückzuführen, dass im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Verhinderung von Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung entgegen der ursprünglichen Absicht keine Mindestlohnregelung mehr enthalten ist (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/199 Gesetzeswurf des BMAS zur Leiharbeit).
Allerdings war fraglich, wie lange die FDP ihr Nein aufrecht erhalten kann. Je näher nämlich der 01.05.2011 bzw. die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Osteuropäer rückt, desto lauter werden die Rufe nach einer gesetzlichen Regelung auch aus konservativen Kreisen und dem Arbeitgeberlager. So sprachen sich kürzlich die CDU und Arbeitgeberpräsident Hundt dafür aus, einen Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche einzuführen.
Lange schien der Druck nicht groß genug zu sein. Selbst in den hart geführten Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zum Gesetzgebungsverfahren über die neuen Hartz-IV-Regelsätze sah zunächst alles weiter nach unversöhnlichen Positionen zwischen Regierung und Opposition aus.
Offenbar hat die Bundesregierung zunächst einen Mindestlohn prinzipiell abgelehnt und sich lediglich dazu bereit erklärt, den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nach neunmonatiger Dauer der Entleihung unabhängig von etwaigen tarifvertraglichen Regelungen verbindlich werden zu lassen. Angesichts der Tatsache, dass die meisten Überlassungen nur drei Monate und selten länger als sechs Monate dauern, wäre eine solche Lösung allerdings ein - wie die Opposition zu Recht entgegenhielt - "Placebomindestlohn" ohne echte Auswirkungen.
Abgesehen davon sah die Bundesregierung auch eher die Tarifparteien als sich selbst in der Pflicht. Ihnen sollte eine Frist von einem Jahr gegeben werden, um die bestehenden Missstände auf der Grundlage von Tarifverträgen zu beseitigen. Sollte es in dieser Zeit kein befriedigendes Ergebnis geben, würde eine von der Regierung einberufene Kommission prüfen müssen, ob hier weiterhin ein Bedarf nach staatlichem Handeln besteht.
Mit anderen Worten: Die Entscheidung über die Entlohnung in der Leiharbeitsbranche soll möglichst von anderen getroffen oder jedenfalls vorbereitet werden. Der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 sieht man offiziell gelassen entgegen. Die tatsächliche Entwicklung müsse abgewartet werden.
Die Verweigerungshaltung der FDP ist aus ihrer Perspektive nachvollziehbar. Denn in der Leiharbeitsbranche sind völlig unterschiedlich qualifizierte Arbeitskräfte tätig. Wer hier zu einem Mindestlohn Ja sagt, wird daher nur noch schwer einen allgemeinen Mindestlohn ablehnen können.
Es spricht übrigens viel dafür, dass ein solcher Mindestlohn keine negativen Folgen im Sinne einer "Sogwirkung nach unten" haben würde. In 20 von 27 Staaten der Europäischen Union bestehen Mindestlöhne, allen voran in Luxemburg in einer Höhe von immerhin rund zehn Euro. Aus keinem dieser Länder kann bisher die teilweise befürchtete Abwärtsentwicklung bei der Lohnbildung berichtet werden. Ein Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche würde aller Voraussicht nach also nur eine Lohnuntergrenze und keinen allgemeinen Fixlohn darstellen.
Letztlich hatte die FDP völlig überraschend doch noch ein Einsehen. Nachdem der Vermittlungsausschuss zunächst scheiterte und erneut einberufen werden musste, einigten sich Bundesregierung und Opposition nicht nur auf neue Regelsätze für Hartz IV, sondern gaben auch eine bemerkenswerte Erklärung zu Protokoll.
Der Mindestlohn für die Leiharbeit soll nach dem Vorbild des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt werden. Der jeweilige tarifliche Mindestlohn (derzeit 7,60 Euro West / 6,65 Euro Ost) soll dabei per Rechtsverordnung auf Antrag der Tarifvertragsparteien als absolute Lohnuntergrenze sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie Zeit festgesetzt werden. Unterschreitet ein Tarifvertrag den in der Rechtsverordnung festgesetzten Mindestlohn, soll der Leiharbeiter Anspruch auf die Zahlung von Equal Pay, mindestens aber auf den Mindestlohn haben.
Fast noch erstaunlicher ist aber, dass die Protokollerklärungen mit dem 01.05.2011 sogar ein - wenig überraschendes - Datum nennen, zu dem die neuen Regelungen "spätestens" Inkrafttreten sollen.
Protokollerklärungen in Vermittlungsausschüssen sind zwar grundsätzlich nur politische Absichtserklärungen und damit an sich rechtlich unverbindlich. Für einen ernsthaften Willen zur Umsetzung spricht aber schon allein das deutliche Bekenntnis der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Dr. von der Leyen. Sie sprach am 25.02.2011 in der 94.Sitzung des Deutschen Bundestages ausdrücklich davon, "die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit" werde zum 1. Mai kommen.
Es grenzt an ein Wunder, dass sich die FDP überhaupt zu einem Mindestlohn überreden ließ. Geradezu unglaublich ist es, wenn die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen innerhalb von nur noch zwei Monaten fertig gestellt werden sollen. Selbst wenn dieser ambitionierte Zeitplan tatsächlich eingehalten werden sollte, wird es aller Voraussicht nach trotzdem nicht pünktlich zum 01.05.2011 einem Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche geben.
Erstens muss zunächst noch von den Tarifvertragsparteien der Antrag auf Festlegung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung gestellt und das entsprechende Verfahren durchgeführt werden. Erwartungsgemäß wird dies jedenfalls einige Monate dauern.
Zweitens wird teilweise bezweifelt, dass ein einzelner, fester Mindestlohn den Besonderheiten der Leiharbeit ausreichend Rechnung trägt. Möglich wäre nämlich auch ein "Mindestlohngitter", dass die unterschiedlichen Qualifikationen der Leiharbeiter und die damit verbundenen, verschieden anspruchsvollen Tätigkeiten gleichmäßiger wiederspiegelt. So könnte eher Gleichbehandlung erzielt werden.
Inwieweit die politisch gewollte Lösung europarechtlich und verfassungsrechtlich machbar ist, wird nicht zuletzt vor diesem Hintergrund für neuen Diskussionsstoff sorgen. Zudem wird nun der Blick generell frei werden für Diskussionen über die Höhe des Mindestlohnes in der Leiharbeitsbranche. Eines kann bereits jetzt mit Sicherheit gesagt werden: Es herrscht - nicht nur im Bereich der Leiharbeit - eine bemerkenswerte Aufbruchstimmung zum Thema Mindestlohn.
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Letzte Überarbeitung: 15. Mai 2012
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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