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Arbeitsrecht aktuell: 11/048 Mindestlohn für Leiharbeiter?




Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche rückt in greifbare Nähe

Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 17/94

09.03.2011. Ab dem 01.05.2011 gilt für einige unserer osteuropäischen Nachbarn (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die bisherigen Beschränkungen in Form von Arbeitserlaubnissen und Verwaltungsverfahren entfallen damit. Viele der dann auf den deutschen Arbeitsmarkt strömenden Arbeitnehmer können ihre Arbeitskraft für 5,00 EUR oder weniger anbieten. Daher sind die politischen Diskussionen über Mindestlöhne in der Leiharbeitsbranche wieder lauter geworden.

Lange Zeit hat sich insbesondere die FDP gegen Mindestlöhne ausgesprochen, da sie befürchtet, dass diese eine "Sogwirkung nach unten" auf das allgemeine Lohnniveau zur Folge hätten. Diese Abwehrhaltung ist nunmehr ins Wanken geraten und die diesbezüglichen Diskussionen nehmen konkretere Formen an. Sollte ein Mindestlohn für Leiharbeit eingeführt werden, würde sich auch die Lage der Leiharbeitnehmer verbessern, die durch die Scheintarifverträge der CGZP um ihre gesetzlichen Ansprüche auf gleiche Bezahlung ("Equal Pay") wie Stammarbeitnehmer geprellt worden sind.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Selbstgemachte Probleme in der deutschen Leiharbeit

Das Thema Leiharbeit ist schon seit langem eine politische Dauerbaustelle. Der Boom der Branche begann Anfang 2004, als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert wurde. Damals wurde zwar der Grundsatz „gleiches Geld für gleiche Arbeit“ bzw. „gleiche Behandlung für gleiche Arbeit“ (equal pay / equal treatment) gesetzlich festgeschrieben, zugleich aber auch die Möglichkeit eröffnet, hiervon durch Tarifverträge und aufgrund von Tarifverträgen abzuweichen (§ 9 Nr. 2 AÜG). Mehr oder weniger über Nacht wurde im gleichen Zeitraum die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gegründet. Sie schloss mit dem Anspruch, Gewerkschaft zu sein, einen Flächentarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche, der ausgesprochen arbeitgeberfreundlich war. Damit fuhr sie dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in die Parade, der zur gleichen Zeit ebenfalls über Tarifabschlüsse verhandelte. In der Folgezeit hieß es wiederholt, dass es ohne den Vorstoß der CGZP wohl gar keine Tarifverträge im Bereich Zeitarbeit gegeben hätte.

In der Tat ist nicht nur die Entstehungsgeschichte der CGZP, die anscheinend mit Unterstützung von Arbeitgebern (!) aus der Taufe gehoben wurde, dubios. Auch über ihre Organisations- und Mitgliederstruktur ist wenig bekannt. Ihre Tariffähigkeit wurde daher von Anfang an bezweifelt. Diese Zweifel bestätigten sich im Laufe eines vom DGB, der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Berliner Senatsverwaltung seit 2008 geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Im Ergebnis wurde der CGZP über alle drei Instanzen hinweg vom Arbeitsgericht Berlin, dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und dem Bundesarbeitsgericht mit unterschiedlichen Begründungen die Tariffähigkeit abgesprochen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/026 Zweifel an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit mehren sich, Arbeitsrecht aktuell 09/099 Die CGZP ist nicht tariffähig, Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Zur Tariffähigkeit der CGZP und in Arbeitsrecht aktuell: 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt).

Schlecker weckt die Öffentlichkeit

Das gesetzliche Schlupfloch und das fragwürdige Wirken der CGZP trugen nicht nur zum enormen Wachstum der Leiharbeitsbranche bei, sondern auch zur Verschlechterung ihres Rufs. Ursprünglich war Leiharbeit als flexible Möglichkeit gedacht, Auftragsspitzen gerecht zu werden und durch Vertretungen Arbeitsausfälle zu vermeiden. Doch nur in Regierungskreisen wird sie auch heute noch als Brücke in die Beschäftigung dargestellt. Tatsächlich werden Stammbelegschaften zunehmend durch Leiharbeiter ersetzt.

Ein öffentlich als besonders negativ wahrgenommener Fall waren Umstrukturierungen beim Drogeriediscounter Schlecker, die auf eine Ersetzung von Stammkräften durch Leiharbeitnehmer hinausliefen (wir berichteten zuletzt in: Arbeitsrecht aktuell: 10/055 Schleckers Vorgehen in der Kritik). Die Vorteile für Arbeitgeber liegen auf der Hand: Leiharbeiter sind deutlich billiger als reguläre Arbeitskräfte und können wesentlich schneller ausgetauscht werden, weil aus Entleihersicht auf keine arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen Rücksicht genommen werden muss. Die Folge sind unsichere bzw. „prekäre“ Arbeitsverhältnisse, die wenig Raum für Zukunftsplanung und langfristige Existenzsicherung lassen. Zehntausende Leiharbeitnehmer verdienen so wenig, dass sie ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen müssen. Gemessen an den mittlerweile fast 900.000 in der Leiharbeitsbranche tätigen Arbeitnehmern ist der Anteil der Bezieher von Arbeitslosengeld II zwar gering, doch ändert das nichts an den insgesamt rauhen Geschäftsbedingungen und niedrigen Löhnen.

Der gesetzliche Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitern mit den Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb wird wegen all dieser Umstände faktisch zu einer Ausnahme. Ein zusätzliches Problem wird ab Mai auftreten. Ab dem 01.05.2011 gilt nämlich die volle europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Bürger der neuen osteuropäischen EU-Mitglieder. Dort sind teilweise Stundenlöhne von 3,00 bis 5,00 EUR üblich. Vor diesem Hintergrund wird ab Mitte des Jahres ein Unterbietungswettbewerb befürchtet, dem inländische Arbeitgeber nichts entgegenhalten können.

Druck auf die FDP wächst

Obwohl diese Problemlage bekannt ist, sind alle Diskussionen über ein Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche bisher im Sande verlaufen. Maßgeblichen Anteil hieran hat die FDP mit ihrer ablehnenden Haltung. Auf sie ist es beispielsweise zurückzuführen, dass im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Verhinderung von Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung entgegen der ursprünglichen Absicht keine Mindestlohnregelung mehr enthalten ist (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/199 Gesetzeswurf des BMAS zur Leiharbeit).

Allerdings war fraglich, wie lange die FDP ihr Nein aufrecht erhalten kann. Je näher nämlich der 01.05.2011 bzw. die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Osteuropäer rückt, desto lauter werden die Rufe nach einer gesetzlichen Regelung auch aus konservativen Kreisen und dem Arbeitgeberlager. So sprachen sich kürzlich die CDU und Arbeitgeberpräsident Hundt dafür aus, einen Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche einzuführen.

Harte Verhandlungen im Vermittlungsausschuss

Lange schien der Druck nicht groß genug zu sein. Selbst in den hart geführten Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zum Gesetzgebungsverfahren über die neuen Hartz-IV-Regelsätze sah zunächst alles weiter nach unversöhnlichen Positionen zwischen Regierung und Opposition aus.

Offenbar hat die Bundesregierung zunächst einen Mindestlohn prinzipiell abgelehnt und sich lediglich dazu bereit erklärt, den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nach neunmonatiger Dauer der Entleihung unabhängig von etwaigen tarifvertraglichen Regelungen verbindlich werden zu lassen. Angesichts der Tatsache, dass die meisten Überlassungen nur drei Monate und selten länger als sechs Monate dauern, wäre eine solche Lösung allerdings ein - wie die Opposition zu Recht entgegenhielt - "Placebomindestlohn" ohne echte Auswirkungen.

Abgesehen davon sah die Bundesregierung auch eher die Tarifparteien als sich selbst in der Pflicht. Ihnen sollte eine Frist von einem Jahr gegeben werden, um die bestehenden Missstände auf der Grundlage von Tarifverträgen zu beseitigen. Sollte es in dieser Zeit kein befriedigendes Ergebnis geben, würde eine von der Regierung einberufene Kommission prüfen müssen, ob hier weiterhin ein Bedarf nach staatlichem Handeln besteht.

Mit anderen Worten: Die Entscheidung über die Entlohnung in der Leiharbeitsbranche soll möglichst von anderen getroffen oder jedenfalls vorbereitet werden. Der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai 2011 sieht man offiziell gelassen entgegen. Die tatsächliche Entwicklung müsse abgewartet werden.

Die Verweigerungshaltung der FDP ist aus ihrer Perspektive nachvollziehbar. Denn in der Leiharbeitsbranche sind völlig unterschiedlich qualifizierte Arbeitskräfte tätig. Wer hier zu einem Mindestlohn Ja sagt, wird daher nur noch schwer einen allgemeinen Mindestlohn ablehnen können.

Es spricht übrigens viel dafür, dass ein solcher Mindestlohn keine negativen Folgen im Sinne einer "Sogwirkung nach unten" haben würde. In 20 von 27 Staaten der Europäischen Union bestehen Mindestlöhne, allen voran in Luxemburg in einer Höhe von immerhin rund zehn Euro. Aus keinem dieser Länder kann bisher die teilweise befürchtete Abwärtsentwicklung bei der Lohnbildung berichtet werden. Ein Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche würde aller Voraussicht nach also nur eine Lohnuntergrenze und keinen allgemeinen Fixlohn darstellen.

Überraschende Wende im zweiten Vermittlungsausschuss

Letztlich hatte die FDP völlig überraschend doch noch ein Einsehen. Nachdem der Vermittlungsausschuss zunächst scheiterte und erneut einberufen werden musste, einigten sich Bundesregierung und Opposition nicht nur auf neue Regelsätze für Hartz IV, sondern gaben auch eine bemerkenswerte Erklärung zu Protokoll.

Der Mindestlohn für die Leiharbeit soll nach dem Vorbild des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt werden. Der jeweilige tarifliche Mindestlohn (derzeit 7,60 Euro West / 6,65 Euro Ost) soll dabei per Rechtsverordnung auf Antrag der Tarifvertragsparteien als absolute Lohnuntergrenze sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie Zeit festgesetzt werden. Unterschreitet ein Tarifvertrag den in der Rechtsverordnung festgesetzten Mindestlohn, soll der Leiharbeiter Anspruch auf die Zahlung von Equal Pay, mindestens aber auf den Mindestlohn haben.

Fast noch erstaunlicher ist aber, dass die Protokollerklärungen mit dem 01.05.2011 sogar ein - wenig überraschendes - Datum nennen, zu dem die neuen Regelungen "spätestens" Inkrafttreten sollen.

Protokollerklärungen in Vermittlungsausschüssen sind zwar grundsätzlich nur politische Absichtserklärungen und damit an sich rechtlich unverbindlich. Für einen ernsthaften Willen zur Umsetzung spricht aber schon allein das deutliche Bekenntnis der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Dr. von der Leyen. Sie sprach am 25.02.2011 in der 94.Sitzung des Deutschen Bundestages ausdrücklich davon, "die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit" werde zum 1. Mai kommen.

Fazit: Ein bahnbrechender Fortschritt, aber kein Ende der Diskussionen

Es grenzt an ein Wunder, dass sich die FDP überhaupt zu einem Mindestlohn überreden ließ. Geradezu unglaublich ist es, wenn die zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen innerhalb von nur noch zwei Monaten fertig gestellt werden sollen. Selbst wenn dieser ambitionierte Zeitplan tatsächlich eingehalten werden sollte, wird es aller Voraussicht nach trotzdem nicht pünktlich zum 01.05.2011 einem Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche geben.

Erstens muss zunächst noch von den Tarifvertragsparteien der Antrag auf Festlegung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung gestellt und das entsprechende Verfahren durchgeführt werden. Erwartungsgemäß wird dies jedenfalls einige Monate dauern.

Zweitens wird teilweise bezweifelt, dass ein einzelner, fester Mindestlohn den Besonderheiten der Leiharbeit ausreichend Rechnung trägt. Möglich wäre nämlich auch ein "Mindestlohngitter", dass die unterschiedlichen Qualifikationen der Leiharbeiter und die damit verbundenen, verschieden anspruchsvollen Tätigkeiten gleichmäßiger wiederspiegelt. So könnte eher Gleichbehandlung erzielt werden.

Inwieweit die politisch gewollte Lösung europarechtlich und verfassungsrechtlich machbar ist, wird nicht zuletzt vor diesem Hintergrund für neuen Diskussionsstoff sorgen. Zudem wird nun der Blick generell frei werden für Diskussionen über die Höhe des Mindestlohnes in der Leiharbeitsbranche. Eines kann bereits jetzt mit Sicherheit gesagt werden: Es herrscht - nicht nur im Bereich der Leiharbeit - eine bemerkenswerte Aufbruchstimmung zum Thema Mindestlohn.

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Letzte Überarbeitung: 15. Mai 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
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Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10