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Arbeitsrecht aktuell: 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt |
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Landesarbeitsgericht bestätigt Entscheidung des Arbeitsgerichts
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09
Leiharbeit hat in den vergangenen Jahren weiter an Bedeutung gewonnen. Mitte 2008 beschäftigte fast jeder vierte mittlere und fast jeder zweite Großbetrieb Leiharbeitnehmer (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13.01.2010).
§ 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher dabei grundsätzlich, den Leiharbeitnehmer im Wesentlichen zu den selben Arbeitsbedingungen und der selben Vergütung zu beschäftigen wie die vergleichbaren Stammarbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird (Grundsatz des „equal pay“).
Hiervon darf aber (zu Lasten des Leiharbeitnehmers) abgewichen werden, wenn dies in einem Tarifvertrag so geregelt ist. Es wird nämlich angenommen, dass sich bei Tarifverträgen gleichstarke Verhandlungspartner gegenüberstehen und deshalb Vereinbarungen, die rein zu Lasten einer Seite gehen, ausgeschlossen sind.
Während der DGB noch über den Abschluss von Tarifverträgen verhandelte, war die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften und Personalserviceagenturen" (CGZP), ein Zusammenschluss von vier Mitgliedern des Christlichen Gewerkschaftsbunds Deutschland, schneller und schloss Tarifverträge ab, die fast durchgehend dort zu Lasten der Arbeitnehmer von gesetzlichen Vorschriften abwichen, wo ihnen dieses Recht eingeräumt worden war, was insbesondere die Möglichkeit einer geringeren Vergütung von Leiharbeitnehmern als den Stammarbeitnehmern und kürzere Kündigungsfristen betraf.
Es kam deshalb der Verdacht auf, bei den Tarifverträgen handele es sich um „Gefälligkeitstarifverträge“ für die Verleihbetriebe und die CGZP sei gar keine „richtige“ Gewerkschaft. Ob eine Gewerkschaft eine „richtige“ Gewerkschaft ist, d.h. ob sie „tariffähig“ ist, ist durch die Arbeitsgerichte überprüfbar (§ 97 Arbeitsgerichtsgesetz). Maßgeblich ist hierfür vor allem die Durchsetzungsfähigkeit („soziale Mächtigkeit“) der Gewerkschaft. Ist die Gewerkschaft nicht tariffähig, sind die mit ihr geschlossenen Tarifverträge unwirksam.
Ein derartiges Verfahren gegen die CGZP wurde von ver.di, dem DGB sowie der Berliner Senatsverwaltung vor dem Arbeitsgericht Berlin begonnen.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied gegen die CGZP (Beschluss vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/099). Sowohl die CGZP selber als auch ihre Mitglieder sind nicht tariffähig, meinte das Arbeitsgericht.
Es argumentierte dabei einerseits damit, dass der Abschluss der Tarifverträge an sich, wegen der für die Arbeitgeber günstigen Abweichungsmöglichkeiten vom „equal pay-Grundsatz“, nicht für die Tariffähigkeit sprachen und die CGZP dies auch nicht anhand ihrer Mitgliederzahl oder Organisationsstärke belegen konnte.
Dies war allerdings kein wirklicher Sieg für ver.di und DGB. Das Arbeitsgericht hielt nämlich nur den Antrag der Berliner Senatsverwaltung für zulässig. Die Anträge von ver.di und DGB hielt es dagegen für unzulässig, weil beide nach Auffassung des Gerichts nicht, wie erforderlich, selber gemäß ihrer Satzung für den Abschluss von Tarifverträgen in der Zeitarbeitsbranche zuständig sind.
Gegen diese Entscheidung legte die CGZP Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt und entschied mit Beschluss vom 07.12.2009 (23 TaBV 1016/09) ebenfalls gegen die CGZP.
Soweit der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung (PM 20/09) zu entnehmen ist, argumentierte das LAG allerdings anders als die Vorinstanz. Im wesentlichen kommt das LAG nämlich zu dem Ergebnis, dass die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften des CGZP aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig sind. Die Zuständigkeit der CGZP darf aber nicht weiter gehen als die Zuständigkeit ihrer einzelnen Mitglieder, so das LAG.
Fazit: Ob das LAG allein mit der Unzuständigkeit der Mitglieder argumentiert oder sich auch den Ausführungen des Arbeitsgerichtes zur mangelnden Durchsetzungsfähigkeit der CGZP angeschlossen hat, ist aus der Pressemitteilung nicht ersichtlich. Dies ist jedoch entscheidend. Denn davon hängt ab, ob die CGZP für die Zukunft ihre Tariffähigkeit "nachbessern" kann oder nicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig wird, sondern die CGZP Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen wird.
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Letzte Überarbeitung: 22. Februar 2010
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