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Arbeitsrecht aktuell: 09/099 Die CGZP ist nicht tariffähig:
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ArbG Berlin, Beschluss vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger
Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden?
11.06.2009. Die Leiharbeits- bzw. Zeitarbeitsbranche begann Anfang 2004 zu boomen. Die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in diesem Sektor stieg jährlich um durchschnittlich etwa 22 % und liegt aktuell bei deutlich über 700.000 Beschäftigten. Angesichts der hohen Personalfluktuation in der Branche liegt die Zahl der Arbeitnehmer, die ihm Verlauf eines Jahres in Leiharbeit tätig sind, sogar noch höher, nämlich bei etwa einer Million. Insgesamt sind in dieser Branche etwa drei Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten tätig.
Die zunehmende gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Zeitarbeit ist jedenfalls zum Teil auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 zurückzuführen, die ab 2004 wirksam wurde: Damals führte der Gesetzgeber im Zuge der Hartz-Reformen zwar den Grundsatz des "equal pay(ment) / equal treatment" ein (§ 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG), wonach Zeitarbeitern die gleichen Arbeitsbedingungen und die gleiche Vergütung wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb gewährt werden muss. Gleichzeitig ließ der Gesetzgeber es aber zu, diesen Grundsatz per Tarifvertrag auszuhebeln: Das AÜG lässt eine Abweichung vom Grundsatz des equal treatment zu, wenn der Leiharbeitnehmer auf tarifvertraglicher Basis beschäftigt wird. Es überrascht nicht, dass daraufhin praktisch alle Zeitarbeitsunternehmen dazu übergegangen sind, selbst Tarifverträge abzuschließen und/oder in ihren Arbeitsverträgen auf Zeitarbeitstarifverträge zu verweisen.
Den Anfang machte die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). Die CGZP ist ein Zusammenschluss von derzeit vier Mitgliedern des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB), der keine besonderen Verbindungen zu den christlichen Kirchen hat. Sie schloss im ersten Quartal 2003 als erste „Gewerkschaft“ einen Flächentarifvertrag in der Zeitarbeitsbranche. Damit machte sie sich keine Freunde - jedenfalls nicht auf Seiten der Gewerkschaften.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), ebenfalls eine tariffähige Vereinigung von Einzelgewerkschaften, verhandelte damals nämlich mit Vereinigungen von Zeitarbeitsunternehmen und wurde dabei durch den frühen Tarifabschluss der CGZP massiv unter Druck gesetzt. Erst kürzlich hieß es aus DGB-Kreisen, dass es ohne den Vorstoß der CGZP wohl gar keine Tarifverträge im Bereich Zeitarbeit gegeben hätte.
Insbesondere dem bekannten DGB-Mitglied ver.di war und ist die CGZP ein Dorn im Auge. Ver.di bezweifelt die Tariffähigkeit dieser Vereinigung und damit letztlich die Wirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge. Die Auseinandersetzung zwischen den Organisationen wurde zunehmend aggressiv geführt und gipfelte in einem Statusverfahren nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
In diesem Rahmen musste das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in seinem Beschluss vom 01.04.2009 (35 BV 170008/08) die folgende „einfache“ Frage klären: Ist die CGZP tariffähig?
Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin zugrunde?
Die CGZP wurde zeitgleich mit Einführung des equal payment und der tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeit gegründet. Die erste Satzung stammt vom 11.12.2002 und wurde unterschrieben von der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. im CGB und schließlich von dem Verband Deutscher Techniker (VDT).
Ebenfalls zeitweise Mitglied in der CGZP war die Union Ganymed, eine Fachgewerkschaft der Hotel-, Restaurant- und Café-Angestellten. Wie auch der VDT ist sie jedoch zwischenzeitlich ausgetreten.
Ihrer Selbstdarstellung zu Folge wurde die CGZP gegründet, "um nach den erfolgten gesetzlichen Veränderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für die Beschäftigten der Zeitarbeitsbranche einen rechtssicheren tariflichen Zustand herzustellen."
Ausweislich der Satzung handelt es sich (anders als der Eigenname suggeriert) nicht um eine "Tarifgemeinschaft" im herkömmlichen Sinne, sondern um eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs.3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Die Mitgliedsgewerkschaften haben in der Satzung ihre "Tarifhoheit für die Branche der Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten".
Schon im ersten Jahr nach ihrer Gründung schloss die CGZP - am 24.02.2003 - einen Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche, der wie erwähnt eine beträchtliche „Lenkungswirkung“ für die Abschlüsse des DGB hatte. Es folgten zahlreiche Firmentarifverträge, wobei die kon-kreten Zahlen je nach Quelle zwischen 50 und 200 schwanken.
Die Zeitarbeitstarifverträge 2007/2008 sehen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung einen Stundenlohn von 6,40 Euro brutto (West) bzw. 5,70 Euro brutto (Ost) vor. Erst danach erhöht sich der Lohn auf 7,07 Euro bzw. 5,77 Euro. Angesichts der Tatsache, dass die meisten Zeitarbeitsverhältnisse keine drei Monate bestehen, eine „interessante“ Gestaltung. Zum Vergleich: Im Anwendungsbereich der DGB-Verträge müssen durchgehend 7,15 Euro / 7,38 Euro (West) bzw. 6,06 Euro / 6,42 Euro (Ost) gezahlt werden. Im übrigen gibt es zahlreiche von der CGZP vereinbarte Firmentarifverträge, die im Vergleich zu dem Verbandstarifvertrag der CGZP noch ungünstigere Bedingungen enthalten.
Traurige Berühmtheit erlangte die CGZP Ende 2007 durch einen Bericht des Politikmagazins Report Mainz im Ersten. Das Magazin hatte bei einem Unternehmen in Wuppertal einen CGZP-Haustarif mit einem Stundenlohn von 4,81 Euro brutto im Helferbereich ausfindig gemacht. Besonders anrüchig war, dass der Arbeitgeber anscheinend bei der Einstellung von Arbeitnehmern zusammen mit dem Arbeitsvertrag eine Beitrittserklärung zur christlichen Gewerkschaft mit einer Regelung über die Abführung des Beitrags durch den Arbeitgeber (!) vorlegte.
Unklar ist, wie viele Arbeitnehmer die CGZP überhaupt (mittelbar) vertritt. Häufiger genannt werden etwa 100.000 Mitglieder der CGM und 80.000 Mitglieder der DHV. Diese Zahlen werden vom DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften vehement bestritten und konnten bisher von der CGZP nicht unter Beweis gestellt werden. Zudem ergibt sich aus diesen allgemeinen Angaben nicht, wie hoch der Anteil der organisierten Leiharbeitnehmer ist.
Über die Organisationsstruktur der CGZP ist, selbst nach entsprechenden gerichtlichen Auflagen, nichts Substanzielles bekannt.
Insgesamt bestehen aufgrund von durchgehend äußerst arbeitgeberfreundlichen Tarifabschlüs-sen und einer wenig transparenten Organisationsstruktur Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP. Vor diesem Hintergrund beantragten der DGB, ver.di und die Berliner Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales Ende 2008 vor dem Arbeitsgericht Berlin die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Kontrollverfahrens zur Klärung dieser Frage.
Wie hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden?
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ist die CGZP nicht tariffähig (Beschluss vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08). Doch schon jetzt dürfte feststehen, dass diese Entscheidung nicht so bald rechtskräftig wird. Noch am Tag des Verkündungstermins kündigte die CGZP erwartungsgemäß Rechtsmittel an.
Diese "Runde" im Streit um die Tariffähigkeit der CGZP hat allerdings mindestens drei Verlierer: Die CGZP – und den DGB und ver.di.
Das ArbG Berlin sprach dem DGB und ver.di nämlich die (sachliche) Tarifzuständigkeit für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ab, da sich diese Aufgabe nicht aus den Gewerkschaftssatzungen ergab. Es wies deren Anträge daher als unzulässig zurück. Nur der Antrag der Berliner Senatsverwaltung war zulässig, da sie in ihrer Eigenschaft als oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin antragsberechtigt ist.
In der Sache verneinte das Gericht sowohl eine eigene Tariffähigkeit der CGZP als auch eine von ihren Mitgliedern abgeleitete Tariffähigkeit. Nach seiner Auffassung müssen für eine Spitzenorganisation die gleichen Maßstäbe gelten wie für eine Gewerkschaft. Maßgeblich ist damit die Durchsetzungskraft ("soziale Mächtigkeit") der Organisation. Normalerweise wird diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) durch abgeschlossene Tarifverträge indiziert. Wer viele Verträge abschließt, wird offenbar als Vertragspartner ernst genommen und kann sich durchsetzen - so die These für den Regelfall. Im Zeitarbeitssektor besteht aber die Möglichkeit, durch Tarifverträge vom "equal pay" abzuweichen. Arbeitgeber haben daher ein ganz spezielles eigenes Interesse an Tarifverträgen – am besten natürlich mit Partnern, die möglichst schwach sind. Die "Regelfallvermutung" passt also für die Leiharbeit nicht.
Ohne dieses Indiz jedoch blieb der CGZP wenig bis nichts, um ihre "Mächtigkeit" zu belegen. Weder Mitgliederbestände noch hinreichende Organisationsstrukturen konnte sie - trotz gerichtlichen Nachfragens im Verfahren belegen. Die Mitgliedsgewerkschaften wiederum hatten in der Satzung ihre "Macht" im Leiharbeitsbereich aufgegeben und konnten damit zur "Macht" der CGZP nichts mehr beitragen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist eine zu recht kurz gehaltene und nachvollziehbar begründete Entscheidung, die einen Zwischenschritt auf dem Weg zum BAG darstellt, ohne inhaltlich grundlegend neue Aspekte zum Thema der Tariffähigkeit beizutragen.
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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
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Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
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Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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