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XL-Märkte bei Schlecker

Nach einer strategischen Neuorientierung von Schlecker wurden bundesweit größere Filialen, so genannte XL-Märkte errichtet.
Diese wurden zumeist in unmittelbarer Nähe der alten Filialen, die dann geschlossen wurden, eröffnet. Die bisherigen Mitarbeiter der alten Filialen wurden zu niedrigeren Löhnen unter Tarif und teilweise über ein Zeitarbeitsunternehmen neu eingestellt. In der Öffentlichkeit wurde Schlecker deshalb für den Missbrauch der Zeitarbeit, Tarifflucht und Lohndumping kritisiert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Konzept der XL-Märkte genauer.
Seitdem wurden etwa 1.000 umsatzschwache AS-Märkte geschlossen und circa 250 "XL-Märkte" eröffnet. Diese neuen, großen Märkte werden von der Schlecker XL GmbH betrieben, die Ende 2008 gegründet wurde.
Oberflächlich betrachtet liegt dabei nur eine Funktionsnachfolge und kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Dementsprechend gehen die Arbeitsverhältnisse der AS-Mitarbeiterinnen nicht auf die XL-Märkte über. Diese erhalten stattdessen eine betriebsbedingte Kündigung und verlieren mit ihrem Arbeitsverhältnis zugleich ihren Kündigungsschutz, ihren Tariflohn, ihre deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegenden Urlaubsansprüche und - jedenfalls bezogen auf einige Filiale - ihre Arbeitnehmervertretung.
Einigen der AS-Mitarbeiterinnen wird von der Leiharbeitsfirma MENIAR Personalservice GmbH eine Stelle angeboten. Wer diese annimmt, arbeitet fortan zu Arbeitsbedingungen, die an dem Tarifvertrag der umstrittenen Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) ausgerichtet sind. Effektiv bedeutet dies im Einzelfall ein bis zu 50 % niedrigerer Stundenlohn, ein deutlicher reduzierter Jahreslaub und kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ausgeliehen werden die Mitarbeiterinnen an die Schlecker XL GmbH. Im Ergebnis wird die Stammbelegschaft also durch billige Leiharbeitnehmer ausgetauscht und auf diese Weise massiv an den Personalkosten gespart.
Schlecker bestreitet, dass hinter der Schließung von AS-Märkten und der Eröffnung von XL-Märkten ein einheitliches Konzept steht. Dies würde nämlich zur Annahme einer Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsrechtes führen und damit den Betriebsräten Möglichkeiten der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten eröffnen. Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg als auch das LAG Niedersachsen mochten angesichts der Umstände eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Form der Betriebseinschränkung und der grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation nicht ausschließen und setzten auf Antrag des jeweils zuständigen Betriebsrates eine Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans und Interessenausgleichs ein (wir berichteten über den Fall des LAG Berlin-Brandenburg in Arbeitsrecht aktuell: 09/173 Schlecker verliert gegen Betriebsrat).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Plenarprotokoll 17/6, Seite 349-351, Fragestunde der 6. Sitzung des Deutschen Bundestages
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/199 Gesetzeswurf des BMAS zur Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/055 Schleckers Vorgehen in der Kritik
- Arbeitsrecht aktuell 10/053 "Prekäre Arbeitsverhältnisse bei Schlecker"
- Arbeitsrecht aktuell: 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/173 Schlecker verliert gegen Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Zur Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen“ (CGZP)
Letzte Überarbeitung: 16. September 2016
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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