|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/031 Auch Equal-pay-Ansprüche unterliegen Ausschlussfristen
|
 |

|
Ausschlussfristen für Tariflöhne im Entleiherbetrieb binden auch Leiharbeitnehmer
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.11.2009, 3 Sa 579/09
15.02.2010. Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen und die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft ("Equal Pay"-Gebot), es sei denn, das Zeitarbeitsunternehmen wendet bei sich einen anderen (Leiharbeits-)Tarifvertrag an. Da das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden hat, dass die Tarifgemeinschaft CGZP, deren Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche oft angewandt werden, nicht tariffähig ist (Beschluss vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09 - Pressemitteilung), stehen die Chancen von Leiharbeitnehmern gut, im Falle einer Bezahlung nach CGZP-"Tarifverträgen" die Differenz zwischen ihrem Lohn und dem Lohn vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb einzuklagen.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München diese Ansprüche jedoch begrenzt. Denn wenn sich die Lohnansprüche vergleichbarer Arbeitnehmer der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb aus einem Tarifvertrag ergeben und wenn dieser (wie fast immer) Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Tariflohnansprüchen enthält, so müssen diese Ausschlussfristen auch von den Leiharbeitnehmern beachtet werden: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.11.2009, 3 Sa 579/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Grundsätzlich können Leiharbeitnehmer denselben Lohn wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb verlangen. Denn nach § 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt der Grundsatz des „equal-pay“.
Dieser gesetzlichen Schutzvorschrift zufolge sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam, wenn sie für die Zeit der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers an einen Entleiher schlechtere als im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltende wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohns vorsehen.
Von diesem gesetzlichen Prinzip können Zeitarbeitsunternehmen abweichen, wenn sie ihre Mitarbeiter nach einem für die Zeitarbeitsbranche geltenden Tarifvertrag vergüten. Davon macht die Branche seit Anfang 2004 auch häufig Gebrauch. Ein Problem haben dabei allerdings Zeitarbeitsfirmen, die die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) anwenden, da diese Tarifverträge nach derzeitigem Erkenntnistand rechtlich bedeutungslos, d.h. keine Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sind. Das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08) und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09 - Pressemeldung) haben die CGZP nämlich für nicht tariffähig erklärt (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/013: Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt). Falls auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Sinne entscheidet, ist die Vergütung von Zeitarbeitnehmern unter Anwendung der von der CGZP vereinbarten „Tarifverträge“ ein Verstoß gegen den equal-pay-Grundsatz. Zeitarbeitnehmern steht dann der in der Regel bessere Lohn vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu.
Soweit die gute Nachricht für Leiharbeitnehmer. Und nun die schlechte: Ergeben sich die equal-pay-Ansprüche aus einem Tarifvertrag, der in dem Betrieb des Entleihers angewandt wird, so gelten nach diesem Tarifvertrag zumeist Ausschlussfristen. Die Ansprüche auf equal-pay müssen daher binnen einer meist kurzen Frist gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend gemacht werden, da sie andernfalls verfallen. So jedenfalls könnte man den Grundsatz des equal-pay zulasten von Leiharbeitnehmern anwenden.
Ob eine solche Handhabung des equal-pay-Grundsatzes richtig ist, ist allerdings umstritten. Zu dieser Streitfrage hat sich das LAG München vor kurzem geäußert (Urteil vom 12.11.2009, 3 Sa 579/09).
Ein Leiharbeitnehmer war von Oktober 2005 bis Juni 2008 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde während dieses knapp dreijährigen Arbeitsverhältnisses praktisch ausschließlich in demselben Entleiherbetrieb eingesetzt, und zwar als Entwicklungsingenieur. Vergleichbare Ingenieure des Entleiherbetriebs wurden seit April 2007 auf der Grundlage des ERA-Tarifvertrages für die Metallindustrie in Bayern vergütet, wobei sie Entgeltgruppe 11 bezogen. Diese tarifliche Bezahlung hätte sich für den Kläger in der Weise ausgewirkt, dass er bei der für ihn geltenden längeren Arbeitswoche (40 Stunden statt 35 Stunden im Entleiherbetrieb) sowie unter Berücksichtigung einer tariflichen Leistungszulage zuletzt etwa 4.700 EUR brutto pro Monat hätte erhalten müssen. Die Zeitarbeitsfirma zahlte ihm allerdings etwa 900 EUR brutto weniger.
Er klagte daher für die gesamte Dauer seines Einsatzes in dem Entleiherbetrieb die Lohndifferenz, insgesamt immerhin knapp 24.000 EUR brutto, als rückständigen Arbeitslohn ein. Außerdem verlangte er weitere Beträge als Urlaubsabgeltung.
Das Arbeitsgericht Regensburg gab dem Ingenieur im wesentlichen recht und verurteilte das Zeitarbeitsunternehmen zur Zahlung eines erheblichen Lohnrückstandes (Urteil vom 05.06.2009, 3 Ca 3306/08).
Das LAG entschied anders als das Arbeitsgericht, d.h. es wies die Klage überwiegend ab. Dabei verhalf dem Zeitarbeitsunternehmen in Berufungsinstanz die tarifliche Ausschlussfrist zum Erfolg, d.h. das LAG hielt die Klage nur in dem Umfang für begründet, als die eingeklagten Lohndifferenzansprüche noch nicht verfallen waren. Zur Begründung führt das LAG im wesentlichen zwei Überlegungen an:
Erstens verweist das LAG darauf, dass ein Leiharbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 4 AÜG und gemäß § 9 Nr. 2 AÜG dieselbe tarifliche Vergütung verlangen kann wie ein mit ihm vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs, d.h. er soll nicht schlechter aber auch nicht besser stehen als ein Stammarbeitnehmer. Daher muss er nach Ansicht des LAG auch die tariflichen Ausschlussfristen gegen sich gelten lassen. Denn tarifvertragliche Ausschlussfristen, so das LAG, sind von vornherein mit dem tariflichen Lohnanspruch verbunden und werden diesem nicht etwa nachträglich „übergestülpt“. Wenn ein Leiharbeitnehmer daher die Ausschlussfristen nicht beachten müsste, die ein Stammarbeitnehmern des Entleihers zu beachten hat, würde sein Arbeitgeber - das Zeitarbeitsunternehmen - letztlich schlechter stehen als der Entleiher. Das aber würde über die vom Gesetz gewollte Gleichstellung von Leiharbeitsunternehmen und Entleiher hinausgehen.
Zweitens weist das LAG auch eine interessante Hilfsbegründung der Klage zurück: Nach Ansicht des klagenden Leiharbeitnehmers waren die von ihm begehrten Tariflohnansprüche auch deshalb im Ergebnis nicht verfallen oder jedenfalls als nicht verfallen zu behandeln, weil es das Zeitarbeitsunternehmen angeblich pflichtwidrig unterlassen hatte, den Leiharbeitnehmer auf den im Entleiherbetrieb angewandten Tarifvertrag hinzuweisen. Daher, so der Kläger, sei die Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der zufolge die Berufung des Arbeitgebers auf eine tarifliche Ausschlsussfrist daran scheitern kann, dass er es unterlassen hat, in einem schriftlichen Arbeitsnachweis auf die Geltung dieses Tarifvertrags hinzuweisen (BAG, Urteil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 02/02: Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis). Das verklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte aber, so das LAG München, nur auf die in seinem Betrieb geltenden Tarifverträge hinzuweisen, nicht aber auf die vom Entleiher angewandten Tarifverträge. Über diese hätte sich der Kläger direkt beim Entleiher informieren können (§ 13 AÜG). Das Zeitarbeitsunternehmen traf daher in bezug auf die Entleihertarifverträge keine Hinweispflicht im Rahmen von § 2 Nachweisegesetz (NachwG), so dass auch kein Schadensersatzanspruch gegeben war.
Für das Urteil des LAG München spricht, dass das vom Kläger vertretene Verständnis des equal-pay-Grundsatzes Zeitarbeiter im Ergebnis besser stellen würde als die Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Denn diese verlieren ihre Ansprüche auf tarifliche Bezahlung ja schließlich auch, wenn sie die tariflichen Ausschlussfristen nicht einhalten.
Im Ergebnis begrenzt das LAG München damit die Werthaltigkeit von equal-pay-Ansprüchen gemäß § 10 Abs. 4 AÜG. Damit mindert es die finanziellen Risiken, die angesichts des derzeitigen Stands der Diskussion über die Tariffähigkeit der CGZP auf diejenigen Zeitarbeitsunternehmen zukommen, die bislang die CGZP-„Tarifverträge“ anwenden.
Für Zeitarbeitnehmer, die bei solchen Unternehmen beschäftigt sind, folgt daraus die Empfehlung, ihre Ansprüche auf Bezahlung gemäß „equal-pay“ unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen geltend zu machen.
Nähere Informationen finden sie hier:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.11.2009, 3 Sa 579/09
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09
Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
Arbeitsrecht aktuell: 10/013 Fehlende Tariffähigkeit der CGZP bestätigt
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
|
|
 |
|