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Arbeitsrecht aktuell: 10/128 LAG Schleswig-Holstein nimmt Ende der Tarifeinheit vorweg
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"Ein Betrieb - Ein Tarifvertrag" gilt nicht mehr
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
05.07.2010. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt das Prinizip "Ein Betrieb - Ein Tarifvertrag". Dieser so genannte Grundsatz der Tarifeinheit besagte im Kern, dass von mehreren, an sich im gleichen Betrieb anwendbaren Tarifverträgen nur der speziellste Tarifvertrag angewendet wird. Hintergrund für diese Rechtsprechung war der ganz pragmatische Wunsch nach einer einfachen, praktikablen Lösung dieser zunehmend auftretenden Situation. Dieser bestechend einfache Ansatz wurde jedoch schon immer von der Literatur kritisiert. Bemängelt wurde insbesondere der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit.
Unter dem Eindruck dieser kritischen Stimmen erwog der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Rechtsprechungsänderung und fragte den zehnten Senat, ob dieser einer Änderung zustimmt. Die Anfrage des vierten Senats sorgte für Furore. Noch bevor der zehnte Senat antwortete, hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge in einem seiner Urteile darzustellen.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband. Gemäß § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt er die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Diese tariflichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen, § 4 Abs. 1 TVG. „Tarifgebunden“ sind dabei nach § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie der Arbeitgeber, der selbst mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen hat.
Ein Arbeitgeber mit Arbeitnehmern aus verschiedenen Gewerkschaften kann damit in die Situation geraten, dass für die verschiedenen Arbeitsverhältnisse auch verschiedene Tarifverträge anzuwenden sind, obwohl es sich um den gleichen Betrieb handelt. Dieser Zustand wird „Tarifpluralität“ genannt.
Bisher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung, diese Situation sei zu kompliziert und deshalb unpraktisch. Deshalb löste er das Problem durch den so genannten Grundsatz der Tarifeinheit: Von mehreren Tarifverträgen, die im Betrieb angewendet werden könnten, galt nur der (räumlich, fachlich, personell) speziellste Tarifvertrag.
Diese an sich bestechend einfache Lösung war stets umstritten. Gegner der Tarifpluralität begrüßten die Tarifeinheit, da sie das Streikrisiko senke. Den wo nur eine Gewerkschaft sei, bestehe auch nur ein Streikrisiko. Sind jedoch viele Gewerkschaften im Betrieb vertreten, könnte theoretisch jede streiken und damit der Betrieb dauerhaft lahm gelegt werden. Befürworter der Tarifpluralität lehnen diese Argumentation als übertriebenes Horrorszenario ab und verweisen darauf, dass über arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln und bei Betriebsübergängen auch verschiedene Tarifverträge in einem Betrieb angewendet werden, ohne das Chaos ausbricht. Auch dieses Argument hat jedoch bestimmte Schwächen. Gleichwohl waren die meisten Autoren schon immer der Auffassung, der Grundsatz der Tarifeinheit verletzte die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit und müsse daher aufgegeben werden.
Diese Meinung teilte kürzlich – durchaus überraschend – der vierte Senat des BAG. Er fragte daher den zehnten (ebenfalls für Tariffragen zuständigen) Senat, ob dieser am Grundsatz der Tarifeinheit festhalten wolle (Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)).
Während der zehnte Senat noch über seine Antwort beriet, hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern (Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09).
Die Parteien stritten über die Höhe einer tariflichen Zuwendung.
Die klagende Arbeitnehmerin war Mitglied der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Diese hatte 2005 mit der Arbeitgebertarifgemeinschaft (TGA), der auch die Beklagte Arbeitgeberin angehörte, einen „Tarifvertrag über Zuwendungen“ geschlossen. Nach diesem stand den tarifgebundenen Beschäftigten unter anderem jährlich eine Zuwendung in Höhe von 95 % der Vergütung zu, die sie erhalten hätten, wenn sie während des gesamten Monats September Urlaub gehabt hätten.
Einen inhaltsgleichen Tarifvertrag schloss die TGA auch mit der ebenfalls im Betrieb der Beklagten vertretenen Gewerkschaft der Sozialversicherungen (GdS). Bereits 2001 hatte sie zudem sowohl mit der GdS als auch mit den Vorgängergewerkschaften von ver.di „Rahmentarifverträge zur Beschäftigungssicherung“ geschlossen, in denen den einzelnen Arbeitgebern der TGA ermöglicht wurde, mit den Gewerkschaften im Bedarfsfall auf die betriebliche Situation abgestimmte „Anwendungsvereinbarungen“ bezüglich der geltenden Tarifverträge zu schließen.
Im Jahre 2007 verhandelte dann die Beklagte Arbeitgeberin sowohl mit der GdS als auch mit ver.di über einen über eine solche Anwendungsvereinbarung. Nur mit der GdS kam es allerdings zum Abschluss einer solchen, in dem unter anderem eine Absenkung der oben erwähnten Zuwendung auf 65 % für die Jahre 2008 bis 2010 vereinbart wurde. In der Folge zahlte die Beklagte an alle Beschäftigten die verminderte Zuwendung, also auch an solche, die nicht Mitglied der GdS waren.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, die vor dem Arbeitsgericht Lübeck erfolgreich Zahlung der unverminderten Zuwendung verlangte.
In ihrer daraufhin eingelegten Berufung beim LAG verwies die Beklagte auf den Grundsatz der Tarifeinheit. Die „Anwendungsvereinbarung“ sei im Verhältnis zum ursprünglichen Zuwendungs-Tarifvertrag der speziellere Tarifvertrag. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit komme im Betrieb auf alle Arbeitsverhältnisse von tarifgebundenen Arbeitnehmern einheitlich nur der jeweils speziellste Tarifvertrag zur Anwendung. Obwohl sie nicht Mitglied der GdS sei, gelte deshalb die „Anwendungsvereinbarung“ auch für die Klägerin. Sie könne sich deshalb nicht auf den ursprünglichen - auch von ver.di geschlossenen - Zuwendungs-Tarifvertrag berufen.
Das LAG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Gericht entschied, dass im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin zwei Tarifverträge anwendbar sind und dieses Nebeneinander nicht durch den Grundsatz der Tarifeinheit beendet werden kann. Diesen Grundsatz lehnte das LAG Schleswig-Holstein ab. Er verletzte die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften, deren Tarifverträge verdrängt werden und die Koalitionsfreiheit der Mitglieder dieser Gewerkschaften.
Maßgeblich war damit, an welchen der beiden Tarifverträge die Klägerin gebunden war. Als ver.di-Mitglied war für sie nicht der GdS-Tarifvertrag, sondern der Zuwendungs-Tarifvertrag von ver.di maßgeblich. Sie hatte damit Anspruch auf eine ungekürzte tarifliche Zuwendung.
Das LAG lies die Revision, also die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung seiner Entscheidung durch das BAG auf Antrag der unterlegenen Arbeitgeberin, zu. Erfolgsaussichten hätte das Rechtsmittel nicht, denn wie sich kurz darauf zeigte, lag das LAG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil ganz auf der Höhe der Zeit. Der zehnte Senat des BAG antwortete dem vierten Senat nur fünf Monate später, dass er sich dessen „ausführlich und überzeugend dargelegten Begründung“ anschließe (BAG, Beschlüsse vom 23.06.2010 - 10 AS 2/10 - und - 10 AS 3/10). Die vom LAG getroffene Entscheidung über das Ende der Tarifeinheit fand damit schon außerhalb des Instanzenzuges ihre unangreifbare Bestätigung.
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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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