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Arbeitsrecht aktuell: 10/134 Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit




Vierter und Zehnter Senat ermöglichen Tarifpluralität in Betrieben

BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10

13.07.2010. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt bisher das Prinizip "Ein Betrieb - Ein Tarifvertrag". Dieser so genannte Grundsatz der Tarifeinheit besagte im Kern, dass von mehreren, an sich im gleichen Betrieb anwendbaren Tarifverträgen nur der speziellste Tarifvertrag angewendet wird. Hintergrund für diese Rechtsprechung war der ganz pragmatische Wunsch nach einer einfachen, praktikablen Lösung dieser zunehmend auftretenden Situation. Dieser bestechend einfache Ansatz wurde jedoch schon immer von der Literatur kritisiert. Bemängelt wurde insbesondere der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit.

Unter dem Eindruck dieser kritischen Stimmen erwog der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Rechtsprechungsänderung und fragte den zehnten Senat, ob dieser einer Änderung zustimmt. Der zehnte Senat hat nun die allseits erwartete Antwort gegeben: BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Tarifeinheit und Tarifpluralität im Betrieb

In Tarifverträgen enthaltene Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten gemäß § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, wenn sie bzw. ihr Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Arbeitnehmer sind tarifgebunden, wenn sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Arbeitgeber sind tarifgebunden, wenn sie dem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehören oder selbst im eigenen Namen einen (Firmen-)Tarifvertrag abgeschlossen haben.

Die Vorschriften des TVG schließen die Möglichkeit nicht aus, dass für die Arbeitnehmer desselben Betriebs Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften anwendbar sind. So kann ein Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband ohne weiteres mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifverträge abschließen, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Dann müsste der Arbeitgeber in seinem Betrieb jeden Arbeitnehmer gemäß dem Tarifvertrag behandeln, den „seine“ Gewerkschaft vereinbart hat. Diese Situation ist für den Arbeitgeber etwas unübersichtlich. Liegen Löhne und sonstige Leistungen nämlich nicht generell über dem Niveau aller im Betrieb anwendbaren Tarifverträgen, sondern will bzw. kann der Arbeitgeber nicht mehr leisten, als seinen tarifvertraglichen Pflichten entspricht, muss er bei der Durchführung der Arbeitsverhältnisse zwischen der jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit seiner Arbeitnehmer unterscheiden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vereinfachte diese Rechtslage für den Arbeitgeber bislang in der Weise, dass es nur denjenigen Tarifvertrag für zur Anwendung kommen ließ, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Dieser speziellere Tarifvertrag verdrängte somit alle anderen, im Prinzip ebenfalls auf den Betrieb bzw. seine Arbeitnehmer anwendbaren Tarifverträge. Eben dies ist besagt der Grundsatz der Tarifeinheit.

Der Grundsatz der Tarifeinheit hat für Arbeitgeber praktische Vorteile und begünstigt zudem die großen (DGB-)Gewerkschaften, da deren Tarifverträge meist die speziellsten im Sinne des Einheitsgrundsatzes sind. Der gravierende Nachteil dieses Rechtsgrundsatzes ist allerdings, dass er keine klare gesetzliche Grundlage hat und die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gewährte Koalitionsfreiheit der (kleineren) Gewerkschaften, deren Tarifverträge infolge des Einheitsgrundsatzes verdrängt werden, sehr stark einschränkt.

Daher zerbröckelt der Grundsatz der Tarifeinheit in den letzten Jahren zunehmend, d.h. die Gerichte sind immer weniger bereit, ihn ihrer Rechtsprechung zugrunde zu legen. In diesem Sinne hat z.B. vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/128: LAG Schleswig-Holstein nimmt Ende der Tarifeinheit vorweg).

Ausdruck dieser Tendenz ist der Beschluss des vierten Senats des BAG vom 27.01.2010, mit dem dieser den zehnten BAG-Senat offiziell um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchte, ob er weiter an dem Grundsatz der Tarifeinheit festhalten wolle oder nicht (BAG, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Ende Juni 2010 hat nunmehr der zehnte Senat diese Anfrage beantwortet (Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10).

Der Fall: Tarifeinheit im Krankenhaus oder Nebeneinander von BAT und TVÖD/VKA?

Die Ärztevereinigung Marburger Bund ließ sich lange Jahre von der DAG und später von der ver.di in Tarifverhandlungen vertreten, widerrief dann aber im Jahre 2005 diese Verhandlungsvollmacht und verhandelt seitdem selbst über Tarifverträge für Krankenhausärzte. Infolge der Einbeziehung des Marburger Bundes in die von der DAG bzw. der ver.di verhandelten Tarifabschlüsse war auch der Marburger Bund an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), gebunden, bis er ihn zum 31.12.2005 kündigte. Schon ein Quartal früher, nämlich beginnend zum 01.10.2005, ersetzte ein von der ver.di abgeschlossener BAT-Nachfolgetarifvertrag, der TVöD/VKA, den BAT.

Vor diesem Hintergrund stritten ein im Marburger Bund organisierter Krankenhausarzt und sein Arbeitgeber über einen Urlaubsaufschlag, den der Arzt unter Verweis auf den für ihn als Marburger Bund-Mitglied geltenden BAT für zwei Urlaubswochen im Oktober 2005 verlangte.

Der Arbeitgeber dagegen meinte, für den Arzt würde wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit nicht der BAT, sondern der von der ver.di vereinbarte TVöD/VKA gelten. Da auf der streitige Zuschlag auf dieser Grundlage nicht oder nicht in der geforderten Höhe verlangt werden konnte, verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung.

Der Arzt zog vor das Arbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 31.07.2007, 12 Ca 120/07) und obsiegte dort. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Berufungsgericht gab dem Arzt recht (Urteil vom 22.01.2008, 14 Sa 87/07).

Vierter und Zehnter Senat des Bundesarbeitsgerichts: Der Grundsatz der Tarifeinheit wird nicht mehr angewendet

Nachdem bereits der vierte Senat des BAG mit Beschluss vom 27.01.2010 (4 AZR 549/08 (A)) seine Ansicht zu dem umstritten Grundsatz der Tarifeinheit ausführlich und im Sinne einer Ablehnung dieses Grundsatzes dargelegt hatte, schloss sich nunmehr der zehnte Senat dieser Rechtsmeinung an und stellte klar, dass auch er den Grundsatz der Tarifeinheit künftig nicht anwenden werde (Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 2/10, 10 AS 3/10).

Dabei sparte sich der zehnte Senat eine ausführliche eigene Begründung seiner Entscheidung und machte sich die ausführliche Begründung des vierten Senats für dessen Beschluss vom 27.01.2010 ausdrücklich zu eigen. Die ablehnende Position des BAG - oder jedenfalls zweier seiner Senate - zum Grundsatz der Tarifeinheit wird in dem Beschluss des zweiten Senats vom 27.01.2010 zweifach begründet:

Zum einen wird ausgeführt, dass das einfache Gesetzesrecht, d.h. die Vorschriften des TVG, den Grundsatz der Tarifeinheit nicht beinhalten, d.h. dass eine so weitgehende Zurückdrängung geltender Tarifverträge dem derzeit geltenden Tarifrecht nicht entnommen werden kann.

Zum anderen wird in dem Beschluss vom 27.01.2010 die Regel „Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“ auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kritisiert. Denn die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften, deren Tarifverträge verdrängt werden, wird durch den Grundsatz der Tarifeinheit erheblich eingeschränkt. Für so massive Grundrechtseingriffe braucht es entsprechend massive Gründe. Die Grundrechtseingriffe zulasten kleinerer Gewerkschaften, die mit der sog. Grundsatz der Tarifeinheit verbunden sind, müssten daher zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und/oder zum Schutz der Grundrechte Dritter und/oder zum Schutz anderer Güter von Verfassungsrang erforderlich sein. Davon kann aber, so jedenfalls der vierte und der zehnte Senat des BAG, keine Rede sein.

Anders als das BAG, das den Grundsatz der Tarifeinheit begraben hat, wollen der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) ihn am Leben erhalten, da sie ihn für unverzichtbar halten. Sie schlagen daher in einem gemeinsamen Eckpunktepapier vor, den Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich festzuschreiben und damit der aktuellen Rechtsprechung des BAG den Boden zu entziehen (BDA, DGB: Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern - Tarifeinheit gesetzlich regeln). Ob sich dieser Gesetzgebungsvorschlag durchsetzen kann, ist angesichts der vom BAG aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme nicht ungewiss.

Für den Arzt bedeutet diese Entscheidung für's Erste eins: Er wird seinen Prozess gewinnen und den Urlaubsaufschlag erhalten.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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