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Arbeitsrecht aktuell: 10/134 Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit
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Vierter und Zehnter Senat ermöglichen Tarifpluralität in Betrieben
BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
13.07.2010. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt bisher das Prinizip "Ein Betrieb - Ein Tarifvertrag". Dieser so genannte Grundsatz der Tarifeinheit besagte im Kern, dass von mehreren, an sich im gleichen Betrieb anwendbaren Tarifverträgen nur der speziellste Tarifvertrag angewendet wird. Hintergrund für diese Rechtsprechung war der ganz pragmatische Wunsch nach einer einfachen, praktikablen Lösung dieser zunehmend auftretenden Situation. Dieser bestechend einfache Ansatz wurde jedoch schon immer von der Literatur kritisiert. Bemängelt wurde insbesondere der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit.
Unter dem Eindruck dieser kritischen Stimmen erwog der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Rechtsprechungsänderung und fragte den zehnten Senat, ob dieser einer Änderung zustimmt. Der zehnte Senat hat nun die allseits erwartete Antwort gegeben: BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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In Tarifverträgen enthaltene Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten gemäß § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, wenn sie bzw. ihr Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Arbeitnehmer sind tarifgebunden, wenn sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Arbeitgeber sind tarifgebunden, wenn sie dem tarifschließenden Arbeitgeberverband angehören oder selbst im eigenen Namen einen (Firmen-)Tarifvertrag abgeschlossen haben.
Die Vorschriften des TVG schließen die Möglichkeit nicht aus, dass für die Arbeitnehmer desselben Betriebs Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften anwendbar sind. So kann ein Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband ohne weiteres mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifverträge abschließen, was in der Praxis auch häufig vorkommt. Dann müsste der Arbeitgeber in seinem Betrieb jeden Arbeitnehmer gemäß dem Tarifvertrag behandeln, den „seine“ Gewerkschaft vereinbart hat. Diese Situation ist für den Arbeitgeber etwas unübersichtlich. Liegen Löhne und sonstige Leistungen nämlich nicht generell über dem Niveau aller im Betrieb anwendbaren Tarifverträgen, sondern will bzw. kann der Arbeitgeber nicht mehr leisten, als seinen tarifvertraglichen Pflichten entspricht, muss er bei der Durchführung der Arbeitsverhältnisse zwischen der jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit seiner Arbeitnehmer unterscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vereinfachte diese Rechtslage für den Arbeitgeber bislang in der Weise, dass es nur denjenigen Tarifvertrag für zur Anwendung kommen ließ, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Dieser speziellere Tarifvertrag verdrängte somit alle anderen, im Prinzip ebenfalls auf den Betrieb bzw. seine Arbeitnehmer anwendbaren Tarifverträge. Eben dies ist besagt der Grundsatz der Tarifeinheit.
Der Grundsatz der Tarifeinheit hat für Arbeitgeber praktische Vorteile und begünstigt zudem die großen (DGB-)Gewerkschaften, da deren Tarifverträge meist die speziellsten im Sinne des Einheitsgrundsatzes sind. Der gravierende Nachteil dieses Rechtsgrundsatzes ist allerdings, dass er keine klare gesetzliche Grundlage hat und die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gewährte Koalitionsfreiheit der (kleineren) Gewerkschaften, deren Tarifverträge infolge des Einheitsgrundsatzes verdrängt werden, sehr stark einschränkt.
Daher zerbröckelt der Grundsatz der Tarifeinheit in den letzten Jahren zunehmend, d.h. die Gerichte sind immer weniger bereit, ihn ihrer Rechtsprechung zugrunde zu legen. In diesem Sinne hat z.B. vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/128: LAG Schleswig-Holstein nimmt Ende der Tarifeinheit vorweg).
Ausdruck dieser Tendenz ist der Beschluss des vierten Senats des BAG vom 27.01.2010, mit dem dieser den zehnten BAG-Senat offiziell um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchte, ob er weiter an dem Grundsatz der Tarifeinheit festhalten wolle oder nicht (BAG, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Ende Juni 2010 hat nunmehr der zehnte Senat diese Anfrage beantwortet (Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10).
Die Ärztevereinigung Marburger Bund ließ sich lange Jahre von der DAG und später von der ver.di in Tarifverhandlungen vertreten, widerrief dann aber im Jahre 2005 diese Verhandlungsvollmacht und verhandelt seitdem selbst über Tarifverträge für Krankenhausärzte. Infolge der Einbeziehung des Marburger Bundes in die von der DAG bzw. der ver.di verhandelten Tarifabschlüsse war auch der Marburger Bund an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), gebunden, bis er ihn zum 31.12.2005 kündigte. Schon ein Quartal früher, nämlich beginnend zum 01.10.2005, ersetzte ein von der ver.di abgeschlossener BAT-Nachfolgetarifvertrag, der TVöD/VKA, den BAT.
Vor diesem Hintergrund stritten ein im Marburger Bund organisierter Krankenhausarzt und sein Arbeitgeber über einen Urlaubsaufschlag, den der Arzt unter Verweis auf den für ihn als Marburger Bund-Mitglied geltenden BAT für zwei Urlaubswochen im Oktober 2005 verlangte.
Der Arbeitgeber dagegen meinte, für den Arzt würde wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit nicht der BAT, sondern der von der ver.di vereinbarte TVöD/VKA gelten. Da auf der streitige Zuschlag auf dieser Grundlage nicht oder nicht in der geforderten Höhe verlangt werden konnte, verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung.
Der Arzt zog vor das Arbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 31.07.2007, 12 Ca 120/07) und obsiegte dort. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Berufungsgericht gab dem Arzt recht (Urteil vom 22.01.2008, 14 Sa 87/07).
Nachdem bereits der vierte Senat des BAG mit Beschluss vom 27.01.2010 (4 AZR 549/08 (A)) seine Ansicht zu dem umstritten Grundsatz der Tarifeinheit ausführlich und im Sinne einer Ablehnung dieses Grundsatzes dargelegt hatte, schloss sich nunmehr der zehnte Senat dieser Rechtsmeinung an und stellte klar, dass auch er den Grundsatz der Tarifeinheit künftig nicht anwenden werde (Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 2/10, 10 AS 3/10).
Dabei sparte sich der zehnte Senat eine ausführliche eigene Begründung seiner Entscheidung und machte sich die ausführliche Begründung des vierten Senats für dessen Beschluss vom 27.01.2010 ausdrücklich zu eigen. Die ablehnende Position des BAG - oder jedenfalls zweier seiner Senate - zum Grundsatz der Tarifeinheit wird in dem Beschluss des zweiten Senats vom 27.01.2010 zweifach begründet:
Zum einen wird ausgeführt, dass das einfache Gesetzesrecht, d.h. die Vorschriften des TVG, den Grundsatz der Tarifeinheit nicht beinhalten, d.h. dass eine so weitgehende Zurückdrängung geltender Tarifverträge dem derzeit geltenden Tarifrecht nicht entnommen werden kann.
Zum anderen wird in dem Beschluss vom 27.01.2010 die Regel „Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“ auch aus verfassungsrechtlichen Gründen kritisiert. Denn die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften, deren Tarifverträge verdrängt werden, wird durch den Grundsatz der Tarifeinheit erheblich eingeschränkt. Für so massive Grundrechtseingriffe braucht es entsprechend massive Gründe. Die Grundrechtseingriffe zulasten kleinerer Gewerkschaften, die mit der sog. Grundsatz der Tarifeinheit verbunden sind, müssten daher zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und/oder zum Schutz der Grundrechte Dritter und/oder zum Schutz anderer Güter von Verfassungsrang erforderlich sein. Davon kann aber, so jedenfalls der vierte und der zehnte Senat des BAG, keine Rede sein.
Anders als das BAG, das den Grundsatz der Tarifeinheit begraben hat, wollen der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) ihn am Leben erhalten, da sie ihn für unverzichtbar halten. Sie schlagen daher in einem gemeinsamen Eckpunktepapier vor, den Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich festzuschreiben und damit der aktuellen Rechtsprechung des BAG den Boden zu entziehen (BDA, DGB: Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern - Tarifeinheit gesetzlich regeln). Ob sich dieser Gesetzgebungsvorschlag durchsetzen kann, ist angesichts der vom BAG aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme nicht ungewiss.
Für den Arzt bedeutet diese Entscheidung für's Erste eins: Er wird seinen Prozess gewinnen und den Urlaubsaufschlag erhalten.
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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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